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Beschluss

3 V 38/14

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert beträgt 4.245, 00 €. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob eine von der Antragstellerin erbrachte Sacheinlage umsatzsteuerpflichtig ist. 2 Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Tierbestände zum Zweck der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte als Nahrungsmittel und als Rohstoffe zur industriellen Verwertung, die Durchführung von Dienstleistungen in der Landwirtschaft und in anderen Bereichen. Geschäftsführer der Antragstellerin sind Frau T und Herr H. Gesellschafter der Antragstellerin sind Frau T, Herr R, die A GmbH und die L mbH. 3 Die Antragstellerin ist Kommanditistin der Dienstleistungsgesellschaft B GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (im Folgenden KG). Weitere Kommanditistin ist die L mbH. Komplementärin der KG ist die D mbH, eingetragen beim Amtsgericht … Die Antragstellerin, die L mbH und die D mbH schlossen am 26. Juli 2010 einen Vertrag über die Erhöhung der Kommanditbeteiligungen bei der KG. Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages sollte der Kommanditanteil der Antragstellerin von 500,00 € um 89.500,00 € auf 90.000,00 € erhöht werden. Der Kommanditanteil der L mbH sollte von 500,00 € auf 110.000,00 € erhöht werden. Die Erhöhung wurde am 12. August 2010 im Handelsregister eingetragen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte die Antragstellerin die Erhöhung ihrer Kommanditeinlage nicht durch eine Bareinlage, sondern durch die Übertragung der in Anlage 1 des Vertrages genannten materiellen Vermögensgegenstände auf die KG erbringen. Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages sollte die Übertragung der vorgenannten Vermögenswerte sowohl ertragsteuerlich als auch in der Handelsbilanz zu den nach § 6 Abs. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgeschriebenen Werten erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages sollte der Übergang der Vermögensgegenstände auf den 01. Juli 2010 erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages gingen die Vertragsparteien davon aus, dass die mit den Kommanditistinnen bestehenden, den übertragenen Betriebsteilen der jeweiligen Kommanditisten zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit allen Rechten und Pflichten zum Übertragungsstichtag auf die KG übergehen. Sollten die Voraussetzungen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht gegeben sein, verpflichteten sich die Vertragsparteien in § 4 Abs. 2 des Vertrages zum Abschluss eines entsprechenden Überleitungsvertrages hinsichtlich der einzelnen Arbeitsverhältnisse. 4 Die Umsatzsteuererklärung der Antragstellerin für das Streitjahr ging am 21. November 2011 beim Antragsgegner ein. Die Antragstellerin wurde erklärungsgemäß veranlagt. 5 Der Antragsgegner führte in der Zeit vom 09. Dezember 2013 bis zum 23. April 2014 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 durch. Neben zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Feststellungen gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass es sich bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter zur Erbringung der Sacheinlage für die Erhöhung der Kommanditanteile nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt. Die Antragstellerin betreibe einen Ackerbaubetrieb auf eigenen und gepachteten landwirtschaftlichen Flächen, weitere wesentliche Geschäftsbereiche bestünden nicht. Für einen Ackerbaubetrieb sei das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen jedoch Voraussetzung. Im Rahmen der Übertragung zur Erhöhung der Kommanditeinlage habe die Antragstellerin keine Flächen und keine Pachtverhältnisse auf die KG übertragen. Die übernehmende Gesellschaft sei deshalb nicht in der Lage, den übertragenen Geschäftsbetrieb Ackerbau fortzuführen. Demgemäß entspreche der Geschäftsbetrieb der KG nicht dem Geschäftsbetrieb, der durch die Antragstellerin betrieben werden. Der Unternehmensgegenstand der KG sei vielmehr das Erbringen von Dienstleistungen an landwirtschaftlichen Betrieben als Lohnunternehmer. 6 Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Antragsgegner am 23. Mai 2014 eine nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2010. Mit diesem Bescheid verbunden setzte der Antragsgegner Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 i. H. v. 5.575,00 € fest. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die Antragstellerin am 30. Mai 2014 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG handele, da der produktive Marktfruchtbetrieb und damit wesentliche Betriebsmittel sowie die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter übertragen worden seien. Sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der KG handele es sich um Gewerbebetriebe kraft Rechtsform. Der Unterschied bestehe darin, dass die Antragstellerin aber der Landwirtschaft zugeordnet werde. Die praktische Tätigkeit, die beide Betriebe vor und nach der Sacheinlage ausgeübt hätten bzw. ausüben würden, sei de facto dieselbe, nämlich die Nutzung der Technik und Arbeitsverhältnisse für die Marktfruchtproduktion. Der Unterschied bestehe darin, dass die Antragstellerin eigene und gepachtete Flächen bewirtschafte, die KG dagegen im Prüfungszeitraum die Flächen im Auftrag der Antragstellerin für die Antragstellerin bewirtschaftet habe. Der BFH habe in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012 (XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1a UStG zur vollständigen Umsetzung des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmten oder sich hinreichend ähneln würden. Wenn man unter Tätigkeit die Bodenbearbeitung zur Marktfruchtproduktion verstehe, dürfe dies unstreitig im vorliegenden Fall gegeben sein. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin in den folgenden Wirtschaftsjahren 2011 und 2012 auch die Grundstücke an die KG verpachtet habe. Seitdem bewirtschafte diese nunmehr auch selbst Flächen, so dass es insofern keinen Unterschied zur früheren Tätigkeit der Antragstellerin mache. 7 Hinzuweisen sei auch auf das EuGH-Urteil vom 30. Mai 2013 (C-651/11, HFR 2013, 754). Nach den Kernaussagen des Urteils könne die Übertragung eines Gesellschaftsanteils nur dann einer nicht steuerbaren Übertragung eines Teil- oder Gesamtvermögens gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt werde. 8 Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Die Aussetzung der Vollziehung hat er mit Verfügung vom 12. Juni 2014 abgelehnt. 9 Mit an das Gericht gerichtetem Schriftsatz vom 19. Juni 2014 verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren bei Gericht weiter. Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin sowohl vor als auch nach der Sacheinlage einen Ackerbaubetrieb betreibe. Im Übrigen gehe es nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH im Wesentlichen darum, dass eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werde. Es sei nicht erforderlich, dass es sich um dieselbe Art der unternehmerischen Tätigkeit handeln müsse. 10 Zwar sei der Zinsbescheid nicht von der Antragstellerin angefochten worden, da die Zinsfestsetzung jedoch ein Folgebescheid des Grundlagenbescheides Umsatzsteuer sei, habe sie auch die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides angefochten. 11 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheides über Umsatzsteuer für 2010 vom 23. Mai 2014 i. H. v. … € und die Vollziehung des Zinsbescheides vom 23. Mai 2014 i. H. v. … € bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen. 12 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. 13 Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass es sich nach den gesetzlichen Grundlagen bei der Sacheinlage der Antragstellerin in die KG und der Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse durch diese Gesellschaft um keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG handele. Die Antragstellerin betreibe sowohl vor als auch nach der Sacheinlage einen Ackerbaubetrieb zum Zwecke der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte auf eigenen und gepachteten Flächen. Diesen Geschäftsbetrieb könne die KG mit den von der Antragstellerin übertragenen Wertvermögensgegenständen und Arbeitsverhältnissen nicht fortsetzen, da ihr nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes, nämlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit übertragen worden seien. Der bisherige Ackerbaubetrieb der Antragstellerin sei bei dieser verblieben. Die KG begründe ein bisher nicht bestehendes Dienstleistungsunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand des Erbringens von Dienstleistungen an landwirtschaftliche Betriebe. Demgemäß entspreche bzw. ähnele der Geschäftsbetrieb der KG nicht annähernd dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin, was aber Tatbestandsvoraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG sei. Die KG sei als Dienstleistungsunternehmen gegründet worden und führe diese Tätigkeit auch nach der Sacheinlage aus. Dieses sei nicht gleichzusetzen mit einem Ackerbaubetrieb. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin zitierten Urteilen. 14 Die Sacheinlage der Antragstellerin sei als Lieferung von Gegenständen zu behandeln, weil gerade diese zusammen mit den Arbeitsverhältnissen keinen Unternehmensteil bilden würden, über den die KG die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin fortführen könne. So fehlten der Antragstellerin entsprechende landwirtschaftliche Nutzflächen. 15 Soweit die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung der mit Bescheid vom 23. Mai 2014 festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 beantrage, sei dieser Antrag unzulässig, da der Antragsgegner aufgrund des Fehlens eines behördlichen Antrages in dieser Sache keine Ablehnung vorgenommen habe. 16 Dem Gericht lagen je ein Band Umsatzsteuer-, Allgemeine-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungs-, Rechtsbehelfs-, Betriebsprüfungs-, Dauerbeleg- und Betriebshandakte des Antragsgegners vor. Entscheidungsgründe 17 II. Der Antrag ist, auch hinsichtlich des Zinsbescheides, zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). 18 1. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Antragsgegners, dass die Zugangsvoraussetzungen für einen bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur für die festgesetzte Umsatzsteuer, nicht aber für die festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer vorliegen. In der neueren Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auch die Vollziehung von Annexforderungen ausgesetzt werden darf, wenn die festgesetzte Umsatzsteuer maßgeblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680 m. w. N). 19 2. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Sätze 2 – 6 FGO). 20 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antragsgegner hat zu Recht die Übertragung der Wirtschaftsgüter zur Erbringung der Sacheinlage für die Erhöhung der Kommanditbeteiligung der Antragstellerin bei der KG der Umsatzsteuer unterworfen, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegt. 21 Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, richtet sich nach den Grundsätzen, die der EuGH mit Urteil vom 27. November 2003 (C - 497/01, Slg 2003, I -14393) aufgestellt hat. Danach gilt der Grundsatz der Nicht-Lieferung für jede Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbständigen Unternehmensteils, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Bei der „Nicht-Lieferung“ handelt es sich um einen autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der unter Berücksichtigung des Zwecks des Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG (ab 2007 Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuersystemrichtlinie [MwStSystemRl]), Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, indem vermieden wird, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, auszulegen ist. In Anbetracht dieses Zwecks ist der Begriff Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, dahingehend auszulegen, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materiellen und ggf. immateriellen Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann; das schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen, wie den Verkauf eines Warenbestands, ein. 22 Die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Deshalb kommt es maßgeblich darauf an, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Fortsetzung einer durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit zu ermöglichen und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. Dafür sind der Vorgang und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor oder nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2008 XI B 92/07, BFH/NV 2008, 2065). 23 Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze erfolgte vorliegend keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist der beschließende Senat der Überzeugung, dass durch die Übertragung allein von landwirtschaftlichen Maschinen kein hinreichendes Ganzes übergegangen ist, das die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Von entscheidender Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb, also einen Produktionsbetrieb geführt hat. Bei einem solchen Betrieb bilden insbesondere die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen die wesentlichen Grundlagen des Betriebes (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 1970 V R 161/66, BFHE 98, 228, BStBl II 1970, 365). Bei Betrieben, die in gemieteten Räumen unterhalten werden, gehört gleichzeitig auch das Mietrecht zu den wesentlichen Grundlagen. 24 Die KG hat vorliegend keinerlei Grundstücke übernommen. Sie ist auch nicht in die bestehenden Pachtverträge eingetreten. In der Übernahme allein des Maschinenparks ist im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebes kein Geschäftsbetrieb zu sehen. Dies mag sich im Falle der Übertragung eines Dienstleistungsunternehmens anders verhalten. Ein solches liegt hier aber nicht vor. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb kann bei der Übertragung allein des Maschinenparks nicht von der Übertragung des Geschäftsbetriebes, also der Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile eines Unternehmens ausgegangen werden, über den eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 26 Die Beschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 128 Abs. 3 FGO vorliegen. 27 Der Streitwert war gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bestimmen. Dabei war zu berücksichtigen, dass im Verfahren zur Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes der Streitwert mit 10 v. H. des begehrten auszusetzenden Betrages zu berechnen ist. 28 Die Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG) sind unanfechtbar