Beschluss
IX B 61/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
• Eine Rüge materiell-rechtlicher Fehler des Finanzgerichts begründet keine Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO.
• Die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessvertreters rechtfertigt keine Terminänderung, wenn ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät nach angemessener Einarbeitungszeit den Termin wahrnehmen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung und Zumutbarkeit Vertretung durch Sozietätsmitglied • Die Beschwerde hat keinen Erfolg. • Eine Rüge materiell-rechtlicher Fehler des Finanzgerichts begründet keine Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO. • Die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessvertreters rechtfertigt keine Terminänderung, wenn ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät nach angemessener Einarbeitungszeit den Termin wahrnehmen kann. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts und rügt Rechtsverletzungen sowie Verfahrensfehler. Sie macht konkret geltend, dass die Verhinderung ihres sachbearbeitenden Prozessvertreters einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dargestellt habe. Das Finanzgericht hatte den Termin nicht geändert, weil ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht hätte teilnehmen können. Der Bundesfinanzhof überprüfte die Beschwerde bezüglich Zulassungsgründen nach §115 Abs.2 FGO und der Zumutbarkeit der Vertretung durch ein anderes Sozietätsmitglied. • Die Beschwerde ist unbegründet und hat keinen Erfolg. • Rechtsverletzungen des Finanzgerichts, soweit geltend gemacht, begründen keine Revisionszulassungsgründe im Sinne des §115 Abs.2 FGO; die Berufung auf materiell-rechtliche Unrichtigkeit reicht nicht aus. • Verfahrensfehler liegen nicht vor: Die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät den Termin sachgerecht wahrnehmen kann. • Die Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass nach einer etwa zweiwöchigen Einarbeitungszeit die Vertretung durch ein anderes Sozietätsmitglied grundsätzlich zumutbar ist; im Streitfall sind keine Gründe erkennbar, die die Zumutbarkeit ausschließen. • Daher besteht kein Verfahrensmangel, der die Entscheidung des Finanzgerichts angreifbar machte oder die Zulassung der Revision rechtfertigte. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben; die Revision wird nicht zugelassen. Die vorgebrachten Rügen materieller oder verfahrensrechtlicher Fehler genügen nicht, um die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO zu erfüllen. Insbesondere ist die Vertretung durch ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät nach angemessener Einarbeitungszeit zumutbar, sodass kein erheblicher Grund für eine Terminänderung vorlag. Folglich bleibt die finanzgerichtliche Entscheidung bestehen und die Verfahrensführung war nicht fehlerhaft.