OffeneUrteileSuche
Urteil

VII R 29/09

BFH, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Steuerbefreiung nach §27 Abs.2 EnergieStG kommt nur demjenigen zu, der Luftfahrtbetriebsstoffe selbst zu den gesetzlich begünstigten Zwecken verwendet; Eigentum allein genügt nicht. • Wer ein aufgetanktes Luftfahrzeug lediglich vermietet oder verchartert, gibt die Sachherrschaft über den Kraftstoff und dessen Verwendung an den Charterer ab; deshalb ist der Charterer als Verwender und damit als entlastungsberechtigter Anspruchsinhaber zu betrachten. • Die unionsrechtliche Regelung in Art.14 Abs.1 Buchst. b RL 2003/96/EG berechtigt nicht ohne Weiteres Vermieter/Vercharterer zur Steuerbefreiung; Begünstigung außerhalb von Luftfahrtunternehmen setzt voraus, dass das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient.
Entscheidungsgründe
Keine Energiesteuerbefreiung für reinen Vermieter/Vercharterer von Flugzeugen • Eine Steuerbefreiung nach §27 Abs.2 EnergieStG kommt nur demjenigen zu, der Luftfahrtbetriebsstoffe selbst zu den gesetzlich begünstigten Zwecken verwendet; Eigentum allein genügt nicht. • Wer ein aufgetanktes Luftfahrzeug lediglich vermietet oder verchartert, gibt die Sachherrschaft über den Kraftstoff und dessen Verwendung an den Charterer ab; deshalb ist der Charterer als Verwender und damit als entlastungsberechtigter Anspruchsinhaber zu betrachten. • Die unionsrechtliche Regelung in Art.14 Abs.1 Buchst. b RL 2003/96/EG berechtigt nicht ohne Weiteres Vermieter/Vercharterer zur Steuerbefreiung; Begünstigung außerhalb von Luftfahrtunternehmen setzt voraus, dass das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Die Klägerin ist eine Personengesellschaft, die ein von einem Gesellschafter eingebrachtes Flugzeug versichert, gewartet, vollgetankt und an Dritte verchartert. Sie führt keine Beförderungsverträge und besitzt keine luftverkehrsrechtliche Genehmigung als Luftfahrtunternehmen. Hauptcharterer war eine Anwaltskanzlei, die das Flugzeug im Rahmen von Nassvercharterungen nutzte. Die Klägerin beantragte eine Verwendererlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen und die Erstattung von Energiesteuer für einen Zeitraum im Jahr 2006; die Anträge wurden abgelehnt. Das Finanzgericht hielt die Befreiung nicht für gerechtfertigt, weil die Klägerin nur vermiete und die tatsächliche Nutzung durch die Charterer erfolge. Der Bundesfinanzhof legte Vorabentscheidungsfragen dem EuGH vor und berücksichtigte dessen Auslegung zur Anwendbarkeit der Steuerbefreiung. • Anwendbare Normen: §24 Abs.2, §27 Abs.2, §52 EnergieStG sowie Art.14 Abs.1 Buchst. b RL 2003/96/EG. • Tatbestandsmerkmal der Verwendung: Nach nationalem Recht und einschlägiger Rechtsprechung ist entlastungsberechtigt nur, wer die Energieerzeugnisse selbst zu den begünstigten Zwecken einsetzt und über die Verfügungsgewalt bzw. Sachherrschaft verfügt. • Sachherrschaft bei Vermietung/Vercharterung: Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich vermietet/verchartert, überlässt die konkrete Verwendung des Kraftstoffs dem Charterer; damit ist der Charterer tatsächlicher Verwender und steuerlich Belasteter. • EuGH-Auslegung: Der EuGH hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung außerhalb von Luftfahrtunternehmen nur dann greift, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; reine Vermietung/Zurverfügungstellung genügt nicht. • Keine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts zu Gunsten der Klägerin: Weder liegt hier ein Luftfahrtunternehmen vor, noch dienen die von der Klägerin erbrachten Leistungen unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen; folglich kann sich die Klägerin nicht aus Art.14 unmittelbar einen Anspruch auf Vergütung oder Verwendererlaubnis ableiten. • Verfahrensrechtliche Einwände gegen EuGH-Entscheidung unbegründet: Das Unterlassen von Schlussanträgen des Generalanwalts durch den EuGH rechtfertigt nicht die Nichtanwendung der EuGH-Rechtsprechung durch das nationale Gericht. • Feststellungen des FG sind maßgeblich: Nach nicht angegriffenen Feststellungen konnten Charterer das Flugzeug frei nutzen und bestimmten Einsatzorte und -zeiten, sodass ihnen die Verfügungsgewalt zukam. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Verwendererlaubnis nach §24 Abs.2 EnergieStG und keine Anspruch auf Erstattung der Energiesteuer, weil sie kein Luftfahrtunternehmen ist und die tatsächliche Verwendung der Luftfahrtbetriebsstoffe auf die Charterer übergegangen ist. Danach ist nur der Charterer als Verwender entlastungsberechtigt, sofern die Nutzung zu den gesetzlich begünstigten Zwecken erfolgt. Eine unmittelbare Rechtswirkung von Art.14 Abs.1 Buchst. b RL 2003/96/EG zugunsten der Klägerin ergibt sich nicht, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebefreiung außerhalb von Luftfahrtunternehmen nicht gegeben sind. Folglich bleibt die ablehnende Verwaltungspraxis gegenüber der Klägerin in Bezug auf die beantragte Erlaubnis und die Energiesteuererstattung bestehen.