OffeneUrteileSuche
Beschluss

X B 203/12

BFH, Entscheidung vom

6mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei gleichzeitiger Anfechtung eines Grundlagenbescheids und eines darauf beruhenden Folgebescheids ist die Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid regelmäßig geboten. • § 74 FGO berechtigt zur Aussetzung, wenn die Entscheidung vom Ausgang eines anderen anhängigen Rechtsstreits abhängt. • Die Frage, ob ein Feststellungs-FA einen Veräußerungsgewinn zuvor mit laufenden Verlusten saldieren darf, ist eine der Feststellungshöhe zuzurechnende Frage und nicht dadurch entscheidend geprägt, dass das Wohnsitz-FA über spätere Begünstigungsentscheidungen nach § 16 Abs. 4 oder § 34 Abs. 3 EStG zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens gegen Folgebescheid bei anhängigem Grundlagenstreit • Bei gleichzeitiger Anfechtung eines Grundlagenbescheids und eines darauf beruhenden Folgebescheids ist die Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid regelmäßig geboten. • § 74 FGO berechtigt zur Aussetzung, wenn die Entscheidung vom Ausgang eines anderen anhängigen Rechtsstreits abhängt. • Die Frage, ob ein Feststellungs-FA einen Veräußerungsgewinn zuvor mit laufenden Verlusten saldieren darf, ist eine der Feststellungshöhe zuzurechnende Frage und nicht dadurch entscheidend geprägt, dass das Wohnsitz-FA über spätere Begünstigungsentscheidungen nach § 16 Abs. 4 oder § 34 Abs. 3 EStG zu entscheiden hat. Der Kläger schied 2007 aus einer KG aus; im Feststellungsbescheid wurden ihm Anteile an Veräußerungs- und laufenden Einkünften sowie ein verrechenbarer Verlust zugewiesen, nach Saldierung ergab sich ein verbleibender Veräußerungsgewinn. Im Einkommensteuerbescheid setzte das Wohnsitzfinanzamt den verbleibenden Veräußerungsgewinn an und gewährte Steuerfreiheit nach § 16 Abs. 4 EStG. Der Kläger klagt gleichzeitig gegen den Feststellungs- und gegen den Einkommensteuerbescheid; vor dem FG beantragte er die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid. Das FG setzte das Einkommensteuerverfahren nach § 74 FGO bis zur Erledigung des Verfahrens über den Feststellungsbescheid aus. Der Kläger berief sich auf eine BFH-Rechtsprechung, wonach das Wohnsitz-FA bei der Entscheidung zur Begünstigung Erkenntnisse berücksichtigen könne, die dem Feststellungs-FA nicht zugänglich seien. Das FG lehnte die Wiederaufnahme ab, weil die Höhe des Veräußerungsgewinns und die Zulässigkeit der Saldierung in den Zuständigkeitsbereich des Feststellungs-FA falle. • Rechtliche Grundlage ist § 74 FGO: Das Gericht kann ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung vom Ausgang eines anderen anhängigen Rechtsstreits abhängt. • Ist der Grundlagenbescheid noch nicht ergangen, ist die Aussetzung des Folgeverfahrens zwingend; ist der Grundlagenbescheid ergangen, aber ebenfalls angefochten, ist Aussetzung regelmäßig geboten als Ermessensregel. • Das vom Kläger angeführte Senatsurteil erlaubt dem Wohnsitz-FA, bei der Entscheidung über Steuerbegünstigungen Erkenntnisse zu verwerten, die im Feststellungsbescheid nicht erfasst sind; dies betrifft allerdings Umqualifizierungen der Einkunftsart oder die Behandlung eines Gewinns als laufenden Gewinn. • Der Kläger begehrt hier nicht eine Umqualifizierung, sondern bestreitet, dass das Feststellungs-FA den Veräußerungsgewinn vorab mit laufenden Verlusten saldieren darf; dazu sind nach Auffassung des BFH keine speziellen Erkenntnisse des Wohnsitz-FA erforderlich, die eine Fortführung des Folgeverfahrens rechtfertigen würden. • Folglich besteht der Grund für die Aussetzung fort; das FG hat die Fortsetzung des Verfahrens zu Recht abgelehnt. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde ist unbegründet; deshalb sind Kosten gemäß § 135 Abs. 2 FGO festzusetzen und die Festgebühr anzuwenden. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigt, dass das FG die Aussetzung des Verfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid zu Recht aufrechterhalten hat, weil die Klage gegen den Feststellungsbescheid noch anhängig ist und die Frage der Zulässigkeit einer Saldierung in den Bereich der Feststellung fällt. Das Berufungsvorbringen des Klägers, wonach ausschließlich das Wohnsitz-FA die für Steuerbegünstigungen relevanten Informationen habe, rechtfertigt keine Fortführung des Folgeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen; es fällt die festgesetzte Gerichtsgebühr an.