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Beschluss

XI R 40/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist nach §120 Abs.2 FGO nicht eingehalten wird. • Wiedereinsetzung nach §56 FGO ist bei einfachem Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen; dieses ist dem Beteiligten gemäß §155 FGO zuzurechnen. • Der Prozessbevollmächtigte hat eigenständig die ordnungsgemäße Zustellung zu prüfen; die Berechnung der Frist allein nach dem Kanzleieingangsstempel genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Versäumte Revisionsbegründungsfrist — Wiedereinsetzung bei Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist nach §120 Abs.2 FGO nicht eingehalten wird. • Wiedereinsetzung nach §56 FGO ist bei einfachem Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen; dieses ist dem Beteiligten gemäß §155 FGO zuzurechnen. • Der Prozessbevollmächtigte hat eigenständig die ordnungsgemäße Zustellung zu prüfen; die Berechnung der Frist allein nach dem Kanzleieingangsstempel genügt nicht. Der Kläger begehrte Kindergeld und verlor vor dem Finanzgericht; die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und der BFH ließ die Revision zu (Beschluss 15.12.2011). Der Zulassungsbeschluss wurde am 31.12.2011 formell zugestellt; das Zulassungs-schreiben wurde der Kanzlei am 2.1.2012 eingetragen. Die Revisionsbegründung ging am 2.2.2012 per Fax beim BFH ein, damit verspätet. Der Senatsvorsitzende wies am 13.2.2012 auf die Fristversäumnis hin; der Kläger beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin vor, die ein Übersehen des Zustellungsvermerks und Wegwurf des Umschlags erklärte. Die Kanzlei argumentierte mit einem Büroversehen der langjährig tätigen, geschulten Bürovorsteherin. • Die Revision ist unzulässig (§124 Abs.1, §126 Abs.1 FGO), weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses (§116 Abs.7, §120 Abs.2 FGO) einging. • Die Frist lief nach den maßgeblichen Vorschriften der FGO/ZPO/BGB am 31.01.2012 ab; die Einreichung am 02.02.2012 war verspätet. • Wiedereinsetzung nach §56 FGO setzt voraus, dass die versäumte Handlung ohne Verschulden nicht vorgenommen werden konnte; dieses Erfordernis ist substantiiert und glaubhaft darzulegen und innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen. • Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt Wiedereinsetzung aus; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). • Der Prozessbevollmächtigte hat seine Pflichten verletzt, weil er den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenständig zu prüfen hatte und sich nicht allein auf den Eingangsstempel der Kanzlei verlassen durfte. • Der Zustellungsumschlag mit Vermerk hätte in der Handakte aufbewahrt und vom Bearbeiter bei Fristenprüfung herangezogen oder bei Unklarheiten die Geschäftsstelle des BFH zu befragen sein müssen; dies unterblieb, sodass das Versäumnis auf das Verhalten des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. • Ein Zwischenurteil über die Wiedereinsetzung durfte nicht ergehen; da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos ist, war die Revision gemäß §126 Abs.1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung die gesetzliche Frist versäumt hat und der Wiedereinsetzungsantrag nicht gewährt werden kann. Maßgeblich ist, dass das Verschulden bei dem Prozessbevollmächtigten liegt, der seine Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Zustellung und Fristwahrung verletzt hat. Dieses Verschulden ist dem Kläger zuzurechnen, so dass jede Entschuldigung entfällt und die Wiedereinsetzung nach §56 FGO zu versagen war. Folglich bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Revision hat keinen Erfolg.