Urteil
5 K 598/21
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2024:1126.5K598.21.00
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Leitsätze
1. Ist ein Verwaltungsakt korrekt an die Person (hier Ehefrau) adressiert, für die er bestimmt ist, und in deren Machtbereich gelangt, indem er in einen gemeinschaftlichen Briefkasten der Ehegatten eingelegt wurde, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor.(Rn.32)
Wendet die Ehefrau ein, der Ehemann habe ihr die eingegangene Post vorenthalten, ist dies rechtlich unerheblich.(Rn.33)
Anderes gilt, wenn der Ehefrau ein an sie gerichteter und an die Anschrift der Ehewohnung adressierter Verwaltungsakt nach ihrem Auszug nicht zugehen kann.(Rn.44)
2. Die Kindeseltern sind bei der Aufnahme des Kindes in die gemeinsame Ehewohnung gleichrangige Kindergeldberechtigte. Es entspricht insofern der Lebenswirklichkeit, dass die Eltern im Regelfall in Bezug auf das Kindergeld gemeinschaftlich - der eine also zugleich auch für den anderen Elternteil - handeln. Legt der Kindesvater Einspruch ein, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er - zumindest auch - für die Kindesmutter gehandelt hat, also Vertretungsmacht besessen hat.(Rn.40)
3. Das Kindergeld ist eine Steuervergütung i.S.v. § 37 Abs. 2 AO.(Rn.51)
Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages.(Rn.50)
Steht fest, dass die Kindesmutter nicht Leistungsempfängerin ist, kann der Erstattungsanspruch ihr gegenüber nicht auf § 37 Abs. 2 AO gestützt werden.(Rn.75)
4. Leistet die Finanzbehörde, ohne dass der Leistung eine Festsetzung zugrunde liegt, entsteht ein Rückforderungsanspruch allenfalls gegenüber demjenigen, der die Zahlung tatsächlich erhalten hat.(Rn.60)
Tenor
Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 28. Juli 2021 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Verwaltungsakt korrekt an die Person (hier Ehefrau) adressiert, für die er bestimmt ist, und in deren Machtbereich gelangt, indem er in einen gemeinschaftlichen Briefkasten der Ehegatten eingelegt wurde, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor.(Rn.32) Wendet die Ehefrau ein, der Ehemann habe ihr die eingegangene Post vorenthalten, ist dies rechtlich unerheblich.(Rn.33) Anderes gilt, wenn der Ehefrau ein an sie gerichteter und an die Anschrift der Ehewohnung adressierter Verwaltungsakt nach ihrem Auszug nicht zugehen kann.(Rn.44) 2. Die Kindeseltern sind bei der Aufnahme des Kindes in die gemeinsame Ehewohnung gleichrangige Kindergeldberechtigte. Es entspricht insofern der Lebenswirklichkeit, dass die Eltern im Regelfall in Bezug auf das Kindergeld gemeinschaftlich - der eine also zugleich auch für den anderen Elternteil - handeln. Legt der Kindesvater Einspruch ein, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er - zumindest auch - für die Kindesmutter gehandelt hat, also Vertretungsmacht besessen hat.(Rn.40) 3. Das Kindergeld ist eine Steuervergütung i.S.v. § 37 Abs. 2 AO.(Rn.51) Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages.(Rn.50) Steht fest, dass die Kindesmutter nicht Leistungsempfängerin ist, kann der Erstattungsanspruch ihr gegenüber nicht auf § 37 Abs. 2 AO gestützt werden.(Rn.75) 4. Leistet die Finanzbehörde, ohne dass der Leistung eine Festsetzung zugrunde liegt, entsteht ein Rückforderungsanspruch allenfalls gegenüber demjenigen, der die Zahlung tatsächlich erhalten hat.(Rn.60) Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 28. Juli 2021 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Erstattungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 28. Juli 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten [§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)]. 1. Der Aufhebung des im Streit stehenden Verwaltungsaktes steht nicht der Eintritt der Bestandskraft (des Erstattungsbescheides vom 21. November 2014) entgegen. a. Die Klägerin vermag ihrer Inanspruchnahme allerdings nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass sie den Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 nicht erhalten habe, weil ihr damaliger Ehemann ihr sämtlichen Schriftverkehr vorenthalten habe, denn der mit der richtigen Anschrift versehene Bescheid wurde auf dem Postweg versandt und in den Briefkasten der ehelichen Wohnung eingelegt. Damit war die nach § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erforderliche Bekanntgabe bewirkt. Notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Verwaltungsakt hinsichtlich der darin getroffenen Anordnungen oder Regelungen gegenüber dem Adressaten des Bescheides rechtlich wirksam wird, ist denknotwendig der Zugang des Verwaltungsaktes bei dem, für den er bestimmt ist (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Zugegangen ist ein Verwaltungsakt, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten (Wohnung, Briefkasten, Postschließfach) gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte [BFH, Urteil vom 09. Dezember 1999 – III R 37/97 – BStBl. II 2000, S. 175 (177); Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: September 2024, § 122 AO RdNr. 56 m.w.N.; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2024, § 122 AO RdNr. 11 m.w.N.; Arnold, in: Erman, BGB, 17. Auflage, München 2023, § 130 BGB RdNr. 8 m.w.N.]. Ein mit einem gewöhnlichen Brief versandter Verwaltungsakt ist in diesem Sinne regelmäßig in den Machtbereich des Empfängers gelangt und damit zugegangen, wenn er in einen Briefkasten eingeworfen wird, der von dem Adressaten hierfür bestimmt ist [BFH, Urteil vom 06. März 1990 – VIII R 141/85 – BFH/NV 1991, S. 71 (72); RdNr. 23; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: September 2024, § 122 AO RdNr. 56]. Zugang und Bekanntgabe werden auch dann bewirkt, wenn der Verwaltungsakt nur für einen Ehegatten bestimmt ist und in einem gemeinschaftlichen Briefkasten der Ehegatten eingelegt wird [BFH, Beschluss vom 05. Februar 1975 – II B 29/74 – BStBl. II 1975, S. 465; Gürhoff, in: Gosch, AO/FGO, Stand: Oktober 2024, § 122 AO RdNr. 3; vgl. auch: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. September 2017 – 11 K 11154/17 – EFG 2018, S. 172]. Hiernach ist von einem Zugang des Erstattungsbescheides vom 21. November 2014 bei der Klägerin auszugehen. Die Beklagte weist – nach dem Inhalt der Verwaltungsakten – zutreffend darauf hin, dass der Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 nicht im Wege des sog. Postrücklaufs an die Beklagte zurückgelangt ist. Deshalb spricht der äußere Anschein für die Vermutung, dass der Bescheid die Klägerin, deren Adresse im Adressfeld korrekt angegeben ist, auch tatsächlich erreicht hat, zumindest jedenfalls deren zur Wohnung gehörenden Briefkasten, denn anderenfalls hätte der damalige Ehemann der Klägerin (Kindesvater) nicht Einspruch erheben können. Dies wird von der Klägerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt. Damit liegt eine wirksame Bekanntgabe vor. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Kindesvater habe ihr – der Klägerin – die eingegangene Post (mithin den Erstattungsbescheid vom 21. November 2014) vorenthalten, ist rechtlich unerheblich. Zunächst fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag, ob und ggf. zu welchen Zeiten sie – die Klägerin – oder ihr Ehemann den Briefkasten der ehelichen Wohnung selbst geleert haben, ob sie ihren Ehemann zumindest gelegentlich nach eingegangener Post gefragt hat oder ggf. welche Arrangements die Eheleute hinsichtlich der Entleerung des Briefkastens der Ehewohnung getroffen hatten. Insofern ist mangels entgegenstehenden Vortrages der Klägerin und entsprechend der wohl bei Eheleuten üblichen Praxis davon auszugehen, dass der (damalige) Ehemann zumindest berechtigt war, den zur ehelichen Wohnung gehörenden gemeinsamen Briefkasten zu öffnen und darin liegende Post zu entnehmen. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Angabe der Klägerin, dass ihr (damaliger) Ehemann ihr Post „vorenthalten“ hat, sie also „für sich behalten“ hat. Unterstellt man angesichts der vagen Angaben der Klägerin, dass ihr Ehemann – ähnlich einem Empfangsboten – dem Briefkasten der ehelichen Wohnung den Briefumschlag mit dem Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 entnommen, diesen dann aber nicht der Klägerin übergeben hat, hindert dies die Annahme einer wirksamen Bekanntgabe nicht. Übermittelt ein Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder überhaupt nicht an den Erklärungsempfänger, so geht dies zu Lasten des Erklärungsempfängers [so ausdrücklich: OLG Hamm, Urteil vom 28. Mai 1980 – 20 U 322/79 – VersR 1980, S. 1164; Arnold, in: Erman, BGB, 17. Auflage, München 2023, § 130 BGB RdNr. 17]. Dies erklärt sich daraus, dass sich der Empfänger des Empfangsboten bedient und dessen Versäumnisse damit der Verantwortungssphäre des Empfängers zuzurechnen sind. Damit ist letztlich nur ungewiss, an welchem Tag der Einwurf in den Wohnungsbriefkasten erfolgt ist. Die Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann insoweit nicht herangezogen werden, weil auf der Aktenausfertigung des Erstattungsbescheides vom 21. November 2014 kein Absendevermerk angebracht wurde. Dies kann jedoch letztlich auf sich beruhen, denn der Kindesvater hat mit Schreiben vom 01. Dezember 2014 Einspruch eingelegt. Da das Schreiben am 02. Dezember 2014 bei der Beklagten eingescannt wurde, steht fest, dass der Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 in den Briefkasten der ehelichen Wohnung eingelegt wurde, bevor die Klägerin die eheliche Wohnung „nach einer heftigen Auseinandersetzung“ am 06. Dezember 2014 (oder schon früher) überstürzt verlassen hat. b. Dem Eintritt der Bestandskraft des Erstattungsbescheides vom 21. November 2014 steht der von dem Kindesvater erhobene Einspruch entgegen. Die Beklagte hat diesen Einspruch sachgerechter Weise als Einspruch der Klägerin gewertet und dementsprechend ihre Korrespondenz im Einspruchsverfahren an die Klägerin adressiert. aa. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kindesvater den Einspruch sinngemäß für den in dem Antrag vom 15. April 2014 bezeichneten Antragsteller bzw. den Kindergeldberechtigten, d.h. für sich und/oder die Kindesmutter erhoben hat. Die Kindeseltern sind bei der Aufnahme des Kindes in die gemeinsame Ehewohnung gleichrangige Kindergeldberechtigte, weshalb nach § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Bestimmung des (Bezug-) Berechtigten erforderlich ist. Es entspricht insofern der Lebenswirklichkeit, dass die Eltern im Regelfall in Bezug auf das Kindergeld gemeinschaftlich – der eine also zugleich auch für den anderen Elternteil – handeln unabhängig davon, ob allein der Kindesvater oder „nur“ die Kindesmutter gegenüber der Familienkasse Erklärungen abgibt. Vor diesem Hintergrund spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kindesvater – zumindest auch – für die Klägerin gehandelt hat, also Vertretungsmacht besessen hat. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin behaupte, Einspruch gar nicht eingelegt zu haben, dürfte sie sich damit auf die Ausführungen der Klägerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 12. Mai 2022 (Seite 2) beziehen und insoweit einem Missverständnis erlegen sein. In dem Schriftsatz vom 12. Mai 2022 hatte die Klägerin ausgeführt, dass der Kindesvater ohne ihr Wissen gehandelt habe. Beleg soll dafür unter anderem sein, dass abweichend von der zuvor jahrelang geübten Praxis nicht sie – die Klägerin – den Schriftwechsel mit der Beklagten geführt, sondern stattdessen der Kindesvater den Einspruch vom 01. Dezember 2014 erhoben habe. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang – insofern unmissverständlich – nur Aussagen zu ihrem Kenntnisstand, nicht jedoch dazu, ob der von dem Kindesvater erhobene Einspruch (auch) für sie erhoben sein soll. Der Kindesvater wird weder ausdrücklich noch sinngemäß als „vollmachtloser Vertreter“ bezeichnet oder umschrieben. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die Klägerin ausdrücklich und wiederholt rügt, die Einspruchsentscheidung vom 01. April 2015 sei ihr nicht bekanntgegeben worden. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn nicht zuvor der Einspruch – zumindest auch – von ihr bzw. für sie erhoben worden wäre. bb. Die Einspruchsentscheidung vom 01. April 2015 ist der Klägerin im Jahre 2015 nicht (wirksam) bekannt gegeben worden, so dass der Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 – mangels Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung – nicht in Bestandskraft erwachsen konnte. (1) Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich, dass die Einspruchsentscheidung vom 01. April 2015 an die Klägerin mit der Anschrift der Ehewohnung adressiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Klägerin jedoch nach ihren unwidersprochen gebliebenen glaubhaften Angaben nicht mehr in der Y-Straße 12, weshalb ihr der Bescheid nicht zugehen konnte. Die von dem Senat eingeholte Auskunft aus Melderegister vom 09. September 2024 besagt zwar, dass die Klägerin „erst“ am 01. Dezember 2015 in der X-Allee 33 eingezogen ist. Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, deshalb die glaubhafte Schilderung der Klägerin, bereits ein Jahr zuvor die vormalige eheliche Wohnung verlassen zu haben, in Frage zu stellen. Dies hat im Übrigen auch die Beklagte nicht getan, zumal eine Meldebescheinigung allenfalls Indizcharakter besitzt und deshalb für sich allein ungeeignet ist, die Angaben der Klägerin zu widerlegen. Selbst wenn sich insofern Zweifel ergeben hätten, wäre es im Übrigen nach § 122 Abs. 2 (am Ende) AO Sache der Beklagten, den tatsächlichen Zugang der Einspruchsentscheidung nachzuweisen. Da die Klägerin das kindergeldrechtliche Verfahren – wie noch zu zeigen ist – weder beantragt noch auf andere Weise veranlasst hat, bestand für die Klägerin auch keine Mitwirkungspflicht dergestalt, dass sie ihren Um- bzw. Auszug der Beklagten hätte mitteilen müssen. (2) Es ist weiterhin auch nichts dafür ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, dass der Kindesvater die Einspruchsentscheidung an die Klägerin weitergereicht haben könnte, so dass eine Bekanntgabe auch nicht auch unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung festgestellt werden kann. (3) Damit hat die Beklagte mit an die Klägerin adressierter Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2021 erstmals wirksam über den Einspruch entschieden. Da insoweit die Klagefrist eingehalten ist, war Bestandskraft des Erstattungsbescheides vom 21. November 2014 nicht eingetreten. 2. Als Rechtsgrundlage für das mit dem angefochtenen Verwaltungsakt geltend gemachte Erstattungsverlangen der Beklagten kommt allein § 37 Abs. 2 AO in Betracht. Diese Vorschrift vermag den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht zu tragen. Die Klägerin ist nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. a. Das Kindergeld, dessen Erstattung die Beklagte verlangt, ist eine Steuervergütung im Sinne von § 37 Abs. 2 AO, denn Kindergeld wird gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung zur Auszahlung gebracht. b. Die Zahlung des Kindergeldes für das Kind B. für die Monate Juli 2014 bis November 2014 erfolgte ohne Rechtsgrund. Soweit der Rechtsgrund für die Auszahlung des Kindergeldes ursprünglich der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2014 gewesen ist, mit dem Kindergeld festgesetzt wurde, ist dieser Rechtsgrund durch den (Aufhebungs-) Bescheid vom 24. Juni 2014 beseitigt worden, d.h. ab Juli 2014 gab es keinen Rechtsgrund mehr, aus dem heraus die Beklagte zur (weiteren) Auszahlung von Kindergeld verpflichtet gewesen wäre. Insoweit kann dahinstehen, ob bei den beiden an die eheliche Wohnung (Y-Straße 12) adressierten Bescheiden vom 19. Mai 2014 und vom 24. Juni 2014 – entsprechend den bereits angeführten Überlegungen zur Bekanntgabe des Erstattungsbescheides vom 21. November 2014 – von einer wirksamen Bekanntgabe an die Klägerin ausgegangen werden kann oder die Bekanntgabe fehlgeschlagen ist. In beiden Fällen ist die Rechtsfolge dieselbe, dass ein Rechtsgrund für die Auszahlung des Kindergeldes in den Monaten Juli 2014 bis November 2014 nicht mehr gegeben war. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgte vielmehr „bescheidlos“ und damit im Sinne von § 37 Abs. 2 AO „ohne rechtlichen Grund.“ c. Die Beklagte ist auch im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO Erstattungsberechtigte, denn das Kindergeld wurde (auch noch) ab Juli 2014 „auf Rechnung der Beklagten“ zur Auszahlung gebracht. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung. d. Es ist demgegenüber aber nicht feststellbar, dass die Klägerin Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist. aa. Schuldner des Rückforderungsanspruches bzw. Anspruchsgegner des Erstattungsanspruches ist grundsätzlich derjenige, zu dessen Gunsten die Zahlung geleistet wurde, die ihm aufgrund eines Vergütungsanspruches aus dem Steuerschuldverhältnis zustand (Leistungsempfänger) [Gosch, in: Gosch, AO/FGO, Stand: Oktober 2024, § 37 AO RdNr. 175]. Der Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO stellt sich damit als umgekehrter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis dar [Ratschow, in: Klein, AO, 18. Auflage, München 2024, § 37 AO RdNr. 75], weshalb sich Umfang und Inhalt des Rückforderungsanspruches nach dem ursprünglichen Anspruch richten [Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2024, § 37 AO RdNr. 112]. Rückzahlungsverpflichteter Leistungsempfänger ist deshalb regelmäßig derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre vermeintliche oder tatsächlich bestehende abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will, mithin der nach dem Steuerrecht Berechtigte [BFH, Urteil vom 18. September 2012 – VII R 53/11 – BStBl. II 2013, S. 270 f. (RdNr. 13), Urteil vom 23. Oktober 2012 – VII R 63/11 – BFH/NV 2013, S. 689 f. (RdNr. 11)]. Von diesem Verständnis ausgehend ist die Klägerin nicht Leistungsempfängerin und damit nicht Schuldnerin des Erstattungsanspruches. Schon im Zeitpunkt der Auszahlung der Steuervergütung Kindergeld bestand kein Anspruch der Klägerin auf diese Zahlung, weil der Bescheid über die Festsetzung des Kindergeldes bereits aufgehoben worden war (oder die Bescheide vom 19. Mai 2014 und vom 24. Juni 2014 mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden sind). Die Auszahlung des Kindergeldes wurde daher von der Beklagten von vornherein nicht zur Erfüllung eines (vermeintlichen) Anspruches der Klägerin bewirkt. Es lag mithin von Anfang an keine Leistungsbeziehung vor, deren Rückabwicklung nach § 37 Abs. 2 AO erfolgen könnte. Damit war im Übrigen zugleich auch der von der Beklagten verfügten „Verrechnung“ des Kindergeldes mit einem anderen Rückforderungsanspruch (betreffend das Kindergeld für das Kind O.) die Grundlage entzogen. bb. Leistet die Finanzbehörde, ohne dass der Leistung eine Festsetzung zugrunde liegt, entsteht ein Rückforderungsanspruch allenfalls gegenüber demjenigen, der die Zahlung tatsächlich erhalten hat [Gosch, in: Gosch, AO/FGO, Stand: Oktober 2024, § 37 AO RdNr. 193; Ratschow, in: Klein, AO, 18. Auflage, München 2024, § 37 AO RdNr. 78]. Auch hiernach ist die Klägerin nicht Schuldnerin des Erstattungsanspruches der Beklagten, denn die Auszahlung des Kindergeldes erfolgte nicht auf ihr (eigenes) Konto. Die Auszahlung erfolgte vielmehr auf das in dem Antrag auf Kindergeld angegebene Konto Nr. . . . 999, zu dem in dem Antrag ausdrücklich ein anderer Kontoinhaber als die Klägerin bezeichnet ist, nämlich der Kindesvater. cc. Damit könnte die Klägerin allenfalls noch dadurch zur Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 Abs. 2 AO geworden sein, dass ihr die Angaben zum Zahlungsweg in dem Antrag auf Festsetzung von Kindergeld vom 15. April 2014 zuzurechnen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn es liegt keine (wirksame) Zahlungsanweisung der Klägerin an die Familienkasse vor. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt mithin keine Leistung vor, die der Klägerin im Rechtssinne zugeflossen und daher von ihr nunmehr nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten wäre. (a) Soweit es eine Antragstellung durch die Klägerin selbst anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass der Antrag vom 15. April 2014 mit einer Unterschrift mit dem Namen „G.“ und einer weiteren, unleserlichen Unterschrift eingereicht wurde. Die zweite unleserliche Unterschrift hat eindeutig keine Ähnlichkeit mit der Unterschrift der Klägerin. Insofern könnte allenfalls die erstgenannte Unterschrift „G.“ eine Zurechnung rechtfertigen. Angesichts des Vortrages der Klägerin, dass diese Unterschrift nicht von ihr geleistet worden sei, weist die Beklagte zwar darauf hin, dass die Unterschrift(en) unter dem Antrag vom 15. April 2014 „nicht offensichtlich gefälscht“ seien. Dies mag zutreffen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihre Akten elektronisch führt, weshalb der Antrag vom 15. April 2014 und alle weiteren Unterlagen nur in gescannter Form und zudem ohne Farbwiedergabe vorliegen. Eine Beurteilung der Echtheit bzw. Authentizität der Unterschrift hat auf dieser Grundlage eine nur eingeschränkte Aussagekraft. Eine Begutachtung handschriftlicher Schreibleistungen jeglicher Art, die nicht im Original vorliegen, kann nur eingeschränkt erfolgen [vgl. hierzu: Richtlinie 4.1 der Gesellschaft für forensische Schriftuntersuchung e.V. (www.gfs2000.de/RiLi410.pdf)]. Möglich ist allerdings ein Vergleich der Unterschriften unter dem Antrag vom 15. April 2014 mit den zahllosen weiteren Unterschriften der Klägerin, die sich im Zusammenhang mit anderen Anträgen und Erklärungen der Klägerin in der Verwaltungsakte der Beklagten finden. Dabei fällt auf, dass die im Feld „Unterschrift des Antragstellers“ unter dem Antrag vom 15. April 2014 angebrachte Unterschrift in einigen charakteristischen Details von anderen Unterschriften, die sicher von der Klägerin stammen, abweicht. Deshalb ist die Unterschrift nicht geeignet, zumindest nicht für sich allein ausreichend, um die Zahlungsanweisung in dem Antrag vom 15. April 2014 der Klägerin zuzurechnen. Der Senat ist sich bewusst, dass er nicht die Fachkenntnis besitzt, um selbst eine graphologische Begutachtung der Unterschriften vorzunehmen, die im Übrigen mit erheblichen Unsicherheiten belastet wäre, weil die nur in gescannter Form vorliegenden Dokumente die Qualität der Originale nur eingeschränkt wiedergeben. Der Senat sieht sich aber dazu imstande, auch ohne dass es hierzu vertiefter graphologischer Kenntnisse und Erfahrungen bedarf, selbst auf den durch Scannen erstellten Abbildern der Dokumente erkennbare Unterschiede festzustellen. ( . . . Beschreibung der Unterschiede . . . ) Schon die beschriebenen drei markanten Abweichungen reichen nach Auffassung des Senates aus, um zu der Einschätzung zu gelangen, dass die Unterschrift unter dem Antrag vom 15. April 2014 nicht – jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit – der Klägerin zugerechnet werden kann. Da es einer weiteren Aufklärung nicht bedarf, wie etwa der Frage, wer die Unterschrift „G.“ tatsächlich geleistet hat, erübrigt sich die Einholung eines Schriftgutachtens. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Beurteilung des Antrages vom 15. April 2014 auch noch dadurch deutlich erschwert wird, dass das Antragsformular – im Unterschied zu allen zuvor gestellten Anträgen – nicht handschriftlich ausgefüllt wurde, sondern maschinenschriftlich. Der Antrag vom 15. April 2014 enthält daher außer der Unterschrift keine handschriftlichen Eintragungen, die eine Identifizierung als Antrag der Klägerin ermöglichen oder ausschließen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass in den Antrag vom 15. April 2014 erstmals ein Konto des Kindesvaters für die Zahlung des Kindergeldes genannt wird, ohne dass sich der Grund für diese Abweichung von der bisherigen Praxis erschließt, das Konto der Klägerin (Konto-Nr. . . . 77) zu benennen. Im Ergebnis kann es daher auch auf sich beruhen, zu wessen Lasten die Unsicherheiten gehen, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte ihre Verwaltungsakten in elektronischer Form führt und die eingereichten Unterlagen auch nicht farbig scannt. Angesichts des sich damit schon nach dem Akteninhalt ergebenden Unsicherheiten, die letztlich die positive Feststellung ausschließen, dass die Klägerin den Antrag vom 15. April 2014 auf Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn B. gestellt hat, erübrigt es sich auch, der Frage weiter nachzugehen, ob der Vortrag der Klägerin zutreffen könnte, dass ihre Tochter R. den Antrag vom 15. April 2014 unterschrieben hat. Ebenso wenig sieht der Senat Veranlassung dazu, dem Hinweis der Beklagten zu folgen, dass der „Sachverhalt nicht ausermittelt“ sei, der vorrangig darauf abzielen dürfte, über die Ermittlung des für die gerichtliche Entscheidung (entscheidungs-) erheblichen Sachverhaltes hinausgehend festzustellen, wer von der Beklagten auf Zahlung des im Streit stehenden Betrages in Anspruch genommen werden kann. Diese Ermittlung ist nicht Aufgabe des Gerichts. (b) Weiterhin steht auch fest, dass die Klägerin ihre Tochter R. nicht dazu ermächtigt hat, sie – die Klägerin – bei der Unterschrift unter dem Antrag vom 15. April 2014 zu vertreten. Ebenso wenig hat die Klägerin die Unterschrift nachträglich „genehmigt.“ (c) Fehlt es damit aber an einer Zahlungsanweisung der Klägerin für die Auszahlung des Kindergeldes, wäre die Klägerin allenfalls dann Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO geworden, wenn ihr das Kindergeld bar oder etwa durch Übersendung eines Verrechnungschecks zugeflossen wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall. Steht damit aber fest, dass die Klägerin nicht Leistungsempfängerin ist, kann der Erstattungsanspruch nicht auf § 37 Abs. 2 AO gestützt werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Zwischen den Beteiligten steht der Anspruch auf Erstattung von Kindergeld für die Monate Juli 2014 bis November 2014 im Streit. Die Klägerin, die im Streitzeitraum den Familiennamen G. führte, ist Mutter des am 08. März 1994 geborenen B. Unter dem 15. April 2014 wurde Kindergeld für das Kind B. beantragt mit der Begründung, dass er eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen könne. In dem maschinenschriftlich ausgefüllten Antrag ist als Antragsteller die Klägerin benannt und für die Zahlung des Kindergeldes ein Konto des Kindesvaters (Konto-Nr.: . . . 999) angegeben. Die Beklagte setzte mit an die Klägerin adressiertem mit Bescheid vom 19. Mai 2014 Kindergeld für B. für die Zeit ab Dezember 2013 fest. Nach einem Vermerk in den Akten der Beklagten wurde dieser am 23. Juni 2014 fernmündlich mitgeteilt, dass B. am 19. Juni 2014 eine Arbeit aufgenommen habe; nach dem Vermerk soll die Klägerin diese Mitteilung gemacht haben. Mit an die Klägerin adressiertem (Aufhebungs-) Bescheid vom 24. Juni 2014 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für B. für die Zeit ab Juli 2014 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Sohn der Klägerin eine Beschäftigung aufgenommen habe. Aus einer hierzu in den Verwaltungsakten der Beklagten vorliegenden Kassenanordnung vom 21. November 2014 ist zu ersehen, dass zunächst versäumt wurde, die Zahlung des Kindergeldes für B. ab Juli 2014 einzustellen. Mit an die Klägerin adressiertem Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 920,00 Euro, denn die Klägerin habe von Juli 2014 bis November 2014 Kindergeld bezogen, obwohl hierauf in Ansehung des Aufhebungsbescheides vom 24. Juni 2014 kein Anspruch bestanden habe. Das Kindergeld sei wegen der Verrechnung mit einer bereits bestehenden Rückforderung jedoch lediglich in Höhe von 92,00 Euro (Juli 2014 - September 2014) bzw. 103,00 Euro für Oktober 2014 und für November 2014 - mithin gekürzt - zur Auszahlung gekommen. Hieraus errechne sich eine Rückforderung in Höhe von 920,00 Euro (563,00 Euro zu viel ausgezahltes Kindergeld + 357,00 Euro noch offene Forderung). Der damalige Ehemann der Klägerin erhob mit Schreiben vom 01. Dezember 2014 Einspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 21. November 2014. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits im August 2014 mitgeteilt, dass sein Sohn B. ab August 2014 eine Berufstätigkeit aufgenommen habe. Zur Überzahlung des Kindergeldes hätte es daher seiner Meinung nach nicht kommen dürfen. Die Beklagte wies den Einspruch mit an die Klägerin gerichteter Einspruchsentscheidung vom 01. April 2015 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde an die eheliche Wohnung (Y-Straße 12) adressiert. Der Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen übermittelte der Beklagten unter dem 17. Juli 2018 ein Schreiben der Klägerin. In diesem handschriftlich verfassten Schreiben, dessen Datum durch den Scanvorgang bei der Beklagten unleserlich wurde, führte die Klägerin aus, sie habe das Kindergeld für ihren Sohn B. nicht beantragt, sondern der Kindesvater, von dem sie zwischenzeitlich geschieden worden sei. Das Kindergeld sei auch nicht auf ihr Konto, sondern auf das Konto des Kindesvaters gezahlt worden. Die Klägerin wandte sich am 11. Oktober 2018 fernmündlich an die Beklagte, ohne dass der Inhalt dieses Telefonates aktenkundig gemacht worden wäre. Die Beklagte teilte der Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Telefonat mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 mit, der Einspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 01. Dezember 2014 sei mit Einspruchsentscheidung vom 01. April 2015 beschieden worden. Sie – die Klägerin – habe die Forderung in ungeminderter Höhe weiterhin zu erstatten. Die Klägerin wandte sich im November 2018 nochmals an die Beklagte. In diesem Schreiben, dessen Datum durch den Scanvorgang bei der Beklagten wiederum unleserlich wurde, führte die Klägerin nochmals aus, dass sie das Kindergeld nicht beantragt habe und es nicht auf ihr Konto gezahlt worden sei. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2018 mit, das Einspruchsverfahren sei mit der Einspruchsentscheidung vom 01. April 2015 abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Rückforderung (einschließlich Säumniszuschläge) auf nunmehr 1.568,00 Euro belaufe. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. März 2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr ein Bescheid vom 21. November 2014 nicht bekannt sei. Sie sei zum 01. Dezember 2014 aus der ehelichen Wohnung (Y-Straße 12) ausgezogen und wohne seither in der X-Allee 33. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 führte sie ergänzend aus, sie sei im November 2014 überraschend aus der Ehewohnung hinausgeworfen worden; sie habe nicht einmal persönliche Sachen mitnehmen können. Deshalb sei sie vorübergehend in der Wohnung ihrer Tochter N. untergekommen. Sie – die Klägerin – habe schon nicht den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2014 erhalten. Insofern könne sie nur vermuten, dass ihr damaliger Ehemann die Post abgefangen habe. Sie habe einzig von einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Kenntnis gehabt und umgehend Einspruch eingelegt. Die ihr gewährte Akteneinsicht habe ergeben, dass sich auf dem Kindergeldantrag die Unterschrift ihrer Tochter R. finde. Dazu befragt, habe ihre Tochter R. ihr gegenüber eingeräumt, dass sie die Unterschrift geleistet habe, damit der Kindesvater das Kindergeld für B. bekomme. Die Beklagte wies den Einspruch vom 01. Dezember 2014 mit an die Klägerin adressierter Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2021 als unbegründet zurück. Das Kindergeld sei „auf das von der Einspruchsführerin angegebene Konto“ gezahlt worden. Dies müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen und sei deshalb als Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 der Abgabenordnung zur Erstattung verpflichtet. Die Klägerin hat am 26. August 2021 Klage erhoben. Die Klägerin hält daran fest, dass sie von dem Antrag auf Kindergeld für ihren Sohn B. nichts gewusst habe. Ebenso wenig habe sie Kenntnis von dem Bewilligungs- und dem Aufhebungsbescheid erhalten. Ihr damaliger Ehemann habe ihr sämtlichen Schriftverkehr vorenthalten. Hieraus erkläre sich auch, dass ihr damaliger Ehemann und nicht sie – die Klägerin – Einspruch eingelegt hätte. Ihr sei auch nicht bekannt, ob die Beklagte das Kindergeld tatsächlich bis in den Monat November 2014 ausgezahlt habe. Sie habe die eheliche Wohnung „nach einer heftigen Auseinandersetzung“ am 06. Dezember 2014 überstürzt verlassen. Deshalb habe sie die Einspruchsentscheidung vom 01. April 2015 nie erhalten, sondern erst 2018 von dem Inkasso-Service der Familienkasse von der im Raume stehenden Erstattungsforderung erfahren. Den Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 habe sie erstmals im Rahmen der am 18. Mai 2021 seitens der Beklagten gewährten Akteneinsicht zur Kenntnis bekommen. Dass sie – die Klägerin – den Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 nicht gekannt habe, belege insbesondere auch der Umstand, dass - in Abweichung von der zuvor jahrelang geübten Praxis - der Kindesvater im Kindergeldantrag als Bezugsberechtigter aufgeführt sei und dieser auch Einspruch eingelegt habe. Da sie – die Klägerin – das Kindergeld nicht beantragt habe, sei sie nicht Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 der Abgabenordnung; die Rückforderung sei an den Kindesvater zu richten. Vorsorglich erhebe sie die Einrede der Verjährung. Auf Nachfrage des Gerichts führt die Klägerin ergänzend aus, sie sei Anfang November 2014 von ihrem damaligen Ehemann aus der Ehewohnung „geworfen“ worden und habe dann bis April 2015 bei ihrer Tochter N. in ( . . . ) gewohnt. Am 06. Dezember 2014 habe sie – die Klägerin – festgestellt, dass die Schlösser der Ehewohnung ausgetauscht worden seien und sie keinen Zugang zur Ehewohnung mehr habe, da ihr (damaliger) Ehemann ihr keinen Schlüssel überlassen habe. Im April 2015 sei sie in die Wohnung ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemanns eingezogen; von dort seien sie dann im Dezember 2015 in ihre jetzige Wohnung umgezogen. Die Klägerin beantragt, den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 28. Juli 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt an, dass die Unterschrift unter dem Kindergeldantrag nicht „offensichtlich gefälscht“ sei und die Tochter R. zum fraglichen Zeitpunkt bereits in einem eigenen Haushalt gewohnt habe. Die Kindergeldfestsetzung sei mit Bescheid vom 19. Mai 2014 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin noch im ehelichen Haushalt gewohnt habe, so dass von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen sei. Davon sei zudem auch deshalb auszugehen, weil sie – die Klägerin – am 23. Juni 2014 fernmündlich die Arbeitsaufnahme ihres Sohnes angezeigt habe. Dazu hätte es keine Veranlassung gegeben, wenn ihr – der Klägerin – der Bewilligungsbescheid nicht bekannt gewesen wäre. Soweit die Klägerin behaupte, den Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 nicht erhalten zu haben, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie im anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Mai 2021 angegeben habe, dass sie von einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gewusst und dagegen umgehend Einspruch erhoben habe. Im Übrigen stehe fest, dass der Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 tatsächlich zugegangen sei, denn anderenfalls hätte der Kindesvater nicht Einspruch erheben können. Deshalb sei der Vortrag, ihr damaliger Ehemann habe ihr die Post vorenthalten, eine bloße Schutzbehauptung. Wollte die Klägerin daran festhalten, dass sie nicht Einspruch erhoben habe, sei der Erstattungsbescheid vom 21. November 2014 daher bestandskräftig geworden. Die im Rahmen des Erstattungsbescheides vom 21. November 2014 zur Aufrechnung gestellte Forderung betreffe im Übrigen das Kind O. Die der Klägerin zugesandten Mahnungen hätten die Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt. Im Übrigen sei der Sachverhalt nicht ausermittelt, nämlich dahingehend, ob die Klägerin die Bescheide tatsächlich (nicht) erhalten habe, tatsächlich den Antrag auf Kindergeld (nicht) gestellt und den Anruf (nicht) getätigt habe; zudem komme eine Vernehmung der Tochter R. als Zeugin in Betracht. Die seinerzeit zuständige Berichterstatterin des 4. Senates wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin möglicherweise nicht Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 AO geworden sei, weil die Zahlung des Kindergeldes ohne Festsetzung durch Bescheid erfolgt sei. Weiterhin sei möglicherweise die Rückforderung der im Wege der Aufrechnung geleisteten Beträge ausgeschlossen, weil es mangels Festsetzungsbescheides an einem Steueranspruch der Klägerin fehle. Nach der von dem Senat eingeholten Auskunft aus dem Melderegister vom 09. September 2024 ist die Klägerin seit dem 01. Dezember 2015 in der X-Allee 33 gemeldet. Dem Senat hat bei der Entscheidung ein Band Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Einspruchsheftung vorgelegen.