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Beschluss

X B 59/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:B.291122.XB59.22.0
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Leitsätze
1. NV: Für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO genügt einerseits bereits die bloße Möglichkeit einer Folgeänderung, über deren Vorliegen im Beiladungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden ist; andererseits ist eine Beiladung aber nicht zulässig, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegenüber dem Dritten abgelaufen ist. 2. NV: Die Beiladung einer Kapitalgesellschaft zu einem gegen den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters gerichteten Klageverfahren ist trotz Ablaufs der für die Körperschaftsteuerfestsetzung der Kapitalgesellschaft geltenden regulären Festsetzungsfrist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die streitige Änderung des Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters auf der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage beruht und deshalb gegenüber der Kapitalgesellschaft die Änderungsnorm des § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG und die Ablaufhemmung des § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG anwendbar sein könnte.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2022 - 6 K 1092/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO genügt einerseits bereits die bloße Möglichkeit einer Folgeänderung, über deren Vorliegen im Beiladungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden ist; andererseits ist eine Beiladung aber nicht zulässig, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegenüber dem Dritten abgelaufen ist. 2. NV: Die Beiladung einer Kapitalgesellschaft zu einem gegen den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters gerichteten Klageverfahren ist trotz Ablaufs der für die Körperschaftsteuerfestsetzung der Kapitalgesellschaft geltenden regulären Festsetzungsfrist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die streitige Änderung des Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters auf der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage beruht und deshalb gegenüber der Kapitalgesellschaft die Änderungsnorm des § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG und die Ablaufhemmung des § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG anwendbar sein könnte. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2022 - 6 K 1092/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt gehen die Beteiligten und das FG übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO einerseits bereits die bloße Möglichkeit einer Folgeänderung genügt, über deren Vorliegen im Beiladungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden ist, andererseits aber eine Beiladung nicht zulässig ist, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegenüber dem Dritten abgelaufen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10.02.2010 - IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832, und vom 15.10.2010 - III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, Rz 15). 2. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die vom FG für seinen Beiladungsbeschluss gegebene Begründung nicht tragfähig. a) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist in Bezug auf die Körperschaftsteuer 2012 der beigeladenen GmbH am 31.12.2017 abgelaufen. Die Beiladung wäre daher nur dann rechtmäßig, wenn jedenfalls die Möglichkeit bestünde, dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestands erfüllt sind, der ein Hinausschieben des Ablaufs dieser Festsetzungsfrist bis mindestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beiladungsbeschlusses des FG im April 2022 anordnet. b) Im Beiladungsantrag des FA sowie im angefochtenen Beiladungsbeschluss des FG werden keine konkreten Vorschriften bezeichnet, aus denen sich ein Hinausschieben des Verjährungseintritts bis April 2022 ergeben könnte. Im Gegenteil führt das FG selbst aus, es bestünden "deutliche Anhaltspunkte" für einen Eintritt der Festsetzungs- und Feststellungsverjährung bereits zum 31.12.2017. c) Im Nichtabhilfebeschluss führt das FG zwar ergänzend an, die gegen die GmbH ergangenen Bescheide könnten im Fall eines Erfolgs der Klage möglicherweise nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ‑‑mit der Folge eines Hinausschiebens der Festsetzungsfrist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 AO‑‑ geändert werden. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Bezug auf die GmbH vorliegen könnten. Das FA ist vom Senat auf diesen Umstand hingewiesen worden, hat aber nicht ergänzend vorgetragen. 3. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nach der ‑‑im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnten‑‑ Vorschrift des § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG hinausgeschoben ist. a) Für den Fall des Obsiegens des Klägers im Klageverfahren könnte eventuell die Möglichkeit einer Änderung des gegen die GmbH ergangenen Körperschaftsteuerbescheids 2012 nach § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG bestehen. Diese Norm setzt lediglich voraus, dass gegenüber dem Gesellschafter (hier: dem Kläger) ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, und es sich bei der Körperschaft um diejenige handelt, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde. Sollte die genannte Korrekturvorschrift anwendbar sein, würde die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer 2012 der GmbH gemäß § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG, der eine entsprechende Anwendung des § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG anordnet, insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Gesellschafter ergangenen Steuerbescheids enden. Da der gegen den Kläger ergangene Einkommensteuerbescheid 2012 noch nicht unanfechtbar ist, wäre damit auch die Festsetzungsfrist gegenüber der GmbH bisher nicht abgelaufen. b) Ob eine solche Änderungsmöglichkeit tatsächlich besteht, ist im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Beiladung nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Beiladung wäre nur dann rechtswidrig, wenn der Ablauf der Festsetzungsfrist in Bezug auf die GmbH eindeutig und zweifelsfrei feststünde (vgl. oben 1.). Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb greift ‑‑für Zwecke des Beschwerdeverfahrens‑‑ auch der Einwand des Klägers nicht durch, der unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 11.09.2018 - I R 59/16 (BFHE 262, 519, BStBl II 2019, 368) die Auffassung vertritt, vorliegend sei der Einkommensteuerbescheid 2012 nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage, sondern aus anderen Gründen geändert worden. Ob dies der Fall ist, wird in einem eventuellen Änderungsverfahren zu klären sein. Für die Rechtmäßigkeit des Beiladungsbeschlusses genügt es hingegen bereits, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 KStG vorliegen könnten. Es lässt sich beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens aber nicht zweifelsfrei sagen, dass die Würdigung, der Einkommensteuerbescheid 2012 sei hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage geändert worden, von vornherein ausgeschlossen ist. Die Frage, ob der Forderungsverzicht unmittelbar als verdeckte Einlage anzusehen ist oder ob der Vorgang ‑‑entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers‑‑ in eine zeitliche vorangehende Novation und einen erst daran anschließenden Forderungsverzicht aufzuspalten ist, ist jedenfalls nicht eindeutig im Sinne der letztgenannten Variante zu entscheiden. Aus dem darüber hinaus vom Kläger angeführten BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 832 ergeben sich keine anderen Maßstäbe. Die dortigen Ausführungen bestätigen vielmehr die Rechtsauffassung des Senats, dass Fragen der Festsetzungsverjährung in Bezug auf den Dritten verbindlich erst in einem etwaigen Folgeänderungsverfahren, nicht aber im Beiladungsverfahren zu entscheiden sind (vgl. Rz 7 a.E. des zitierten BFH-Beschlusses). Ebenso ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob § 32a Abs. 2 KStG auch dann einschlägig sein könnte, wenn ‑‑was einen von mehreren denkbaren Ausgängen des noch anhängigen Klageverfahrens darstellen könnte‑‑ die angefochtenen Änderungsbescheide zwar nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, die im Zusammenhang mit einer verdeckten Einlage stehen, sondern allein wegen des Fehlens einer Korrekturvorschrift aufgehoben würden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für das gerichtliche Verfahren fällt eine Festgebühr von 66 € an (Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren als unselbständiges Zwischenverfahren zu dem noch beim FG anhängigen Klageverfahren anzusehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.05.2009 - VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449, unter II.2., m.w.N., und vom 08.01.2013 - X B 203/12, BFH/NV 2013, 511, Rz 18). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 135 Abs. 3 FGO). Umgekehrt entspricht es mangels eines Kostenrisikos nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 139 Abs. 4 FGO, vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20.01.2005 - IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.6.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken