Urteil
3 LB 58/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:1011.3LB58.14.00
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Leitsätze
Die Vereinbarung einer Verzinsung von Abgabenforderungen, die im Hinblick auf die Durchführung eines Musterverfahrens nicht rechtshängig werden, ist unwirksam. Die gesetzlichen Verzinsungstatbestände sind gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) i.V.m. § 233 Satz 1 AO (juris: AO 1977) abschließend; im Hinblick auf das in § 85 AO (juris: AO 1977) zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip dürfen darüber hinaus Zinsansprüche auch nicht auf vertraglichem Weg begründet werden.(Rn.57)
(Rn.66)
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 7/8 und die Klägerin zu 2. zu 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung einer Verzinsung von Abgabenforderungen, die im Hinblick auf die Durchführung eines Musterverfahrens nicht rechtshängig werden, ist unwirksam. Die gesetzlichen Verzinsungstatbestände sind gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) i.V.m. § 233 Satz 1 AO (juris: AO 1977) abschließend; im Hinblick auf das in § 85 AO (juris: AO 1977) zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip dürfen darüber hinaus Zinsansprüche auch nicht auf vertraglichem Weg begründet werden.(Rn.57) (Rn.66) Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 7/8 und die Klägerin zu 2. zu 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Den Berufungsklägerinnen stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. 1. Dies gilt zunächst, soweit diese vertragliche Ansprüche aus den Zinsvereinbarungen vom 25./26. August 2008 herleiten. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zinsvereinbarungen nicht den Voraussetzungen des § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V entsprechen und daher unwirksam sind. aa) Nach § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V sind Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen gemäß § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vorliegenden Zinsvereinbarungen sind lediglich von der stellvertretenden Bürgermeisterin unterzeichnet und nicht mit dem Dienstsiegel versehen worden. Eine Genehmigung durch die Stadtvertretung liegt nicht vor. bb) Die Vereinbarungen unterschreiten nicht die seinerzeit in der Hauptsatzung der Beklagten bestimmte Wertgrenze von 5.000 EUR, bis zu der es der Einhaltung dieser Vorschriften nicht bedarf, § 38 Abs. 6 Satz 3 KV M-V. Eine Unterschreitung dieser Grenze könnte von vornherein nur im Hinblick auf die Zinsen für die Erstattungsforderung der Berufungsklägerin zu 1. in Höhe der ihr gegenüber festgesetzten Beiträge von insgesamt 11.580,01 EUR in Erwägung gezogen werden. Eine entsprechende Aufsplittung der einheitlichen Vereinbarung in drei eigenständige Vereinbarungen mit der C GmbH, der Berufungsklägerin zu 1. und der D GmbH & Co. KG kommt aber nicht in Betracht. Die Vereinbarung ist dergestalt gefasst, dass von Seiten der Beklagten lediglich eine einzige einheitliche Willenserklärung abzugeben war, mit der sie sich zu den in der Vereinbarung beschriebenen Zinszahlungen gegenüber allen drei Vertragspartnerinnen verpflichtete. Für die Frage der formellen Anforderungen an eine entsprechende Verpflichtungserklärung nach § 38 Abs. 6 KV M-V ist daher maßgeblich, ob die Summe der (potentiell) begründeten Zinsverpflichtungen gegenüber allen drei Vertragspartnerinnen die Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten konnte. Dies war offenkundig der Fall. b) Die Beklagte ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarungen zu berufen. aa) Im Hinblick auf die Schutzfunktion, die den Formvorschriften der Gemeindeordnungen zukommt, können die Vertragspartner der Gemeinde in aller Regel nicht unter Berufung auf § 242 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als seien die für die Gemeinde abgegebenen Erklärungen trotz bestehender Vertretungsmängel wirksam. Nur unter besonderen Umständen verstößt daher eine Gemeinde gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung, wenn sie die Unwirksamkeit des Vertreterhandelns geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 – III ZR 176/94 – juris Rn. 22; Urteil v. 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 – juris Rn. 11; vgl. zuvor bereits Urteil vom 20. September 1984 – III ZR 47/83 – juris Rn. 36). Ein derartiger Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen und ein notwendiger Ausgleich mit anderen rechtlichen Mitteln nicht zu erzielen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 – III ZR 176/94 – juris Rn. 23 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein schlechthin unerträgliches Ergebnis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz die Rechtsfolge der Unwirksamkeit – keine Verzinsung der Abgabenerstattungen – für Fälle der Bestimmung eines Musterverfahrens bereits nach Widerspruchseinlegung, mit der Folge des Ruhens der übrigen Widerspruchsverfahren, gerade vorsieht. Nach den gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung erfolgt eine Verzinsung nämlich nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, § 233 Satz 1 AO. Die Vorschrift des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO knüpft an die Rechtshängigkeit des Streits um die konkrete Abgabenfestsetzung an, die bei Bestimmung eines Musterverfahrens nur in dem Musterfall selbst, nicht aber in den übrigen Abgabenerhebungsfällen gegeben ist. Eine entsprechende Anwendung von Zinstatbeständen der Abgabenordnung über ihren Wortlaut hinaus ist regelmäßig ausgeschlossen. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen seien, ist der Abgabenordnung nicht zu entnehmen. Soweit sich dabei Verzinsungslücken ergeben, ist dies de lege lata hinzunehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – XI B 115/18 – juris Rn. 12 - Kernbrennstoffsteuer; Oosterkamp, in: Beck-OK AO, Stand: 01.07.2022, § 233 Rn. 1). Auch verfassungsrechtlich bestehen insoweit keine Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 2 BvR 737/20 – juris Rn. 97 ff. – Kernbrennstoffsteuer; vgl. zuvor bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 1979 – 1 BvR 594/79 – Leitsatz in juris). bb) Ein Fall der Arglist ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der von den Berufungsklägerinnen angeführten nachträglichen Äußerung des Bürgermeisters „Es kann ja mal ein Vertrag zu unseren Gunsten unwirksam sein.“ vermag der Senat unlautere Motive nicht zu entnehmen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag, der Bürgermeister, der die Nichterteilung einer nachträglichen Genehmigung zu verantworten habe, sei zuvor als Bearbeiter mit den Beitragserhebungen und dem Abschluss der Vereinbarungen befasst gewesen. Wenn die Beklagte sich auf die Nichteinhaltung einer gerade ihrem Schutz dienenden Form- bzw. Vertretungsregelung beruft, geht es gerade nicht lediglich um einen Vorwand, um sich von einer aus anderen Gründen unerwünschten Vertragsbindung zu lösen. cc) Dass die Vorstellung nicht zutrifft, aufgrund derer die Beklagte keine nachträgliche Genehmigung der Stadtvertretung herbeigeführt hat – nämlich dass sie auch bei gerichtlicher Anfechtung aller erlassener Beitragsbescheide im Wege der Untätigkeitsklage keine Erstattungszinsen geschuldet hätte –, führt nicht zur Bejahung eines Treueverstoßes. (1) Nachdem offenbar ursprünglich beide Seiten davon ausgegangen waren, dass den Klägerinnen bei Erhebung von Untätigkeitsklagen in allen Beitragserhebungsfällen nach einem Obsiegen Zinsansprüche gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 236 AO zustehen würden (vgl. auch die Erläuterung des Vertragsziels in § 1 vorletzter Satz der Vereinbarungen: „Dementsprechend müssten C, A und D Klage gegen die voran genannten Beitragsbescheide erheben, um mögliche Zinsansprüche zu sichern.“), hatte die Beklagte dies im Nachhinein anders gesehen und die Auffassung vertreten, das solche Zinsansprüche die Rechtshängigkeit entsprechender Erstattungsbegehren vorausgesetzt hätten. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist dann, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird, der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit, frühestens aber vom Tag der Zahlung an zu verzinsen; etwas Anderes gilt nur, soweit dem Beteiligten nach § 137 Satz 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO. § 236 AO ist gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 – juris Rn. 36; Seppelt, in: Aussprung/Seppelt/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2022, § 12 Anm. 65.4). Der Zinsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 236 AO besteht vom Tag der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid an. Allerdings hatte das Oberverwaltungsgericht F-Stadt in der Vergangenheit angenommen, maßgeblich für die Entstehung des Zinsanspruchs sei nicht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage, sondern diejenige des auf Erstattung gerichteten Leistungsbegehrens (Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 – juris Rn. 37). Hieran ist jedoch nicht festzuhalten. Die Annahme, der Zinslauf setze die Rechtshängigkeit eines auf Erstattung gerichteten Leistungsbegehrens voraus, trifft nicht zu. Sie steht mit dem Wortlaut des § 236 Abs. 1 AO („Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, so ist der zu erstattende Betrag … vom Tag der Rechtshängigkeit an … zu verzinsen.“), nicht in Einklang und widerspricht der einhelligen Auslegung des § 236 AO durch die Finanzgerichte (vgl. nur Loose, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Juli 2022, § 236 Rn. 12). Soweit formuliert wird, eine Verzinsung nach § 236 AO komme nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen seien (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juli 2012 – II B 49/12 – juris Rn. 5; Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 236 Rn. 20), ist damit lediglich gemeint, dass der konkrete Abgabenanspruch Gegenstand eines gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens gewesen sein muss. Auch für die entsprechende Anwendung der Norm auf Kommunalabgaben über die entsprechende landesrechtliche Verweisung gilt nichts Anderes (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 N 122.16 – juris Rn. 19 ff; ebenso im Ergebnis Seppelt a.a.O.; Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 12 Rn. 222). Umgekehrt begründet die Rechtshängigkeit eines bloßen Erstattungsbegehrens gerade keinen Zinslauf (vgl. Loose a.a.O. Rn. 6). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prozesszinsen nach § 291 BGB (vgl. Urteil vom 24. März 1999 – 8 C 27.97 – juris Rn. 22) ist nicht anwendbar. (2) Eine Fehlvorstellung bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt bzw. herbeigeführt werden soll, begründet jedoch nicht die Treuwidrigkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit. c) Die Zinsvereinbarungen sind auch aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam, weil entgegen § 85 Abs. 1, § 233 Satz 1 AO über die Zinstatbestände der Abgabenordnung hinaus Zinsansprüche auf vertraglichem Weg begründet werden sollen. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 233 Satz 1 AO sind Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur zu verzinsen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist. Für die vorliegende Konstellation kommen nur die Zinstatbestände des § 236 AO in Betracht, die voraussetzen, dass die streitige Abgabenforderung selbst rechtshängig, also der konkrete Abgabenbescheid gerichtlich angefochten war. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschrift auf Fälle, in denen im Hinblick auf ein Musterverfahren von der gerichtlichen Anfechtung des konkreten Abgabenbescheids abgesehen wurde, nicht anwendbar (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 – VII B 40/19 – juris; nachgehend BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 2 BvR 737/20 – juris). In einem solchen Fall ist es im Hinblick auf das in § 85 AO zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip unzulässig, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gleichwohl einen Zinsanspruch zu begründen (zweifelnd hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zinsvereinbarung im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes auch FG Hamburg, Urteil vom 1. September 1992 – IV 182/89 H – juris Rn. 29). Dem Einwand der Berufungsklägerinnen, es handele sich nicht um abgabenrechtliche, sondern um verfahrensrechtliche Vereinbarungen, verbunden mit einem unselbständigen Element des Nachteilsausgleichs, folgt der Senat nicht. Es erscheint bereits nicht überzeugend davon auszugehen, dass Schwerpunkt der Vereinbarungen die verfahrensrechtliche Vorgehensweise mit Durchführung eines Musterverfahrens war und die Regelung der Verzinsung lediglich einen untergeordneten Teilaspekt betraf. Dagegen spricht die Überschrift „Zinsvereinbarung“ ebenso wie die auf die Verzinsung bezogene ausführliche Erläuterung des Vertragsgegenstands in § 1 der Vereinbarungen. Die Zinsregelung stellt sich danach gerade als ein zentrales Element der Vereinbarungen dar. Maßgeblich ist, dass dem Inhalt nach ein den Vorschriften des Abgabenrechts unterliegender Zinsanspruch vereinbart wurde, nicht aber ein von abgabenrechtlichen Regelungen unabhängiger und nur gewissermaßen zufällig die gleiche Höhe erreichender Nachteilsausgleich. Nach dem Wortlaut der Vereinbarungen sollte eine „Verzinsung für zu erstattende Beiträge entsprechend den § 236 i.V.m. 238 AO“ geregelt werden (vgl. § 1 Satz 1 der Vereinbarungen), weshalb – entsprechend den Regelungen in den genannten Vorschriften der Abgabenordnung – die „Zahlung von Prozesszinsen … in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterklage bzw. ab dem Tag der Einzahlung, wenn der Tag der Einzahlung nach dem Tag der Rechtshängigkeit liegt, bis zum Auszahlungstag“ vorgesehen wurde (vgl. § 2 Abs. 1 der Vereinbarungen). Damit sollte auch inhaltlich ein Zinsanspruch entsprechend § 236 Abs. 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 AO begründet werden, jedoch außerhalb der in diesen Vorschriften geregelten und in § 233 Satz 1 AO für abschließend erklärten gesetzlichen Voraussetzungen. Soweit die Berufungsklägerinnen den Inhalt der Vereinbarungen als Nachteilsausgleich verstanden wissen wollen, handelt es sich bei dem auszugleichenden Nachteil gerade um denjenigen, der mit der strikten Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Verzinsung von Abgabenerstattungen verbunden ist, und der darin liegt, dass im Hinblick auf den abschließenden Charakter dieser Regelungen eine Verzinsung von Abgabenerstattungen ohne vorherige Rechtshängigkeit der konkreten Abgabenforderungen ausgeschlossen ist. Eine vertragliche Regelung, die darauf abzielt, gerade diesen Nachteil auszugleichen, indem jenseits der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zinsanspruch begründet wird, ist ihrerseits abgabenrechtlichen Inhalts und unterliegt daher auch dem für das Abgabenrecht geltenden Verbot gesetzesabweichender Vereinbarungen. Diesen Nachteil auszugleichen, verbietet das Legalitätsprinzip. Eine verfahrensrechtliche Motivation für die Vereinbarung eines Zinsanspruchs vermag an dessen abgabenrechtlichem Charakter nichts zu ändern. 2. Aus denselben Gründen kommt auch ein Anspruch der Berufungsklägerinnen auf Genehmigung der Zinsvereinbarungen durch die Stadtvertretung und anschließende Zahlung von Erstattungszinsen nicht in Betracht. 3. Der von den Berufungsklägerinnen geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss – culpa in contrahendo – begründet. Der geltend gemachte Zinsschaden, der dadurch entstanden ist, dass die Klägerinnen im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Zinsvereinbarungen keine Untätigkeitsklagen gegen die Beitragsbescheide erhoben hatten, ist nach dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo bzw. nach dem Schutzzweck der als verletzt gerügten vorvertraglichen Pflicht nicht ersatzfähig. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten kann nur darin liegen, dass sie die Voraussetzungen des § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V für die wirksame Begründung einer Verpflichtung nicht erfüllt, sich aber gleichwohl so verhalten hat, als wäre eine Verpflichtung begründet worden, und damit ein unberechtigtes Vertrauen der Klägerinnen auf die Wirksamkeit der Vereinbarungen geweckt hat. Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V hätte aber ein wirksamer Vertrag im Hinblick auf das Verbot der Vereinbarung gesetzesabweichender Zinsansprüche nicht vorgelegen. Hätten die Dinge so gelegen, wie die Klägerinnen sie sich im – unterstellt – berechtigten Vertrauen auf ein ordnungsgemäßes Handeln der Beklagten vorgestellt hatten, hätte ihnen gleichwohl kein Zinsanspruch zugestanden. Ihr Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages war nicht schutzwürdig. Eine – unterstellt – schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten kann nicht dazu führen, dass die Klägerinnen besser stehen als sie ohne diesen Fehler gestanden hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Berufungsklägerinnen machen Zahlungsansprüche geltend, die sie auf abgeschlossene Zinsvereinbarungen stützen, hilfsweise für den Fall von deren Unwirksamkeit verlangen sie Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Nach dem Inhalt der abgeschlossenen Zinsvereinbarungen sollten von der Beklagten im Falle des Unterliegens in einem Musterverfahren Zinsen für zunächst entrichtete und später erstattete Kanalanschlussbeiträge gezahlt werden. Die Beklagte zog die Berufungsklägerinnen sowie die C GmbH und die D GmbH & Co. KG jeweils mit mehreren Bescheiden vom 21. Juli 2008 zu Kanalanschlussbeiträgen heran: die C GmbH in Höhe von insgesamt 126.066,64 EUR, die Berufungsklägerin zu 1. in Höhe von insgesamt 11.580,01 EUR, die D GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 207.716,94 EUR und die Berufungsklägerin zu 2. in Höhe von insgesamt 49.152 EUR. Die Berufungsklägerinnen sowie die C GmbH und die D GmbH & Co. KG erhoben gegen die Bescheide jeweils Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Eine Entscheidung über die Aussetzungsanträge erfolgte – wohl im Hinblick auf die Anbahnung bzw. den nachfolgenden Abschluss der Zinsvereinbarungen – nicht. Die festgesetzten Beiträge wurden am 19. und 20. August 2008 gezahlt. Am 25./26. August 2008 schlossen die Berufungsklägerin zu 1. sowie die C GmbH und die D GmbH & Co. KG mit der Beklagten eine Zinsvereinbarung. In § 1 der Vereinbarung heißt es einleitend: „Gegenstand des Vertrages ist die Verzinsung für zu erstattende Beiträge entsprechend § 236 i.V.m. § 238 AO.“ Weiter ist in der genannten Bestimmung vereinbart, dass bei Ablehnung der gestellten Aussetzungsanträge die einzelnen Beitragsforderungen gezahlt werden müssen, die Bearbeitung der zu erwartenden Widersprüche bzw. der Erlass der Widerspruchsbescheide jedoch erst dann erfolgen soll, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in einem noch auszuwählenden Musterverfahren ergangen ist. Da nach § 236 Abs. 1 AO Erstattungsbeträge erst ab dem Tag der Rechtshängigkeit zu verzinsen seien, würden im Falle des Obsiegens in dem Musterverfahren die gezahlten Beiträge ohne entsprechende Zinsen zurückgezahlt werden. Dementsprechend müssten die Beitragsschuldnerinnen Klage gegen die Beitragsbescheide erheben, um mögliche Zinsansprüche zu sichern. Um derartige Verfahrensweisen zu vermeiden, werde die vorliegende Vereinbarung zur Verzinsung der möglicherweise zu erstattenden Beiträge geschlossen. In § 2 ist sodann für den Fall des Unterliegens der Beklagten im Musterverfahren eine Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterklage, frühestens aber ab dem Tag der Einzahlung vereinbart. § 3 sieht ein Ruhen der „Beitragsbescheidsangelegenheiten … nach den zu erwartenden Widersprüchen und abgelehnten AdV-Anträgen“ bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Musterverfahren und einen Verzicht auf die Erhebung von Untätigkeitsklagen vor. Die Vereinbarung ist seitens der Beklagten allein von der stellvertretenden Bürgermeisterin unterschrieben mit „i. V. E“ und nicht gesiegelt. Die Berufungsklägerin zu 2. schloss ebenfalls am 25./26. August 2008 mit der Beklagten eine im Wesentlichen gleichlautende Vereinbarung, die seitens der Beklagten ebenfalls nur von der stellvertretenden Bürgermeisterin unterschrieben und nicht gesiegelt ist. Bereits 2006 hatten die C GmbH und die Berufungsklägerin zu 1. mit der Beklagten eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, die seinerzeit von der Bürgermeisterin und der stellvertretenden Bürgermeisterin unterzeichnet und gesiegelt worden war, und die in der Folgezeit auch vollzogen wurde. Den im Musterverfahren angefochtenen Beitragsbescheid, einen Bescheid an die D GmbH & Co. KG über 742,63 EUR, hob die Beklagte nach Klageerhebung (VG Greifswald Az. 3 A 1279/08) auf. Das Verfahren wurde nach Kostenübernahmeerklärung der Beklagten eingestellt. Ebenso hob die Beklagte auch die weiteren mit Widersprüchen angefochtenen Beitragsbescheide auf und erstattete im März bzw. Mai 2012 die entsprechend gezahlten Beiträge. Auf die Aufforderung, die vereinbarten Zinsen zu zahlen, verweigerte die Beklagte dies unter Hinweis auf die aus § 38 Absatz 6 KV M-V folgende Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eine nachträgliche Genehmigung werde nicht in Aussicht gestellt. Auch auf den ausdrücklichen Antrag, die Vereinbarung durch die Stadtvertretung zu genehmigen, erfolgte keine entsprechende Entscheidung. Die C GmbH, die Berufungsklägerin zu 1. und die D GmbH & Co. KG (im erstinstanzlichen Verfahren: Klägerinnen zu 1., 2. und 3.) sowie die Berufungsklägerin zu 2. (im erstinstanzlichen Verfahren: Klägerin zu 4.) haben am 21. Dezember 2012 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2014 abgewiesen hat. Ansprüche gegen die Beklagte auf entsprechende Zahlung bestünden nicht. Die Zinsvereinbarungen genügten nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V, weil sie weder von der damaligen Bürgermeisterin unterzeichnet worden noch mit einem Dienstsiegel versehen seien. Ein Fall der Unterschreitung der Wertgrenzen nach der Hauptsatzung liege nicht vor, weil der Wert des Zinsanspruchs zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung noch nicht festgestanden habe. Die Beklagte sei nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Nichtigkeit der Zinsvereinbarungen zu berufen. Der Fall, dass es gemäß § 242 BGB mit Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar wäre, den Vertrag an dem bloßen Formmangel scheitern zu lassen – insbesondere weil die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu unerträglichen Ergebnissen führen würden und ein notwendiger Ausgleich mit anderen Mitteln nicht zu erzielen sei – lägen nicht vor. Eine Existenzbedrohung sei von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden. Es sei auch kein besonders schwerer Treueverstoß zu erkennen. Anhaltspunkte für Arglist oder Vorsatz bestünden nicht. Die bloße Vertragsreue sei nicht vorwerfbar. Darüber hinaus gelte, dass derjenige, der zu einer Gemeinde in Geschäftsbeziehungen trete, die Pflicht habe, sich über die Vertretungsregelungen der jeweiligen Gemeindeordnung zu informieren und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Gemeinde dem Gesetz entsprechend vertreten sei. Ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung liege nicht vor. Eine Hinweispflicht der Beklagten habe nicht bestanden, da diese über kein überragendes, nur ihr zugängliches Wissen verfügt habe. Den Klägerinnen als Formkaufleuten hätte bekannt sein müssen, dass für öffentliche Körperschaften im allgemeinen Interesse Form- und Vertretungsregelungen gälten. Dafür spreche auch, dass die Beteiligten schon im Jahre 2006 eine formwirksame Zinsvereinbarung abgeschlossen hätten. Ihnen hätte sich daher eine Überprüfung der Vereinbarungen hinsichtlich der Form und der Vertretungsbefugnis in gleichem Maße aufdrängen müssen wie der Beklagten selbst. Im Übrigen sei eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen. Die Vermutung der Kausalität einer pflichtwidrig unterbliebenen Aufklärung für einen entstandenen Schaden setze voraus, dass es nur eine Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gebe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Klägerinnen hätten in den weiteren Beitragsfällen auch ohne Klageerhebung die Entscheidung im Musterverfahren abwarten können, um sich keinem weiteren finanziellen Risiko durch entstehende Verfahrenskosten auszusetzen, oder auf einer Entscheidung über ihre Aussetzungsanträge bestehen bzw. einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen können. Nach Zustellung des Urteils am 26. Februar 2014 haben die Berufungsklägerinnen sowie die C GmbH und die D GmbH & Co. KG am 24. März 2014 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 8. April 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. In der Folgezeit ist die C GmbH mit ihrer Muttergesellschaft, der Berufungsklägerin zu 1., verschmolzen worden. Diese hat ihren Namen in die nunmehr aus dem Aktivrubrum ersichtliche Fassung geändert. Die D GmbH & Co. KG hat ihre Forderungen an die Berufungsklägerin zu 1. abgetreten, die mit Zustimmung der Beklagten den Prozess für sie übernommen hat. Mit Beschluss vom 25. November 2020, den Berufungsklägerinnen zugestellt am 4. Dezember 2020, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 21. Dezember 2020 eingegangen. Die Berufungsklägerinnen tragen vor: Anspruchsgrundlage seien zunächst die Zinsvereinbarungen vom 25./26. August 2008. Dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald Prozesszinsen erst ab der Rechtshängigkeit eines gesonderten Leistungsantrags zu zahlen seien, spiele keine Rolle. Denn maßgeblich sei die vertragliche Vereinbarung, mit der eine abweichende Regelung dahingehend getroffen worden sei, dass es für den Beginn der Verzinsungspflicht ausdrücklich auf den „Tag der Rechtshängigkeit der Musterklage“ ankomme. Im Übrigen sei diese Rechtsprechung unzutreffend. Sie widerspreche der Auslegung von § 236 Abs. 1 AO, wie sie ansonsten durchgängig in Rechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werde. Maßgeblich sei danach die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid. Die Zinsvereinbarung mit der Berufungsklägerin zu 1. verstoße nicht gegen § 38 Abs. 6 KV M-V. Sie werde von der in der Hauptsatzung in Verbindung mit § 38 Abs. 6 Satz 3 KV geregelten Ausnahme erfasst, weil sie die Wertgrenze von 5.000 EUR nicht überschreite. Die Ausnahmeregelung könne auch dort Anwendung finden, wo der endgültige Umfang einer Zahlungsverpflichtung nicht mit absoluter Sicherheit feststehe, sich aber mit hoher Wahrscheinlichkeit absehen lasse. Hier sei in diesem Sinne davon auszugehen gewesen, dass sich die potentielle Zinsforderung unterhalb der Wertgrenze bewegen würde. Das Musterverfahren hätte über sieben Jahre andauern müssen, um einen Zinsbetrag von mehr als 5.000 EUR zu erreichen. Die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehindert, sich auf einen Verstoß der Zinsvereinbarungen gegen § 38 Abs. 6 KV M-V zu berufen. Die zur Berufung auf eine Formnichtigkeit entwickelten Grundsätze könnten entsprechend angewendet werden. Ein besonders schwerer Treueverstoß liege vor, wenn sich ein Vertragsbeteiligter erst auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufe, nachdem er bereits aus dem Vertrag Vorteile gezogen habe, die sich nicht mehr sachlich rückabwickeln ließen. Dies sei hier der Fall. Die Gegenleistung der Klägerinnen, von der die Beklagte bis zum Abschluss des Musterverfahrens profitiert habe, habe darin bestanden, dass diese es unterlassen hätten, auch in den weiteren Beitragsverfahren Klage zu erheben, um nicht den Anspruch auf Erhalt der Prozesszinsen bei Obsiegen zu verlieren. Dieser Vorteil könne nicht rückabgewickelt werden. Der Einwand von Treu und Glauben sei geeignet, einen Missbrauch von Formvorschriften für ein sogenanntes Reuerecht zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege ein Fall der Treuwidrigkeit vor, wenn die Formnichtigkeit nur einen Vorwand darstelle, um sich von einer – aus davon unabhängigen Gründen für unerwünscht erachteten – Vertragsbindung zu lösen. So sei es hier. Die Beklagte habe sich erst zu einem sehr späten Zeitpunkt auf die Mängel der Vereinbarungen berufen, als Gewissheit über den Ausgang des Musterverfahrens bestanden habe bzw. als das Risiko, dass die Klägerinnen auch in den anderen Verfahren Klagen erheben würden, nicht mehr bestanden habe. In diesem Moment habe die Beklagte an den Zinsvereinbarungen unabhängig vom Schutzzweck der kommunalverfassungsrechtlichen Form- und Vertretungsvorschriften kein Interesse mehr gehabt. Der Nichtigkeitseinwand sei günstig erschienen, um sich von den nun nicht mehr nützlichen Vereinbarungen zu lösen. Für die Klägerinnen sei der Eindruck entstanden, dass die Beklagte sich auf die Fehlerhaftigkeit der Vereinbarungen berufe, und eine Heilung durch genehmigende Beschlussfassung der Stadtvertretung unterlasse, um gegenüber der C GmbH „alte Rechnungen zu begleichen“, gegen die die Beklagte einen jahrelangen Rechtsstreit aufgrund eines nichtigen Erschließungsvertrags überwiegend verloren habe. Wörtlich habe der Bürgermeister der Beklagten im Jahr 2012 gegenüber dem Geschäftsführer gesagt: „Es kann ja mal ein Vertrag zu unseren Gunsten unwirksam sein.“ Dass, wie die Beklagte vortrage, die zu diesem Zeitpunkt handelnden Personen andere gewesen seien als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen, treffe nicht zu. Vielmehr habe der ursprüngliche Bearbeiter der Satzung, der Beitragsbescheide und der Zinsvereinbarungen, Herr F, in der Folgezeit das Amt des Bürgermeisters übernommen. Die Vereinbarungen seien nicht aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam. Es sei nicht darum gegangen, auf vertraglichem Weg Abgabenansprüche oder Nebenleistungen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Vielmehr habe es sich um Verfahrensvereinbarungen außerhalb des Abgabenschuldverhältnisses gehandelt. Es sei der Wille der Parteien gewesen, für den einseitigen Nachteil einen Ausgleich zu schaffen, zu dem die Bestimmung eines Musterverfahrens führe, weil die Klägerinnen in den ruhenden Widerspruchsverfahren potentielle Prozesszinsen einbüßten. Dieser wirtschaftliche Ausgleich sei keine Disposition im Rahmen des Abgabenschuldverhältnisses. Vielmehr sei es darum gegangen, eine gewünschte verfahrens- und prozessökonomische Abwicklung zahlreicher Parallelverfahren praktizieren zu können, ohne dass einer der Parteien hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe. Nach der im Vertragstext erkennbaren Absicht stehe die ökonomische Verfahrens- und Prozessgestaltung im Vordergrund; die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung sei unselbständiger Teil der Verfahrensvereinbarungen. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspreche lediglich als Reflex der Umstände der Höhe von Prozesszinsen; nur zur Bestimmung der Höhe des vereinbarten Ausgleichs werde auf die §§ 236, 238 AO verwiesen. Hilfsweise machen die Berufungsklägerinnen einen Anspruch aus Treu und Glauben darauf geltend, dass die Zinsvereinbarungen gemäß § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V durch die Stadtvertretung der Beklagten genehmigt werden und die Beklagte anschließend die Zinsforderungen begleicht. Weiter hilfsweise werden Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo geltend gemacht. Die Beklagte habe Schutzpflichten verletzt, die sich aus dem bestehenden Vertrauensverhältnis ergäben. Sie sei verpflichtet gewesen, ihre Mitwirkung an den Zinsvereinbarungen, d.h. ihre Unterzeichnung, so zu erbringen, dass diese alle an sie gestellten kommunalrechtlichen Anforderungen erfüllte. Sie habe Aufklärungspflichten hinsichtlich solcher Umstände verletzt, die den Vertragszweck hätten gefährden oder vereiteln können. Wer durch sein Verhalten in dem anderen Teil den Eindruck erwecke, der Abschluss oder die Durchführung eines Vertrages seien unproblematisch, müsse diesen Irrtum des anderen Teils, wenn er ihn erkenne oder auch nur erkennen müsse, korrigieren. Die Beklagte habe die fehlerhaften Vertragsunterlagen den Klägerinnen aber ohne ergänzenden Hinweis auf die noch ausstehenden Erfordernisse zugesendet und dadurch den Eindruck erweckt, dass ein wirksamer Vertragsabschluss vorliege. Neben der Verletzung einer Aufklärungspflicht könne insoweit auch eine positive Falschinformation durch konkludente Erklärung anzunehmen sein. Der erforderliche Vertrauenstatbestand liege darin, dass bei ihnen in zurechenbarer Weise der Eindruck erweckt worden sei, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen. Sie hätten auf die Wirksamkeit der Zinsvereinbarungen vertraut und es deshalb unterlassen, gegen die Beitragsbescheide Klage zu erheben und sich auf diese Weise die gesetzlichen Prozesszinsen zu sichern. Ihnen könne auch nicht vorgehalten werden, die besonderen Form- und Vertretungsbefugnisse bei Gemeinden seien bekannt bzw. ergäben sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung, mit der sie als Formkaufleute vertraut sein müssten. Die Beklagte habe die Pflichtverletzung zu vertreten. Die streitgegenständlichen Beträge stellten – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – jeweils auch einen kausalen Schaden dar. Die Beitragsschuldnerinnen hätten, wenn sie sich nicht auf die Wirksamkeit der geschlossenen Zinsvereinbarungen verlassen hätten, gegen die einzelnen Beitragsbescheide Klage erhoben und sich auf diese Weise die gesetzlichen Prozesszinsen gesichert. Schließlich stehe einem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht entgegen, dass das zu erstattende Vertrauensinteresse faktisch den Umfang des Erfüllungsinteresses erreichen dürfte. Die Berufungsklägerinnen beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.01.2014 – 3 A 1725/12 – aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, - an die Berufungsklägerin zu 1. den Betrag von 72.513,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und - an die Berufungsklägerin zu 2. den Betrag von 10.813,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, - die zwischen ihr und den Klägerinnen im Ausgangsverfahren zu 1., 2. und 3. geschlossene Zinsvereinbarung vom 25./26.08.2008 sowie die zwischen ihr und der Klägerin im Ausgangsverfahren zu 4. geschlossene Zinsvereinbarung vom 25./26.08.2008 durch die Stadtvertretung zu genehmigen und nach erfolgter Genehmigung - an die Berufungsklägerin zu 1. den Betrag von 72.513,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und - an die Berufungsklägerin zu 2. den Betrag von 10.813,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Höhe der Forderungen werde unstreitig gestellt. Diese seien aber in der Sache nicht begründet. Die Zinsvereinbarungen seien nach § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V unwirksam. Ein Fall der Unterschreitung der Wertgrenze der Hauptsatzung gemäß § 38 Abs. 6 Satz 3 KV M-V liege nicht vor. Die entsprechende Ausnahmeregelung sei eng auszulegen und nur anzuwenden, wenn die Höhe der Verpflichtung bei Vertragsabschluss sicher feststehe; ein bestimmter Grad von Wahrscheinlichkeit reiche nicht aus. Die Vorschrift des § 38 Abs. 6 KV M-V diene dem Schutz des Vermögens der Gemeinde. Wenn der Berufung auf die Nichteinhaltung der kommunalrechtlichen Vertretungsvorschriften mit dem Einwand der Treuwidrigkeit begegnet werden könne, würde von dieser Regelung im Ergebnis „nichts mehr übrig bleiben“. Sie könne nur dann sinnvoll angewendet werden, wenn sie auch mit finanziellen Nachteilen zu Lasten des Vertragspartners verbunden sei. Als Ausnahme habe die Rechtsprechung wohl insbesondere die Fälle durchgeführter Leistungsverträge im Auge, in denen die Gegenleistung unter Berufung auf die Nichtbeachtung der Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung verweigert werde. Ein entsprechender Fall der „Bereicherung“ auf Seiten der Gemeinde liege aber nicht vor. Aufgrund des schon im Jahr 2008 recht niedrigen Zinsniveaus und der Konditionen für Kommunalkredite sei von einer Ersparnis von deutlich unter 6 % p.a. auszugehen. Es sei fraglich, ob die zur Frage eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch Berufung auf eine Formnichtigkeit entwickelten Grundsätze auch auf Fälle der Nichteinhaltung von Vertretungsregelungen angewendet werden könnten. Jedenfalls würde durch die Versagung des Anspruchs kein schlechthin untragbares Ergebnis eintreten. Auch ein anderer besonders schwerer Treueverstoß liege nicht vor. Die Vereinbarungen hätten Vorteile nicht nur zugunsten der Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerinnen mit sich gebracht. Diese hätten unter Vermeidung eines nicht unbeträchtlichen Prozess- und Kostenrisikos erreicht, dass die zunächst erfüllten Beitragsverbindlichkeiten vollständig erstattet worden seien. Eine unlautere Motivationslage liege nicht vor. Im Übrigen setze nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald die Verzinsung einer Erstattungsforderung nach § 12 KAG MV i.V.m. §§ 236, 238 AO voraus, dass mit der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid auch ein Leistungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt werde. Dass diese Voraussetzung von den Klägerinnen erfüllt worden wäre, treffe nicht zu. Auch das Musterverfahren sei eine reine Anfechtungsklage gewesen. Nach dem Wortlaut der Zinsvereinbarungen seien die Beteiligten ebenfalls davon ausgegangen, dass die Erhebung einer reinen Anfechtungsklage ausreiche. Was einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss angehe, fehle es bereits mangels Wissensvorsprungs der Beklagten am Bestehen einer Hinweispflicht. Ferner fehle – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – der hinreichende Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung einer Hinweispflicht und dem in Rede stehenden Schaden. Auch ein Schuldvorwurf sei der Beklagten nicht zu machen. Der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo stehe schließlich entgegen, dass damit der Schutzzweck des § 38 Abs. 6 KV M-V umgangen würde. Der wegen einer Haftung für ein Verschulden bei Vertragsschluss zu gewährende Ersatz des Vertrauensschadens wäre zwingend identisch mit dem Erfüllungsinteresse, denn letztlich werde unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzhaftung die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verbindlichkeiten begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.