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Urteil

VII R 63/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist regelmäßig derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre Erstattungsleistung erbringen will; mit der Überweisung auf das vom Steuerpflichtigen angegebene Konto leistet die Behörde für den Anspruchsberechtigten, nicht für das Kreditinstitut. • Ein Kreditinstitut bleibt auch dann nur Zahlstelle und nicht Leistungsempfänger, wenn es den eingegangenen Erstattungsbetrag intern umbucht oder zur Verrechnung mit eigenen Forderungen verwendet, sofern die Finanzbehörde an das vom Steuerpflichtigen benannte Institut überwiesen hat. • Eine spätere eigennützige Umbuchung durch das Kreditinstitut begründet keine Herausgabepflicht gegenüber der Finanzbehörde; die Rückabwicklung bei Wegfall des Rechtsgrundes ist zwischen den ursprünglichen Leistenden und Empfängern bzw. deren Rechtsnachfolgern vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kreditinstitut bleibt Zahlstelle bei Überweisung an vom Steuerpflichtigen benanntes Konto • Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist regelmäßig derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre Erstattungsleistung erbringen will; mit der Überweisung auf das vom Steuerpflichtigen angegebene Konto leistet die Behörde für den Anspruchsberechtigten, nicht für das Kreditinstitut. • Ein Kreditinstitut bleibt auch dann nur Zahlstelle und nicht Leistungsempfänger, wenn es den eingegangenen Erstattungsbetrag intern umbucht oder zur Verrechnung mit eigenen Forderungen verwendet, sofern die Finanzbehörde an das vom Steuerpflichtigen benannte Institut überwiesen hat. • Eine spätere eigennützige Umbuchung durch das Kreditinstitut begründet keine Herausgabepflicht gegenüber der Finanzbehörde; die Rückabwicklung bei Wegfall des Rechtsgrundes ist zwischen den ursprünglichen Leistenden und Empfängern bzw. deren Rechtsnachfolgern vorzunehmen. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, auf dessen Konto die ARGE X überwiesenes Umsatzsteuerguthaben erhielt. Das Finanzamt erstattete 2004 irrtümlich einen Betrag auf das von der ARGE angegebene Konto. Später wurde über Teile der Gesellschafter Insolvenzen eröffnet; die ARGE war zwar aufgelöst, ihr Gesellschaftsvermögen aber noch nicht vollständig abgewickelt. Die Klägerin verbuchte den überwiesenen Betrag später aufgrund einer Globalabtretung auf Konten der GmbH & Co. KG. Das Finanzamt erließ einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO und machte geltend, die Klägerin sei Leistungsempfängerin, da sie den Betrag eigenständig umgebucht habe. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und sah in ihr lediglich die Zahlstelle; das Finanzamt legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; das FG-Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). • Nach ständiger Rechtsprechung ist Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO regelmäßig derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde die Erstattungsleistung erbringen will, also der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte. Mit der Überweisung an das vom Steuerpflichtigen angegebene Kreditinstitut will die Behörde für diesen leisten. • Das Kreditinstitut bleibt auch dann nur Zahlstelle, wenn es den eingegangenen Betrag auf einem intern weitergeführten Konto verbucht oder ihn später zur Tilgung eigener Forderungen verwendet, sofern die Zahlung an das benannte Institut geleistet wurde; dadurch vollzieht sich die Leistung zwischen Finanzamt und Anspruchsberechtigtem. • Es kommt auf die Frage, ob das Konto gekündigt war, im vorliegenden Fall nicht an; selbst eine Kündigung würde die rechtliche Einordnung nicht ändern, wenn die Überweisung an das vom Steuerpflichtigen benannte Institut erfolgt ist. • Die spätere eigennützige Umbuchung oder Verrechnung durch die Klägerin berührt nicht das Rechtsverhältnis zwischen Finanzamt und Klägerin und begründet keine Herausgabepflicht gegenüber dem Finanzamt. • Bei Wegfall des Rechtsgrundes ist die Rückabwicklung gegenüber den Beteiligten des ursprünglichen Leistungsverhältnisses bzw. deren Rechtsnachfolgern vorzunehmen; dies betrifft mögliche Ansprüche der Gesellschafterinnen der ARGE gegen die Klägerin, nicht jedoch das Finanzamt. • Rechtsgrundlagen und einschlägige Normen: § 37 Abs. 2 AO; Verweis auf § 118 Abs. 1 FGO sowie maßgebliche BGH- und BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Zahlstelle und Leistungsempfänger. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Die Klägerin ist nicht Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 AO, sondern lediglich Zahlstelle für die von der ARGE angegebene Erstattung. Eine spätere Umbuchung und Verrechnung des Betrags durch die Klägerin macht sie nicht zur Leistungsempfängerin und begründet keine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt. Etwaige Ansprüche wegen unzulässiger Umbuchung sind zwischen der Klägerin und den beteiligten Gesellschaftern bzw. deren Insolvenzverwaltern zu klären. Das Finanzamt bleibt folglich ohne Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung des überwiesenen Betrags.