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Urteil

XI R 38/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung eines Erbbaurechts mit verpachtetem Gebäude kann als Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG (Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG) zu behandeln sein, auch wenn der übertragene Teil beim Veräußerer nicht organisatorisch gesondert geführt wurde. • Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und der Erwerber die Tätigkeit fortführt; in diesem Fall ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ausgeschlossen. • Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht; seine Übertragung mit weitergeführtem Pacht-/Mietvertrag begründet regelmäßig die Übernahme eines Vermietungs- bzw. Verpachtungsunternehmens und damit eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. • Bei der Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG ist Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform zu beachten; maßgeblich ist, ob der Erwerber das übertragene Teilvermögen als selbständigen Wirtschaftsbetrieb fortführen kann, nicht die organisatorische Eigenständigkeit beim Veräußerer.
Entscheidungsgründe
Übertragung eines Erbbaurechts mit verpachtetem Gebäude als Geschäftsveräußerung i.S. § 1 Abs. 1a UStG • Die Übertragung eines Erbbaurechts mit verpachtetem Gebäude kann als Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG (Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG) zu behandeln sein, auch wenn der übertragene Teil beim Veräußerer nicht organisatorisch gesondert geführt wurde. • Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und der Erwerber die Tätigkeit fortführt; in diesem Fall ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ausgeschlossen. • Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht; seine Übertragung mit weitergeführtem Pacht-/Mietvertrag begründet regelmäßig die Übernahme eines Vermietungs- bzw. Verpachtungsunternehmens und damit eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. • Bei der Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG ist Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform zu beachten; maßgeblich ist, ob der Erwerber das übertragene Teilvermögen als selbständigen Wirtschaftsbetrieb fortführen kann, nicht die organisatorische Eigenständigkeit beim Veräußerer. Die Klägerin (Insolvenzverwalterin der veräußernden AG) stritt mit dem Finanzamt um eine vom Finanzamt vorgenommene Vorsteuerberichtigung für das Jahr 1998. Vorgeschichte: Ein Verein errichtete 1993/94 ein Reha-Zentrum auf Erbbaurecht, optierte zur Umsatzsteuer und verpachtete an eine GmbH. Die AG erwarb 1997 das Erbbaurecht mit der Verpflichtung, den Mietvertrag zu übernehmen. Am 14. Mai 1998 veräußerte die AG das Erbbaurecht mit dem aufstehenden verpachteten Reha-Zentrum an eine KG, die das Pachtverhältnis im Wesentlichen fortführte. Das Finanzamt nahm daraufhin eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vor, weil die Veräußerung umsatzsteuerfrei behandelt worden sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verneinte die Voraussetzungen der Vorsteuerberichtigung. Das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtliche Ausgangslage: § 15a UStG regelt Vorsteuerberichtigungen bei Änderungen der Verhältnisse innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums; § 1 Abs. 1a UStG stellt Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen von der Umsatzsteuer frei (Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG). • Keine Vorsteuerberichtigung bei Geschäftsveräußerung: Nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG wird der Berichtigungszeitraum bei einer Geschäftsveräußerung nicht unterbrochen; der Erwerber setzt den Berichtigungszeitraum fort, sodass eine Berichtigung ausscheidet. • Auslegung von § 1 Abs. 1a UStG: Richtlinienkonforme Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie zugrunde zu legen. Eine begünstigte Übertragung erfordert, dass das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und die Tätigkeiten vor und nach der Übertragung übereinstimmen oder hinreichend ähnlich sind. • Organisatorische Selbständigkeit beim Veräußerer nicht erforderlich: Nach EuGH-Rechtsprechung und richtlinienkonformer Auslegung kommt es nicht auf eine bereits beim Veräußerer vorhandene organisatorische Abgrenzung an, sondern darauf, ob der Erwerber das Teilvermögen als selbständige wirtschaftliche Einheit fortführen kann. • Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht: Das Erbbaurecht unterliegt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum; die Übertragung des Erbbaurechts mit fortgeführtem Pachtvertrag stellt im Streitfall ein übertragbares Teilvermögen dar, das dem Erwerber die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Übertragung des Erbbaurechts nebst verpachtetem Reha-Zentrum bildete eine Teilvermögensübertragung i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie und damit nach richtlinienkonformer Auslegung einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb i.S. des § 1 Abs. 1a UStG; die A-KG hat die Verpachtung im Wesentlichen fortgeführt, sodass die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung vorliegen. • Folge für die Vorsteuerkorrektur: Da eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG gegeben ist, war die vom Finanzamt vorgenommene Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht vorzunehmen. • Kostenentscheidung: Das Finanzgericht hat die Verfahrenskostenentscheidung in Teilen fehlerhaft getroffen; die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Finanzamt aufzuerlegen, da die Revision in der Hauptsache erfolglos war. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Die Veräußerung des Erbbaurechts mit dem verpachteten Reha-Zentrum stellt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG (richtlinienkonforme Auslegung von Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG) dar, sodass der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG nicht unterbrochen wird und eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ausscheidet. Entscheidend war, dass das übertragene Teilvermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichte und die Erwerberin die Verpachtung im Wesentlichen fortführte; eine organisatorische Selbständigkeit beim Veräußerer war nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung des Finanzgerichts wurde insoweit berichtigt; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.