Urteil
XI R 1/11
BFH, Entscheidung vom
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein im Unternehmenskaufvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot kann Teil der Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG sein und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
• Entscheidend ist, ob das Konkurrenzverbot dem Erwerber die Fortführung des übertragenen Betriebs ermöglicht; ein gesondert ausgewiesener Entgeltanteil ist hierfür nicht maßgeblich.
• Art und Struktur des übertragenen Unternehmens (hier: ambulanter Pflegedienst) sind bei der Gesamtwürdigung von zentraler Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Konkurrenzverbot als nichtsteuerbarer Bestandteil der Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG • Ein im Unternehmenskaufvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot kann Teil der Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG sein und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. • Entscheidend ist, ob das Konkurrenzverbot dem Erwerber die Fortführung des übertragenen Betriebs ermöglicht; ein gesondert ausgewiesener Entgeltanteil ist hierfür nicht maßgeblich. • Art und Struktur des übertragenen Unternehmens (hier: ambulanter Pflegedienst) sind bei der Gesamtwürdigung von zentraler Bedeutung. Die Klägerin, eine GbR betreibend einen ambulanten Pflegedienst, verkaufte ihr gesamtes Unternehmen zum 30. April 2002 an den Pflegedienst B. Im Unternehmenskaufvertrag war ein Konkurrenzverbot für zwei Jahre vereinbart; hierfür war ein gesonderter Betrag im Kaufpreis ausgewiesen, zugleich sollte dieser Betrag mit dem Kaufpreis abgegolten sein. Das Finanzamt ging nach Außenprüfung davon aus, dieser ausgewiesene Betrag sei ein Entgelt für eine sonstige Leistung (Wettbewerbsverbot) und daher umsatzsteuerpflichtig, und setzte Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage der Verkäuferin statt mit der Begründung, das Konkurrenzverbot diene der Fortführung des Betriebs durch den Erwerber und sei somit Bestandteil der Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG. Das Finanzamt revidierte mit Verweis auf frühere BFH-Rechtsprechung; der Bundesfinanzhof prüfte die Revision. • Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs. 1a UStG sowie Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nun Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG). Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG führt zum steuerfreien Übergang, wenn die übertragene Gesamtheit die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. • EuGH-Rechtsprechung verlangt Gesamtwürdigung der übertragenen Bestandteile; maßgeblich ist, ob der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Betrieb fortzuführen. • Leistungseinheiten im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung gehören zu den Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung; hierzu zählen auch vertraglich geregelte Nebenleistungen, wenn sie der Betriebsfortführung dienen. • Das FG hat zu Recht festgestellt, dass das im Vertrag enthaltene Konkurrenzverbot keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, sondern der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den ambulanten Pflegedienst fortzuführen; der gesonderte Ausweis eines Entgeltanteils ist hierfür nicht entscheidend. • Die besondere Struktur eines ambulanten Pflegedienstes macht immaterielle Bestandteile (Name, Kundenstamm, Wettbewerbsbeschränkungen) für die Fortführung besonders bedeutsam; das Vermeinen der Namensfortführung durch den Erwerber ist unerheblich, solange die Tätigkeit fortgeführt wird. • Rechtsprechung, die die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb als eigenständige unternehmerische Tätigkeit behandeln kann, ist hier nicht einschlägig, weil dort nicht die Frage einer Geschäftsveräußerung im Ganzen Gegenstand war. • Sinn und Zweck der Richtlinie ist die Erleichterung der Übertragung von Unternehmen; die Behandlung des Konkurrenzverbots als integraler Bestandteil der Geschäftsveräußerung entspricht diesem Zweck. • Die vom Finanzamt vorgetragenen Verstöße gegen Beweiswürdigung oder Denkgesetze sind nicht ersichtlich; die Gesamtwürdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision des Finanzamts wurde nicht stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts blieb bestehen. Das vertraglich geregelte Konkurrenzverbot ist Teil der Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG und damit nicht umsatzsteuerbar. Ein gesondert im Vertrag ausgewiesener Entgeltanteil für das Wettbewerbsverbot ändert nichts daran, wenn dieses der Fortführung des übertragenen Betriebs dient. Wegen der Eigenart eines ambulanten Pflegedienstes sind immaterielle Vermögenswerte und ein Konkurrenzverbot regelmäßig integraler Bestandteil der Geschäftsübertragung. Damit war die vom Finanzamt erhobene Umsatzsteuer rückwirkend nicht zu erheben.