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Beschluss

13 A 1896/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0617.13A1896.14A.00
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Tenor

Der Antrag, den auf den 21. Juni 2016 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag, den auf den 21. Juni 2016 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wird abgelehnt. G r ü n d e: Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Derartige Gründe hat der Kläger mit dem Vorbringen, Rechtsanwalt X. sei alleiniger Sachbearbeiter und habe an dem Terminstag einen seit Monaten feststehenden Termin beim Amtsgericht H. wahrzunehmen, nicht substantiiert geltend gemacht. Der Kläger hat mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen eine Sozietät beauftragt. Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin auch durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - IX B 61/12 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, juris, Rn. 27 ff., und vom 12. Mai 2011 - 2 A 192/10 -, juris, Rn. 30 ff. Letzteres ist weder dargetan noch erkennbar. Allein der Umstand, dass bisher Rechtsanwalt X. den Fall bearbeitet hat, reicht hierfür nicht aus. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund hat die Berichterstatterin am 10. Juni 2016 telefonisch gegenüber der beauftragten Sozietät darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, den Verlegungsantrag abzulehnen, weil der Kläger auch durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei vertreten werden könne. Dass dies nicht zumutbar sei, ist seitdem nicht geltend gemacht worden. Angesichts der telefonischen Ankündigung des Gerichts bestand auch ausreichend Zeit für ein anderes Sozietätsmitglied, sich in den Sach- und Streitstand einzuarbeiten, zumal bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt und der Senat zur Rechtslage auf sein Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14. A -, www.nrwe.de, hingewiesen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO i. V. m. mit § 173 Satz 1 VwGO.