Urteil
III R 30/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die europarechtliche KMU-Definition der KMU-Empfehlung ist bei der Auslegung des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 maßgeblich.
• Unternehmen können auch ohne formale Beteiligungsverhältnisse als verbundene Unternehmen gelten, wenn sie durch eine natürlich Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden.
• Die Einstufung einer Förderbehörde als KMU hat keine bindende Wirkung für das Finanzamt; die Finanzbehörde kann eigenständig prüfen.
Entscheidungsgründe
KMU‑Begriff nach KMU‑Empfehlung: wirtschaftliche Einheit durch gemeinsam handelnde Personen • Die europarechtliche KMU-Definition der KMU-Empfehlung ist bei der Auslegung des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 maßgeblich. • Unternehmen können auch ohne formale Beteiligungsverhältnisse als verbundene Unternehmen gelten, wenn sie durch eine natürlich Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden. • Die Einstufung einer Förderbehörde als KMU hat keine bindende Wirkung für das Finanzamt; die Finanzbehörde kann eigenständig prüfen. Die Klägerin, eine Kunststoff verarbeitende GmbH, beantragte für 2006 eine erhöhte Investitionszulage für KMU. Mehrheitlich an der Klägerin sind Angehörige einer Familie beteiligt; dieselben natürlichen Personen sind auch maßgeblich an der X‑GmbH beteiligt, die marktseitig als Vertriebs‑ und Produktionspartner auftritt. Zwischen Klägerin und X‑GmbH besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, die X‑GmbH übernimmt Vertrieb, Teile des Produktionsvolumens, Einkauf, EDV und Forschung; Geschäftsführer beider Gesellschaften sind zum Teil identisch. Die Investitionsbank Sachsen‑Anhalt hatte die Klägerin als KMU eingestuft und erhöhte Zuschüsse bewilligt. Das Finanzamt gewährte dagegen nur die Grundzulage, weil es eine wirtschaftliche Einheit mit der X‑GmbH und damit Überschreitung der KMU‑Schwellen annahm. Das Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht; streitig war insbesondere, ob nach der KMU‑Empfehlung eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen vorliegt und ob die GA‑Einstufung bindend ist. • Rechtsgrundlagen relevant: Art. 2 und Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der KMU‑Empfehlung 2003/361/EG; § 2 Abs. 6 und Abs. 7 InvZulG 2005. • Die in § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 verwendete KMU‑Definition ist europarechtlich auszulegen; nationale Auslegung oder Übernahme nationaler Rechtsprechung ist ausgeschlossen, wenn der Mitgliedstaat die Empfehlung übernommen hat. • Der EuGH hat klargestellt, dass Unternehmen auch ohne formale Beteiligungsverhältnisse als verbunden gelten können, wenn natürliche Personen oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen durch Abstimmung Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen ausüben, sodass die Unternehmen wirtschaftlich nicht unabhängig sind. • Das Finanzgericht hat die vom EuGH vorgegebenen Grundsätze zutreffend angewandt und die tatsächlichen Umstände (geschäftsbesorgungsvertrag, wirtschaftliche Integration, identische Geschäftsführung, gemeinsame Bankverbindung, Mitverpflichtungen) in der Gesamtschau als Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Einheit gewürdigt. • Tatsachen, die erstmals in der Revision vorgetragen wurden (z. B. behauptete innerfamiliäre Interessengegensätze), können vom Revisionsgericht nicht zugrunde gelegt werden; die vorinstanzlichen Feststellungen sind bindend, soweit sie möglich sind. • Die Einstufung durch die Investitionsbank (GA‑Behörde) begründet keine bindende Rechtswirkung für das Finanzamt; das Finanzamt verfügt über die eigene Sachkunde, und eine gesetzliche Bindungsgrundlage fehlt. • Selbst wenn die Gesetzesbegründung die Übernahme erwägen ließ, begründet dies keine gerichtliche Bindungsbegrenzung; die rechtliche Einordnung bleibt der gerichtlichen Prüfung vorbehalten. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005, weil sie und die X‑GmbH nach der europarechtlichen KMU‑Definition als verbundene Unternehmen zu qualifizieren sind und die KMU‑Schwellenwerte somit überschritten werden. Das FG hat die wirtschaftliche Einheit der beiden Gesellschaften aufgrund der Gesamtschau der wirtschaftlichen Beziehungen und der personellen Verflechtungen zutreffend festgestellt; neue Vorbringen in der Revisionsinstanz ändern daran nichts. Die Einstufung durch die Investitionsbank begründet keine bindende Wirkung für die steuerliche Entscheidung des Finanzamts, sodass der vom Finanzamt festgesetzte Bescheid mit der Grundzulage von 12,5 % zu Recht Bestand hat.