OffeneUrteileSuche
Beschluss

III B 27/12

BFH, Entscheidung vom

3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da Zulassungsgründe nicht vorgetragen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Die Frage der Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe versus Bergbau ist nur dann zulassungsbegründend, wenn es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt (§115 FGO). • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 betrifft die Praxis der Evidenzkontrolle der Statistikzuordnung, nicht aber Fälle, in denen das Finanzgericht selbst die wirtschaftliche Einordnung vornimmt. • Die bloße Beanstandung einer konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall begründet keinen Zulassungsgrund; für Divergenz ist die gegenüberstellende Darlegung tragender abstrakter Rechtssätze erforderlich.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Zuordnung zu Bergbau nicht zuzulassen (III B 27/12) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da Zulassungsgründe nicht vorgetragen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Die Frage der Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe versus Bergbau ist nur dann zulassungsbegründend, wenn es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt (§115 FGO). • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 betrifft die Praxis der Evidenzkontrolle der Statistikzuordnung, nicht aber Fälle, in denen das Finanzgericht selbst die wirtschaftliche Einordnung vornimmt. • Die bloße Beanstandung einer konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall begründet keinen Zulassungsgrund; für Divergenz ist die gegenüberstellende Darlegung tragender abstrakter Rechtssätze erforderlich. Die Klägerin beanstandete die Zuordnung ihres Betriebs durch das Finanzgericht zur Unterklasse 14.21.0 (Brechen und Mahlen von Steinen, Kiesen und Sanden) und begehrte die Zulassung der Revision zum BFH. Sie berief sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 und behauptete, hiervon könne eine andere rechtliche Bewertung ihres Zerkleinerungsbetriebs folgen. Das Finanzgericht hatte den Betrieb selbst der Klassifikation zugewiesen und nicht nur die Statistikzuordnung überprüft. Die Klägerin machte ferner eine Divergenz zu älteren BFH-Entscheidungen geltend und verwies auf ein als „Musterverfahren“ bezeichnetes Verfahren (III R 43/11). Der BFH prüfte, ob Zulassungsgründe nach §115 FGO vorlägen, und beanstandete die Darlegungstiefe der Klägerin. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Klägerin hat die für die Revisionszulassung erforderlichen Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt (§116 Abs.5 FGO). • Zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.1 FGO) ist nur solche Rechtserhellung erforderlich, die eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage von allgemeinem Interesse betrifft; hier ging es nicht um die von der BVerfG-Kritik erfasste Evidenzkontrolle, da das FG selbst die Einordnung vornahm. • Der BVerfG-Beschluss 1 BvR 857/07 ändert die Rechtslage für Betriebe, die Gestein zerkleinern, nicht generell; frühere Entscheidungen des BFH haben ähnliche Tätigkeiten bereits als Brechen und Mahlen eingeordnet, und der Senat hat an dieser Linienführung festgehalten. • Die Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall begründet keinen Revisionszulassungsgrund; für die Divergenzrüge fehlt der Klägerin die notwendige Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze mit Datierung und Aktenzeichen. • Angesprochene frühere Urteile oder Hinweise waren in den angeführten Entscheidungen nicht tragend oder sind durch spätere Entscheidungen aufgehoben worden, weshalb keine divergente Rechtsprechung zur Zulassung führt. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der BFH stellt fest, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt, die eine Revision rechtfertigen würde, und auch keine schlüssige Divergenz zu anderen Entscheidungen aufgezeigt wurde. Die Entscheidung des Finanzgerichts, den Betrieb der Klägerin der Unterklasse 14.21.0 zuzuordnen, rechtfertigt aus Sicht des BFH keine grundsätzliche oder divergente Rechtsklärung. Die Revision bleibt damit unzulässig, sodass die Zuordnung des Betriebs zum Bergbau im Ergebnis Bestand hat. Die Beschwerdeführerin trägt die Prozesskosten.