Beschluss
II B 49/12
BFH, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Verfahrensmangel oder qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt.
• §236 AO verlangt für Verzinsungsansprüche eine rechtshängige Klage über den Erstattungsanspruch; ein Verfahren allein über Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
• Eine bloße Bezeichnung eines Antrags im Aussetzungsverfahren als Antrag auf Aufhebung statt auf Aussetzung führt nicht zu einem den Ausgang des Verfahrens ändernden Verfahrensfehler, wenn die materiell-rechtliche Beurteilung dieselbe bleibt.
Entscheidungsgründe
Kein Verzinsungsanspruch nach §236 AO bei nur einstweiliger Vollziehungsaussetzung • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Verfahrensmangel oder qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt. • §236 AO verlangt für Verzinsungsansprüche eine rechtshängige Klage über den Erstattungsanspruch; ein Verfahren allein über Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Eine bloße Bezeichnung eines Antrags im Aussetzungsverfahren als Antrag auf Aufhebung statt auf Aussetzung führt nicht zu einem den Ausgang des Verfahrens ändernden Verfahrensfehler, wenn die materiell-rechtliche Beurteilung dieselbe bleibt. Der Kläger begehrte Zinsen nach §236 AO für einen Erstattungsanspruch. Vor dem Finanzgericht war lediglich ein Verfahren über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung anhängig (3 V 428/95), nicht jedoch ein Klageverfahren über den Erstattungsanspruch. Das Finanzgericht lehnte den Zinsanspruch ab, weil die Voraussetzungen des §236 AO, insbesondere die Rechtshängigkeit eines Klageverfahrens über den Erstattungsanspruch, nicht erfüllt seien. Der Kläger rügte außerdem, das FG habe sein Begehren im Aussetzungsverfahren fälschlich als Antrag auf Aussetzung statt auf Aufhebung der Vollziehung bezeichnet. Der Kläger suchte daraufhin die Zulassung der Revision beim BFH. Der BFH prüfte, ob ein Verfahrensmangel oder eine unvereinbare Rechtsprechung vorliegt. • Die Revision ist unbegründet und nicht zuzulassen, weil kein Verfahrensmangel im Sinne des §115 Abs.2 Nr.3 FGO vorliegt. Ein Verstoß gegen §96 Abs.1 Satz1 FGO setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrundelegte, der den Akten widerspricht, oder unberücksichtigt ließ; hier besteht diese Voraussetzung nicht, da die materielle Rechtslage dieselbe ist, unabhängig davon, ob das Begehren als Aussetzungs- oder Aufhebungsantrag bezeichnet wurde. • Materiell-rechtlich hat das FG zutreffend angenommen, dass §236 AO nur für Erstattungsansprüche gilt, die im Rahmen eines rechtshängigen Klageverfahrens stehen; ein alleiniges Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung sichert nur vorläufige Rechte und macht den Erstattungsanspruch nicht rechtshängig. • Die vom Kläger aufgezeigte Auffassung der Prozessökonomie führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil einschlägige BFH-Rechtsprechung, die Prozesszinsen in anderen Konstellationen betreffen kann, hier nicht übertragbar ist. Insbesondere liegt keine Divergenz zur BFH-Entscheidung I R 80/04 vor, da dort andere Voraussetzungen behandelt wurden. • Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler im Sinne des §115 Abs.2 Nr.2 FGO liegt nicht vor, weil kein willkürlicher oder greifbar gesetzwidriger Entscheidungsfehler erkennbar ist; die Bezeichnung des Antrags im Aussetzungsverfahren ändert die rechtliche Bewertung nicht. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der BFH bestätigt, dass ein Anspruch auf Verzinsung nach §236 AO nur besteht, wenn der Erstattungsanspruch im Rahmen eines Klageverfahrens rechtshängig geworden ist. Ein vorläufiges Verfahren zur Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung begründet diese Rechtshängigkeit nicht und begründet daher keinen Zinsanspruch. Die bloße Bezeichnung des beim Finanzgericht anhängigen Verfahrens als Aussetzungs- oder Aufhebungsantrag führt nicht zu einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, da die materielle Bewertung gleich bleibt. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf Zinsen aus §236 AO.