Beschluss
IV B 64/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gewerbesteuermessbescheid bestimmt nicht mit bindender Wirkung für den Gewerbesteuerbescheid die hebeberechtigte Gemeinde; diese ist materiell-rechtlich eigenständig im Gewerbesteuerbescheid zu prüfen.
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung war nicht gegeben, da die Frage anhand bestehender Gesetzesgrundlagen und Rechtsprechung geklärt war.
• Rügen mangelhafter Verfahrensführung, Gehörsverletzung oder unterlassener Beiladung von Gemeinden waren unbegründet, weil der Gewerbesteuerbescheid nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils war und die Gemeinden im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht notwendig beizuladen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für die Hebeberechtigung im Gewerbesteuerbescheid • Ein Gewerbesteuermessbescheid bestimmt nicht mit bindender Wirkung für den Gewerbesteuerbescheid die hebeberechtigte Gemeinde; diese ist materiell-rechtlich eigenständig im Gewerbesteuerbescheid zu prüfen. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung war nicht gegeben, da die Frage anhand bestehender Gesetzesgrundlagen und Rechtsprechung geklärt war. • Rügen mangelhafter Verfahrensführung, Gehörsverletzung oder unterlassener Beiladung von Gemeinden waren unbegründet, weil der Gewerbesteuerbescheid nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils war und die Gemeinden im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht notwendig beizuladen sind. Die Klägerin focht Bescheide für das Streitjahr 1994 an; das Finanzgericht entschied über einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid und über einen geänderten Feststellungsbescheid, nicht jedoch über den geänderten Gewerbesteuerbescheid. Streitpunkt war insbesondere, welche Gemeinde hebeberechtigt ist bzw. ob die Geschäftsleitung der Klägerin in X oder Y lag. Die Klägerin rügte u.a. Verletzungen des rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachaufklärung und die unterlassene Beiladung der Gemeinden A und B. Sie machte geltend, im Land Berlin bestimme das Finanzamt durch Zuständigkeitsfestschreibung auch bindend die Hebeberechtigung. Das Finanzgericht stellte jedoch auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ab, wonach Hebeberechtigung im Gewerbesteuerbescheid zu prüfen sei. Die Beschwerde wurde teils als unzulässig, teils als unbegründet bewertet und insgesamt zurückgewiesen. • Rechtsprechung des BFH: Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid sind zwei selbstständige Verwaltungsakte; die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde ist materielle Voraussetzung, die im Gewerbesteuerbescheid eigenständig zu prüfen ist. • §127 AO: Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheids kann nicht allein wegen Verletzung örtlicher Zuständigkeitsvorschriften beansprucht werden; Fragen der Hebeberechtigung können in gesonderten Zuteilungs- oder Zerlegungsbescheiden geregelt werden. • Zulassungsgründe der Revision (§115 Abs.2 FGO) lagen nicht vor: Es fehlte an grundsätzlicher Bedeutung und an Abweichung zur einheitlichen Rechtsprechung; die Rechtsfrage war anhand vorhandener Gesetzesgrundlagen und Rechtsprechung klärbar. • Verfahrensrügen (Recht auf Gehör, Sachaufklärung) sind unzulässig, weil der Gewerbesteuerbescheid nicht Gegenstand des Urteils war; für die Zulässigkeit der Gehörs- und Sachaufklärungsrügen hätte die Klägerin darlegen müssen, dass das übergangene Vorbringen entscheidungserheblich war bzw. welche Beweise nicht erhoben wurden. • Beiladungsrüge gegen Gemeinden A und B nach §60 Abs.3 FGO ist unbegründet, da diese im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht notwendig beizuladen sind und der Gewerbesteuerbescheid nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die Beschwerde/Revision der Klägerin wurde insgesamt zurückgewiesen. Der BFH stellte klar, dass ein Gewerbesteuermessbescheid nicht mit bindender Wirkung für die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid ist; diese Frage ist materiell-rechtlich im Gewerbesteuerbescheid zu prüfen. Die begehrten Zulassungsgründe für die Revision (grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Rechtsprechung, Verfahrensfehler) lagen nicht vor. Verfahrensrügen und die Rüge unterlassener Beiladung der Gemeinden blieben ohne Erfolg, weil der Gewerbesteuerbescheid nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils war und daher die Gemeinden im Verfahren über den Messbescheid nicht notwendig beizuladen waren.