Urteil
II R 14/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einspruch ist nur innerhalb der in § 355 Abs. 1 AO bestimmten Frist wirksam, die mit der wirksamen Bekanntgabe des Bescheids beginnt.
• Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen zuvor bevollmächtigten Vertreter gilt gegenüber dem Finanzamt als wirksam, solange der Widerruf der Vollmacht ihm nicht zugegangen ist (§ 80, § 122 AO).
• Ein nachträglich an den Steuerpflichtigen persönlich bekannter inhaltsgleicher Bescheid eröffnet keine neue Einspruchsmöglichkeit, wenn der ursprüngliche Bescheid bereits wirksam bekannt gegeben war.
Entscheidungsgründe
Einspruchsfrist beginnt mit wirksamer Bekanntgabe an Bevollmächtigten; spätere Bekanntgabe eröffnet keine neue Frist • Ein Einspruch ist nur innerhalb der in § 355 Abs. 1 AO bestimmten Frist wirksam, die mit der wirksamen Bekanntgabe des Bescheids beginnt. • Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen zuvor bevollmächtigten Vertreter gilt gegenüber dem Finanzamt als wirksam, solange der Widerruf der Vollmacht ihm nicht zugegangen ist (§ 80, § 122 AO). • Ein nachträglich an den Steuerpflichtigen persönlich bekannter inhaltsgleicher Bescheid eröffnet keine neue Einspruchsmöglichkeit, wenn der ursprüngliche Bescheid bereits wirksam bekannt gegeben war. Der Kläger, in Australien lebender Miterbe, erhielt zunächst einen Erbschaftsteuerbescheid vom 27. April 2009, der wegen späterer Veräußerung geändert wurde. Der für ihn bestimmte Bescheid wurde der von ihm schriftlich bevollmächtigten Kanzlei übersandt; diese sandte ihn mit Mitteilung zurück, sie vertrete den Kläger nicht mehr. Der Kläger legte in englischer Sprache ein Schreiben vom 1. Juni 2009 ein, das beim Finanzamt am 5. Juni 2009 einging. Am 18. Juni 2009 übersandte das Finanzamt dem Kläger persönlich einen inhaltsgleichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, weil die Einspruchsfrist bereits mit der Bekanntgabe an die Kanzlei abgelaufen sei. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Der BFH prüfte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. • Der Einspruch vom 1. Juni 2009 war verspätet, weil die Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 AO einen Monat nach wirksamer Bekanntgabe beginnt und der Bescheid durch Übersendung an die bevollmächtigte Kanzlei nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 30. April 2009 als bekannt gegeben galt. • Die Bekanntgabe an die Kanzlei war wirksam nach § 80 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, da ein Widerruf der Vollmacht dem Finanzamt nicht zugegangen war und deswegen nicht wirksam wurde (§ 80 Abs. 1 Satz 4 AO). • Wegen Wochenend- und Feiertagsregelung endete die Einspruchsfrist nach § 108 Abs. 3 AO am 2. Juni 2009; der Eingang des Einspruchs am 5. Juni 2009 war daher zu spät. • Der Kläger hat keine Gründe für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO vorgetragen; seine fehlenden deutschen Sprachkenntnisse rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, zumal andere Übermittlungswege (z. B. Fax) verfügbar gewesen wären. • Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Einspruch richte sich gegen den am 18. Juni 2009 bekannten Bescheid; nach BFH-Rechtsprechung ist ein Rechtsbehelf nur gegen den bereits wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakt möglich, und eine spätere persönliche Bekanntgabe eines inhaltsgleichen Bescheids ändert dies nicht. • Eine erneute Bekanntgabe ist nur dann relevant, wenn die vorherige Bekanntgabe nicht wirksam gewesen wäre; das war hier nicht der Fall, sodass der erneute Bescheid keine neue Einspruchsmöglichkeit eröffnete. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Einspruch unzulässig verspätet war, weil die Einspruchsfrist mit der wirksamen Bekanntgabe des Bescheids an die bevollmächtigte Kanzlei begonnen hatte und am 2. Juni 2009 ablief. Ein Widerruf der Vollmacht war dem Finanzamt nicht zugegangen, sodass die Zustellung an die Kanzlei wirksam war. Der später an den Kläger persönlich übersandte, inhaltsgleiche Bescheid eröffnete keine neue Einspruchsfrist und konnte die materielle Bestandskraft des ersten Bescheids nicht durchbrechen. Damit hat das Finanzamt im Revisionsverfahren Erfolg und die angegriffene Steuerfestsetzung bleibt bestehen.