Beschluss
V S 8/12 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein selbst gestellter PKH-Antrag einer nicht vertretenen natürlichen Person ist zulässig, auch wenn die Partei ursprünglich eine juristische Person betrifft.
• PKH setzt die Vorlage einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck voraus; Unkenntnis entbindet nicht von dieser Pflicht.
• PKH ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Antragsteller die vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorlegt.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen und Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und Formmangels • Ein selbst gestellter PKH-Antrag einer nicht vertretenen natürlichen Person ist zulässig, auch wenn die Partei ursprünglich eine juristische Person betrifft. • PKH setzt die Vorlage einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck voraus; Unkenntnis entbindet nicht von dieser Pflicht. • PKH ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Antragsteller die vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorlegt. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren beim BFH gegen die zuvor erfolgte Ablehnung eines PKH-Antrags des Insolvenzverwalters/der X AG i.L. durch das Finanzgericht. Er legt keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und ist nicht durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. von § 62 Abs. 4 FGO vertreten. Mit einer sofortigen Beschwerde rügt er, die FG-Richter hätten durch die Versagung der PKH notwendige Feststellungen vermieden. Das Verfahren vor dem Senat wurde geführt, wobei festgestellt wurde, dass kein Vertretungszwang für den PKH-Antrag besteht. Der Senat prüfte insbesondere die formellen Voraussetzungen nach § 117 ZPO und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. • Zulässigkeit: Ein selbst gestellter PKH-Antrag eines nicht vertretenen Antragstellers ist nach der BFH-Rechtsprechung zulässig; § 62 Abs. 4 FGO begründet keinen Vertretungszwang. • Materielle Voraussetzungen der PKH: Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn der Antragsteller mittellos ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Verfolgung nicht mutwillig ist. Dem Antrag sind nach § 117 Abs. 2 ZPO die amtlichen Formblätter und Nachweise beizufügen. • Fehlende Erfolgsaussicht: Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde war unzulässig und wurde vom Senat als unzulässig verworfen; damit fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg. • Formmangel: Der Antragsteller hat keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck vorgelegt. Die Verwendung des Formblatts ist nach § 117 Abs. 4 FGO zumutbar, und Unkenntnis entbindet nicht von der Pflicht. • Kostenfolge: Es war keine Kostenentscheidung zu treffen; es entstehen keine Gerichtsgebühren nach den zutreffenden Vorschriften. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Ablehnung stützt sich zum einen darauf, dass die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und als unzulässig verworfen wurde. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck, die Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; es entstehen keine Gerichtsgebühren. Der Senat bestätigt damit die Ablehnung der PKH-Anträge.