Beschluss
III S 38/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorlage einer Kindergeldakte Dritter ist durch das Steuergeheimnis (§30 AO) geschützt und darf nur nach den in §30 Abs.4 AO abschließend genannten Rechtfertigungsgründen erfolgen.
• Ein Verfahren nach §86 Abs.3 FGO ist zulässig, wenn das Finanzgericht die Vorlage angeordnet hat und die Behörde sich weigert; der BFH prüft dann die Rechtmäßigkeit der Verweigerung.
• Die Entscheidung darüber, ob ein Kläger Anspruch auf eine Bescheinigung nach §68 Abs.3 EStG hat, ist eine selbständige materiell-rechtliche Frage der Hauptsache; die Einsicht in die Kindergeldakte Dritter ist für deren Beantwortung nicht erforderlich, sodass die Vorlage der gesamten Akte unzulässig sein kann.
Entscheidungsgründe
Schutz der Kindergeldakte Dritter durch Steuergeheimnis bei Vorlageverlangen • Die Vorlage einer Kindergeldakte Dritter ist durch das Steuergeheimnis (§30 AO) geschützt und darf nur nach den in §30 Abs.4 AO abschließend genannten Rechtfertigungsgründen erfolgen. • Ein Verfahren nach §86 Abs.3 FGO ist zulässig, wenn das Finanzgericht die Vorlage angeordnet hat und die Behörde sich weigert; der BFH prüft dann die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. • Die Entscheidung darüber, ob ein Kläger Anspruch auf eine Bescheinigung nach §68 Abs.3 EStG hat, ist eine selbständige materiell-rechtliche Frage der Hauptsache; die Einsicht in die Kindergeldakte Dritter ist für deren Beantwortung nicht erforderlich, sodass die Vorlage der gesamten Akte unzulässig sein kann. Der Kläger hatte bis Januar 2009 Kindergeld für seine Tochter bezogen. Die Ex-Ehefrau (E) stellte Ende 2008 einen Antrag bei einer anderen Familienkasse; daraufhin wurde die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger ab Februar 2009 aufgehoben. Der Kläger verlangte von der beklagten Familienkasse eine Bescheinigung nach §68 Abs.3 EStG über das für 2009 ggf. an E gezahlte Kindergeld; die Familienkasse lehnte mit Verweis auf das Steuergeheimnis ab. Das Finanzgericht forderte daraufhin die Vorlage der gesamten Kindergeldakte von E, was die Familienkasse verweigerte. Die Familienkasse beantragte beim BFH nach §86 Abs.3 FGO die Feststellung der Rechtmäßigkeit ihrer Verweigerung; das BMF legte die streitige Akte dem BFH in-camera vor. • Zulässigkeit: Nach §86 Abs.1 und Abs.3 FGO kann die Behörde auf Anordnung des Gerichts zur Vorlage verpflichtet werden; die Vorschrift greift, wenn das FG die Vorlage angeordnet und die Behörde widersprochen hat. • Schutz des Steuergeheimnisses: Kindergeldverfahren sind Verwaltungsverfahren in Steuersachen i.S. des §30 Abs.2 Nr.1 Buchst. a AO und unterliegen damit dem Steuergeheimnis; das schränkt die Vorlagepflicht nach §86 Abs.1 FGO ein. • Rechtfertigungsgründe für Offenbarung: Offenbarung ist nach §30 Abs.4 AO nur zulässig, wenn sie der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dient oder gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist; dies setzt einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen Offenbarung und Verfahrensdurchführung voraus. • Prüfung der Entscheidungserheblichkeit: Das FG darf die Entscheidungserheblichkeit der Akte prüfen; der BFH ist grundsätzlich an die Rechtsauffassung des FG gebunden, es sei denn, diese Auffassung ist offensichtlich fehlerhaft. • Kein Bedarf der Akte für die Rechtsfrage: Die streitige Hauptfrage (Anspruch auf Bescheinigung nach §68 Abs.3 EStG) ist eine reine Auslegungsfrage des Tatbestandsmerkmals "des Berechtigten" und kann ohne Einsicht in die Kindergeldakte beantwortet; die Akte enthält keine für die Rechtsfrage notwendigen Tatsachen. • Ergebnis der Prüfung: Da die Vorlage der gesamten Kindergeldakte der E nicht erforderlich ist und deren Offenbarung das Steuergeheimnis verletzen würde, war die Weigerung der Familienkasse, die gesamte Akte vorzulegen, rechtmäßig. Der Antrag der Familienkasse nach §86 Abs.3 FGO ist begründet: Die Familienkasse durfte die Vorlage der gesamten Kindergeldakte der E an das Finanzgericht verweigern, weil die Akte steuergeheimgeschützte Verhältnisse Dritter enthält und ihre Offenbarung für die zu entscheidende Rechtsfrage nicht erforderlich ist. Das Finanzgericht kann im Hauptsacheverfahren allein prüfen, ob der Kläger als "Berechtigter" i.S. des §68 Abs.3 EStG Anspruch auf die begehrte Bescheinigung hat; hierfür ist keine Einsicht in die gesamte Kindergeldakte der E nötig. Die Frage, ob und inwieweit einzelne Auskünfte oder eine teilweise Herausgabe zulässig sein könnten, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dementsprechend erfolgte die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage zugunsten der Familienkasse.