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Urteil

3 A 964/22 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0317.3A964.22SN.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung einer Billigkeitsleistung ist die letzte Behördenentscheidung.(Rn.22) 2. Die ständige Verwaltungspraxis, Fixkosten, die zwischen verbundenen Unternehmen entstanden sind, nicht zu fördern, wenn die Verbundenheit nur darauf beruht, dass der Unternehmensinhaber des Vermieters zugleich Geschäftsführer der Mieterin ist, ist nicht sachwidrig.(Rn.32) 3. Die Bewilligungsbehörde ist an die europarechtliche Definition verbundener Unternehmen durch Anh I des Art 3 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (juris: EUV 651/2014) nicht gebunden.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung einer Billigkeitsleistung ist die letzte Behördenentscheidung.(Rn.22) 2. Die ständige Verwaltungspraxis, Fixkosten, die zwischen verbundenen Unternehmen entstanden sind, nicht zu fördern, wenn die Verbundenheit nur darauf beruht, dass der Unternehmensinhaber des Vermieters zugleich Geschäftsführer der Mieterin ist, ist nicht sachwidrig.(Rn.32) 3. Die Bewilligungsbehörde ist an die europarechtliche Definition verbundener Unternehmen durch Anh I des Art 3 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (juris: EUV 651/2014) nicht gebunden.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2022 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Billigkeitsleistung folgt weder aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten noch liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Der Ausschluss der Klägerin von der Förderung aufgrund der Förderpraxis des Beklagten ist auch nicht willkürlich. Rechtsgrundlage für die begehrte Billigkeitsleistung in der Form einer Überbrückungshilfe III sind § 53 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die hier maßgebliche Überbrückungshilfe III wird ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (vgl. Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen – Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, Stand 30. Januar 2023, I. 1. (2.).). Danach handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, also eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch die Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten sollte die wirtschaftliche Existenz der Antragsberechtigten gesichert werden. Unter welchen Voraussetzungen diese Überbrückungshilfe gewährt wird, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den dazu verabredeten Vollzugshinweisen festgelegt (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugshinweise.html). Dabei handelt es sich nicht um Rechtssätze. Die Vollzugshinweise sind vielmehr dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistungen in allen Bundesländern anzulegen. Die zuständige Bewilligungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Billigkeitsleistungen ihr Ermessen durch eine Verwaltungspraxis gleichmäßig binden. Die Ermessensbindung reicht dabei nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 f.) Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach ergibt sich ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung, anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen, nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 - 2 L 23/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs durch die Klägerin oder durch das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, juris Rn. 20). Eine solche, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Etwas anderes gilt dann, wenn das materielle Recht selbst den maßgeblichen Zeitpunkt vorgibt. So verhält es sich hier. Für die Bewertung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe ist, dem materiellen Recht folgend, wonach die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten entscheidend ist, der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 4 A 3042/19 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Februar 2023 – 6 B 305/22 -, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Februar 2021 - 10 LC 149/20 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.439 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris Rn. 21 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider VwGO, Stand: Februar 2021, § 113 Rn. 267), hier also der Widerspruchsentscheidung vom 1. Juni 2022. Der Auffassung der Klägerin, maßgeblich sei der Zeitpunkt der Antragstellung, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine abweichende Verwaltungspraxis hatte. Denn ein Abweichen von dem o. g. Grundsatz und der Maßgeblichkeit des Bewilligungszeitpunktes ist nicht veranlasst, weil ein schutzwürdiges Vertrauen – auch mit Rücksicht auf die begrenzte Verfügbarkeit der Haushaltsmittel – nicht gebildet werden kann. Da es sich um eine freiwillige Billigkeitsleistung handelt, liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde ihre Verwaltungspraxis jederzeit ändern kann, beispielsweise um bei einer besonders starken Nachfrage Förderziele einzuengen oder aber im umgekehrten Fall weitere Anreize zu setzen. Darüber ist es im Sinne eines sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit Haushaltsmitteln möglich, unerwünschten Entwicklungen – auch solchen, die erst im Laufe der Förderung zu Tage treten – zu begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 -, juris Rn. 53 ff. m. w. N.) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Versagung der Gewährung der weitergehenden Überbrückungshilfe III auf der Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten erfolgt ist. Der Beklagte hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine ständige Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Sie orientiert sich an den Vollzugshinweisen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III (vgl. XIX. 2. Abs. 5), soweit es dort heißt, dass bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen Besitz- und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt werden. Im Übrigen bestehen auch angesichts der bisher zur Frage der Ablehnung von Corona-Überbrückungshilfen bei verbundenen Unternehmen vor dem erkennenden Gericht verhandelten Verfahren keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte nicht regelmäßig einen Unternehmensverbund bei personellen Verflechtungen annimmt, insbesondere wenn ein Geschäftsführer oder Prokurist des mietenden Unternehmens zugleich Gesellschafter des Vermieters oder als natürliche Person Vermieter ist. Dies dürfte auf der Anwendung der Fußnote 23 der FAQs zu Ziffer 5.2 beruhen. Soweit die Klägerin die Verwaltungspraxis des Beklagten bestreitet, verhält es sich nicht anders als regelmäßig im Hinblick auf die Kenntnis der Klägerseite von der Verwaltungspraxis der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde. Ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen der vom Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis genügt als solches nicht. Soweit die Klägerin einfach bzw. mit Nichtwissen bestreitet, hat sie keine nachvollziehbaren Gründe für ihre Zweifel dargetan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, juris 6). Von der Klägerin wird insbesondere nicht vorgetragen, dass anderen Unternehmen in vergleichbarer Situation die Billigkeitsleistung gewährt worden wäre. Dies ist auch dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis über die Festlegungen der Ziffer 5.2 der FAQs und die in Bezug genommene EU-Definition im Anhang I zu Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinausgeht, macht seine Verwaltungspraxis nicht willkürlich. Ein verbundenes Unternehmen im wörtlichen Sinne der europarechtlichen Definition des Artikel 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, auf die auch die Ziffer 5.2 der FAQs Bezug nimmt, dürfte hier nicht anzunehmen sein. Danach handelt es sich um verbundene Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer Beziehung stehen, nur dann, wenn diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Dabei wird als „benachbarter Markt“ wiederum der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung definiert, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Den insoweit definierten beherrschenden Einfluss übte der Geschäftsführer der Klägerin, da er schon keine Gesellschaftsanteile hielt, nicht aus. Dennoch verstößt die Verwaltungspraxis des Beklagten, die Mietkosten aufgrund dessen, dass ... (als Gesellschafter) auf der einen Seite und als Geschäftsführer auf der anderen Seite der Vertragsbeteiligten aufgetreten ist, nicht gegen Unionsrecht. Denn mit der Bezugnahme auf die EU-Definition der verbundenen Unternehmen i. S. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung des Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll lediglich ein Anknüpfungspunkt für das Verständnis, unter welchen Voraussetzungen verbundene Unternehmen anzunehmen sind, geboten werden, ohne dass sich in umgekehrter Richtung zwingende Vorgaben insoweit aus der europarechtlichen Rechtsgrundlage ergäben. Dabei wäre im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die Definition des Anhangs I Artikel 3 Abs. 3 der VO (EU) 651/2014 in Bezug auf seine Zweckorientierung im Einzelfall auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - 110/13 -, juris Rn. 34 f.; BFH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III R 30/11 -, juris Rn. 28 f.). Es ist vielmehr im Förderverhältnis Angelegenheit des Zuwendungsgebers mit seiner ständigen Verwaltungspraxis sachgerechte Kriterien für die Förderung festzulegen und zu handhaben (vgl. VG München, Urteil vom 15. September 2021 - M 31 K 21.110 -, juris Rn. 28, VG Halle, Beschuss vom 11. November 2022 - 4 A 40/22 -, juris Rn. 60, VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 - W 8 K 22.95 -, juris Rn. 89). Denn es entspricht dem allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass es sich bei Förderrichtlinien und sonstigen Billigkeitsleistungen zugrundeliegenden ermessensbindenden Regularien gerade nicht um Rechtssätze handelt, die der Auslegung durch die Gerichte unterworfen sind. Dieser Grundsatz würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn Förderrichtlinien oder gar – wie die hier zugrundeliegenden – FAQs oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke zur Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG gemacht würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 23). Nach dieser gefestigten Rechtsprechung macht auch eine Abweichung von den FAQs die Ermessensausübung nicht rechtswidrig (vgl. zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Schließlich ist es sachgerecht, wenn der Beklagte auf die Fähigkeit der natürlichen Person des Geschäftsführers der Klägerin abstellt, auf die Verpflichtungen gegenüber einer Besitzgesellschaft Einfluss nehmen zu können (vgl. VG Halle, Beschuss vom 11. November 2022 - 4 A 40/22 -, juris Rn. 60). Der Zuwendungsgeber ist insoweit berechtigt, Maßstäbe zur Gewährung einer Billigkeitsregelung nach sachgerechten Kriterien generalisierend und typisierend zu entwickeln (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 - W 8 K 22.95 -, juris Rn. 142; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 35). Aus denselben Gründen verstößt die Verwaltungspraxis des Beklagten auch nicht gegen den Gedanken des § 181 BGB. Nach § 181 BGB kann der Vertreter auch im Namen des Vertretenen gegenüber sich selbst eine Willenserklärung abgeben und dadurch ein Insichgeschäft tätigen, wenn ihm dies gestattet ist. Durch den Grundsatz der gesetzlichen Regelung, des Verbots des Insichgeschäfts, wird der Rechtsverkehr vor den Gefahren einer Interessenkollision geschützt. Zugleich dient die Vorschrift dem Gläubigerschutz vor verborgenen Vermögensverschiebungen. Die Gestattung des Insichgeschäfts hat lediglich zur Folge, dass das getätigte Rechtsgeschäft des sonst als Vertreter ohne Vertretungsmacht Handelnden nicht schwebend unwirksam und von der Genehmigung des Vertretenen abhängig ist. Eine einem solchen Rechtsgeschäft vergleichbare Zielrichtung liegt hier nicht zugrunde. Der Beklagte will vielmehr durch seine Verwaltungspraxis, bei der er an die Verbundenheit von Klägerin und Vermieter – hier über den Geschäftsführer der Klägerin – anknüpft, verhindern, dass finanzielle Engpässe gefördert werden, die in der Gesamtschau der miteinander verbundenen Unternehmen bzw. Einzelpersonen nicht anzunehmen sind. Dass er dabei an einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen bei einer (unechten) Betriebsaufspaltung anknüpft, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier ein atypischer Fall zugrunde läge. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist – wie ausgeführt – die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis im Vollzug von Zuwendungen bzw. hier Billigkeitsleistungen der öffentlichen Hand. Das Gericht hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob dabei der Gleichheitssatz oder sonstiges materielles Recht verletzt wurde. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung besteht kein Spielraum für die Berücksichtigung besonderer, atypischer Fälle. Auch wenn der Beklagte nicht daran gehindert wäre, einen atypischen Fall gesondert zu behandeln; ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin wird nicht begründet. Soweit das Verbot besteht, sachliche Unterschiede bei nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung vorzunehmen (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19/840 -, juris Rn. 32, 36), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es steht der Behörde frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, denn der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (VG München, Urteil vom 5. Juli 2021 - M31 K 21.1483 -, juris Rn. 30). Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend nichts ersichtlich. Denn der Beklagte hat zuvörderst an die Funktion des Vermieters im Unternehmen der Klägerin und die damit einhergehende (theoretische) Einflussnahmemöglichkeit auf die Klägerin abgestellt. Diese geht vorliegend daraus hervor, dass der Vermieter zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Insoweit ist es auch nicht willkürlich, dass der Beklagte darauf abstellt, dass insoweit verbundene Unternehmen dann nicht förderfähig sind, wenn sie im Unternehmensverbund nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Vielmehr liegt ein sachlicher Grund dafür vor anzunehmen, dass es eines staatlichen Beitrags zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dann nicht bedarf, wenn die wirtschaftliche Existenz im Verbund nicht gefährdet ist. Der Beklagte hat zudem nachvollziehbar betont, dass andernfalls die dergestalt miteinander Verbundenen es in der Hand hätten Kosten zu generieren. Soweit die Klägerin schließlich meint, Sinn und Zweck der Corona-Überbrückungshilfen sei es Unternehmen dazu anzuhalten, die Geschäftstätigkeit und Generierung von Umsätzen zurückzufahren, um die Bevölkerung vor Ansteckungsgefahren im Rahmen der Corona-Pandemie zu schützen, handelt es sich jedenfalls bei den Überbrückungshilfen nicht um einen Schadensersatz für erlittene Umsatzeinbußen. Der Bundesgerichtshof hat bereits deutlich gemacht, dass Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer betroffenen Wirtschaftsbereiche keine Aufgabe der Staatshaftung sind und dass der Staat seiner Verpflichtung aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nachkommen kann, indem er zum Beispiel Hilfsprogramme auflegt, „die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion (z. B. durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen) erlauben“ (BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 62). Der von der Klägerin beantragte Betrag in Höhe von 838.375,38 Euro ist in einem Umfang von 619.121,28 Euro bewilligt worden. Der Summe der darüber hinausgehenden Ablehnung liegen die nicht förderfähigen Mietkosten und die darauf anteilig entfallenden Personalkosten zugrunde. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen (hilfsweisen) Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Eine Entscheidung über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist entbehrlich, weil die Klägerin aufgrund ihres Unterliegens die Kosten zu tragen hat. Die Klage war mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124a Beschluss: Der Streitwert wird auf 219.254,10 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden 3. Phase (Im Folgenden: Überbrückungshilfe III). Die Klägerin beantragte am 9. April 2021 im elektronischen Antragsverfahren eine Überbrückungshilfe III für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 wegen eines Umsatzrückgangs im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 in Höhe von 838.375,38 Euro. Am selben Tag bewilligte der Beklagte unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Feststellung in einem Schlussbescheid eine Abschlagzahlung für die Überbrückungshilfe in Höhe von 419.187,69 Euro. Mit Bescheid vom 23. August 2021 bewilligte der Beklagte die begehrte Zuwendung in Höhe von 619.121,28 Euro und lehnte eine darüberhinausgehende Zahlung in Höhe von 203.013,06 Euro ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Teil der Miet- und Pachtverträge nicht anerkannt werden könnten, weil es sich um Mietzahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes handele. Bei der ... Immobilien, ... Vermietung, Herrn xxx und Frau xxx handele es sich um verbundene Unternehmen im Sinne der Ziffer 5.2 der FAQs. Die Ablehnung entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten und der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Dagegen legte die Klägerin am 20. September 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Klägerin und der ..., der ..., der ..., der 4. ..., der 10. ..., der 11. ... und der ... schon deshalb nicht um verbundene Unternehmen handele, weil die vorgenannten Gesellschaften nicht ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten wie ... und ... xxx als natürliche Personen tätig sein. Die vorgenannten Gesellschaften seien vielmehr im Bereich Beherbergung, Gastronomie, Kunst, Unterhaltung und Erholung tätig. Bei der Klägerin handele es sich um eine reine Verwaltungsgesellschaft, durch die die Zentralverwaltung der anderen, vorgenannten Gesellschaften, insbesondere in den Bereichen Personal und Dienstplänen, Buchhaltung, technisches und Forderungsmanagement sowie im Bereich der organisatorischen Betriebsabläufe erfolge. Dementsprechend sei die Tätigkeit der Klägerin als „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Unternehmensberatung“ im Sinne der Klassifikation des Statistischen Bundesamtes einzuordnen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2022 zurück. Er ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und erläutert, dass Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der in den einschlägigen FAQs genannten Beziehungen stehen, als miteinander verbunden und damit nicht förderfähig gelten. Insoweit seien familiäre Verbindungen ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handelten und ein beherrschender Einfluss angenommen werden könne. ... und ... xxx handelten in diesem Sinne als gemeinsame Gruppe von natürlichen Personen, denn sie träten als Geschäftsführer der Mieterin und gleichzeitig als Eigentümer des vermieteten Objekts auf. Die Ablehnung der Billigkeitsleistung sei sachgerecht, weil die Beteiligten andernfalls eigenmächtig Miet- und Zahlungsbedingungen festlegen und mithin entscheiden könnten, wie hoch die Förderhöhe wäre. Am 30. Juni 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, ... sei der Geschäftsführer der Klägerin und der geschiedene Ehemann von ... xxx. Jedenfalls dürfe der Beklagte auch nur 90 Prozent des Förderbetrages zurückverlangen, so dass ein Betrag von 36.543,35 Euro bei der Klägerin verbleiben müsse. Der Ziffer 5.2 der FAQs könne nicht entnommen werden, dass nur solche Fixkosten förderfähig seien, bei denen es sich bei der Gesellschaft und Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nicht um verbundene Unternehmen handele. Der Beklagte sei deshalb aufgrund des grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gehindert, die Klägerin anders zu behandeln; es liege eine Veränderung der FAQs gegenüber denen vom 10. Februar 2021 zugrunde. Maßgeblich sein müssen die FAQs, die zum Zeitpunkt der Antragstellung galten. Der Beklagte sei auch unter Anwendung der Ziffer 5.2 der FAQs mit Stand vom 31. Mai 2022 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 182.711,75 Euro zu gewähren, weil die Unternehmen bzw. natürlichen Personen nicht in demselben oder benachbarten Markt tätig seien. Es fände insbesondere keine Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen statt. Im Übrigen sei ... auch nicht in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Juni 2021 Gesellschafter der Klägerin, der ..., der ... und der ... gewesen. Erst am 29. Juni 2021 sei er Gesellschafter der Klägerin geworden. Die vom Beklagten behauptete Verwaltungspraxis werde bestritten. Die Verwaltungspraxis des Beklagten sei schließlich deshalb willkürlich, weil sie von Anhang I Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 abweiche, mithin europarechtswidrig sei. Darüber hinaus sei sie willkürlich, weil der Beklagte das Rechtsgeschäft, das nach § 181 BGB ausdrücklich als Insichgeschäft zulässig sei, entgegen der gesetzlichen Regelung nicht akzeptiere. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, der Klägerin weitere Leistungen der Überbrückungshilfe III in Höhe von 219.254,10 Euro zu gewähren, 2. den Betrag in einer Höhe von 219.254,10 EUR mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen und 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Maßgeblich sei die Verwaltungspraxis des Fördermittelgebers. Der Beklagte habe vergleichbare Fälle nicht anders behandelt. ... sei seit dem 20. August 2010 als Geschäftsführer der Klägerin geführt. Er sei wirtschaftlich Berechtigter und bzw. oder Gesellschafter der diversen mit der Klägerin dementsprechend verbundenen Unternehmen. Die Klägerin und der jeweilige Vermieter seien nach der Verwaltungspraxis des Beklagten dementsprechend derart verflochten, dass eine Förderung dieser Kosten ausscheide. ... habe die Mietverträge sowohl auf Vermieter-, wie auf Mieterseite unterzeichnet. Im Übrigen seien in der Kürzung des Förderbetrags nicht nur 90 % der nicht förderfähigen Mietkosten enthalten, sondern entsprechend Ziffer 2.4.12 der FAQs auch der darauf entfallende Teil des Personalkostenzuschusses. Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.