Urteil
III R 43/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einkünfte und Bezüge eines ausgebildeten Kindes werden nach Maßgabe des Zuflussprinzips nur berücksichtigt, wenn sie dem Kind tatsächlich zugeflossen sind.
• Ein nur möglicher Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater gilt nicht als Einkunfts- oder Bezugszufluss, solange keine tatsächlichen Zahlungen erfolgt sind und kein Verzicht erklärt wurde.
• Überschreitet ohne Einrechnung nicht geflossener Unterhaltszahlungen das Einkommen des Kindes den Jahresgrenzbetrag nicht, besteht Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 EStG.
Entscheidungsgründe
Kein Anrechnen nicht geflossener Unterhaltsansprüche bei Prüfung des Kindergeld-Jahresgrenzbetrags • Einkünfte und Bezüge eines ausgebildeten Kindes werden nach Maßgabe des Zuflussprinzips nur berücksichtigt, wenn sie dem Kind tatsächlich zugeflossen sind. • Ein nur möglicher Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater gilt nicht als Einkunfts- oder Bezugszufluss, solange keine tatsächlichen Zahlungen erfolgt sind und kein Verzicht erklärt wurde. • Überschreitet ohne Einrechnung nicht geflossener Unterhaltszahlungen das Einkommen des Kindes den Jahresgrenzbetrag nicht, besteht Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 EStG. Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre Tochter T, geboren 1986, die seit September 2005 eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolvierte und im Februar 2007 ein Kind bekam. Der Kindesvater verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen, zahlte jedoch nichts an T; an das Kind zahlte er Unterhalt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2008 auf, weil sie T Einkünfte von 6.119,63 € und einen für anrechenbar erachteten Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater von 4.898,39 € zurechnete und damit den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschritten sah. Das Finanzgericht gab der Klage der Kindergeldberechtigten statt, da es an einem tatsächlichen Zufluss von Unterhaltsleistungen und damit an der Anrechenbarkeit fehlte. Die Familienkasse erhob Revision mit dem Einwand, Ausbildung stelle keine Erwerbstätigkeit dar und der Unterhaltsanspruch erlösche nicht durch Ausbildung des betreuenden Elternteils. • Rechtliche Grundlage ist § 32 Abs. 4 EStG: Kind in Ausbildung wird nur berücksichtigt, wenn seine zur Bestreitung von Unterhalt oder Ausbildung bestimmten Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. • Für die Bewertung von Bezügen gilt das Zuflussprinzip; Unterhaltsleistungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zugeflossen sind oder dieser auf die Geltendmachung verzichtet hat. • Ein bloßer Anspruch nach § 1615l BGB führt nicht zu einem Zufluss und darf daher nicht als Einkunfts- bzw. Bezugszufluss angerechnet werden, solange keine Zahlungen erfolgt sind. • Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge der T ohne Berücksichtigung eines nicht geflossenen Unterhaltsanspruchs unterhalb des Jahresgrenzbetrags lagen und deshalb Kindergeld zu gewähren ist. • Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch juristisch bestanden hätte, ist im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, weil kein Zufluss vorlag. Die Revision der Familienkasse wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts, dass nicht geflossene Unterhaltsansprüche des Kindesvaters nicht als Einkünfte bzw. Bezüge der T zu berücksichtigen sind, ist zutreffend. Ohne Anrechnung eines solchen nicht geflossenen Unterhalts lag das Einkommen der T unterhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.680 €, sodass die Klägerin Anspruch auf Kindergeld hat. Entscheidend ist das Zuflussprinzip: nur tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistungen oder ein erklärter Verzicht auf deren Geltendmachung sind als Zufluss zu berücksichtigen; hiervon lagen keine Anhaltspunkte vor.