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Urteil

1 K 16/13

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2013:0725.1K16.13.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Kindergeld setzt nicht voraus, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer "typischen Unterhaltssituation" befindet(Rn.8) . 2. Für Streitzeiträume bis 2011 war nach der gesetzlichen Regelung zu prüfen, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Nach der ab 2012 geltenden Regelung kommt es für den Kindergeldanspruch nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge an. Leistungen des Ehegatten des Kindes oder des Vaters des Kindeskindes, welche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, sind daher für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nicht mehr relevant(Rn.8) (Rn.9) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 60/13). 4. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 9.4.2014 VI R 60/13, nicht dokumentiert).
Tenor
Der Bescheid der Familienkasse Flensburg vom 24. April 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für das Kind A ab März 2012 festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Kindergeld setzt nicht voraus, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer "typischen Unterhaltssituation" befindet(Rn.8) . 2. Für Streitzeiträume bis 2011 war nach der gesetzlichen Regelung zu prüfen, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Nach der ab 2012 geltenden Regelung kommt es für den Kindergeldanspruch nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge an. Leistungen des Ehegatten des Kindes oder des Vaters des Kindeskindes, welche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, sind daher für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nicht mehr relevant(Rn.8) (Rn.9) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 60/13). 4. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 9.4.2014 VI R 60/13, nicht dokumentiert). Der Bescheid der Familienkasse Flensburg vom 24. April 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für das Kind A ab März 2012 festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht für seine Tochter A Kindergeld für die Zeit ab März 2012 zu. Das Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist nach Aktenlage anzunehmen, Einwendungen hat die Beklagte insoweit auch auf ausdrückliche Nachfrage der Berichterstatterin nicht geltend gemacht. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindergeld liegen vor. Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende Unterhaltspflicht des Vaters des Kindes der Tochter des Klägers ausgeschlossen. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) früher für erforderlich gehalten wurde, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer „typischen Unterhaltssituation“ befinde (Urteil vom 2. März 2000, VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522), ist diese Anforderung („ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“) in der späteren Rechtsprechung nicht aufrechterhalten worden (vgl. z.B. Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; ausdrücklich auch für den Fall eines mögliches Unterhaltsanspruches: Urteil vom 11. April 2013, III R 24/12, zitiert nach juris). Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte und/oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 zu ermitteln, sondern war nach der bis 2011 geltenden Gesetzesfassung erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten, zu berücksichtigen (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 30. August 2012, III R 43/10, BFH/NV 2013, 26). Nach der seit 2012 geltenden gesetzlichen Regelung kommt es gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Festsetzung von Kindergeld auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr an. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung ist Kindergeld nunmehr bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu gewähren. Damit hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Kindergeld bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes auch dann zu gewähren ist, wenn dem Kind unabhängig von dem Elternunterhalt ausreichende Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes zur Verfügung stehen. Auf die Höhe eines Unterhaltsanspruches nach § 1615 l BGB kommt es daher ab 2012 ebenso wenig an wie auf die Höhe der Ausbildungsvergütung (vgl. FG Münster, Urteil vom 30. November 2012, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298; so auch Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. Juni 2013, 2 K 458/13 (Kg), zitiert nach juris). Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (Stand 2012), die auf der Grundlage der bisherigen Gesetzeslage unverändert den gegen den Ehegatten des Kindes oder den Vater des Kindeskindes bestehenden Unterhaltsanspruch in die Beurteilung der Kindergeldberechtigung einbezieht, berücksichtigt weder die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechungsänderung noch die Änderung des Gesetzes. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Revision war im Hinblick darauf, dass die Entscheidung der bundesweit geltenden Dienstanweisung (DA-FamEStG 31.2.3) widerspricht, gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter des Klägers deshalb ausgeschlossen ist, weil der Tochter gegen den Vater ihres Kindes ein Unterhaltsanspruch zusteht. Die im Februar 1991 geborene Tochter des Klägers - A - ist Mutter eines im Januar 2011 geborenen Kindes. Die seinerzeit zuständige Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld für A für die Zeit ab Dezember 2010 auf. Ab März 2012 absolvierte A ein Praktikum als Vorpraktikum vor der Aufnahme eines Studiums, das sie zum 1. September 2012 begann. Der Antrag des Klägers, ab März 2012 Kindergeld für A festzusetzen, wurde mit Bescheid vom 24. April 2012 mit der Begründung abgelehnt, dass der Tochter des Klägers gegen den Vater ihres Kindes ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehe. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt unter Hinweis auf diverse finanzgerichtliche Entscheidungen die Auffassung, dass ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB dann nicht bestehe, wenn die Mutter des Kindes nicht wegen der Betreuung des Kindes, sondern wegen der Durchführung eines Studiums an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Zudem sei allenfalls denkbar, die Unterhaltsleistungen des Kindesvaters als Bezüge der Tochter des Klägers zu berücksichtigen. Da es nach der ab 2012 geltenden Gesetzeslage nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge ankomme, sei Kindergeld unabhängig von der Höhe einer Unterhaltsleistung des Kindesvaters zu gewähren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Familienkasse vom 24. April 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A ab März 2012 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und die sich daran orientierende Dienstanweisung. Auch wenn das FG Münster eine von der Dienstanweisung abweichende Auffassung vertreten habe und die Familienkasse die gegen das Urteil zugelassene Revision nicht eingelegt habe, so werde dennoch an der Dienstanweisung festgehalten.