OffeneUrteileSuche
Beschluss

VIII R 42/09

BFH, Entscheidung vom

19mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung ist unzulässig, wenn kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Fehlt die Notwendigkeit besonderen Rechtsschutzes, weil sich der Streitwert eindeutig aus den Anträgen der Beteiligten ergibt, ist der Antrag abzulehnen. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf Streitwertfestsetzung bei eindeutiger Ermittlung • Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung ist unzulässig, wenn kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Fehlt die Notwendigkeit besonderen Rechtsschutzes, weil sich der Streitwert eindeutig aus den Anträgen der Beteiligten ergibt, ist der Antrag abzulehnen. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts. Die Beteiligten hatten bereits Revisionsanträge eingereicht, aus denen sich die Höhe des Streitwerts eindeutig ableiten ließ. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung wurde vom Gericht geprüft. Es ging nicht um die materielle Streitfrage, sondern allein um die Zulässigkeit des Antrags zur Bestimmung des Streitwerts. Die Entscheidung bezieht sich auf die bisherigen Rechtsgrundsätze des BFH zur Erfordernis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Es wurden keine weiteren Verfahrensumstände genannt. Das Gericht musste daher entscheiden, ob ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt und ob Gerichtsgebühren anfallen. • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für einen Antrag auf Streitwertfestsetzung ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. • Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig, wenn sich die Höhe des Streitwerts ohne weiteres aus den Anträgen der Beteiligten ergibt. • Im vorliegenden Fall ergibt sich der Streitwert eindeutig aus den Revisionsanträgen, sodass kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. • Mangels besonderen Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts unzulässig. • Weiter hat das Gericht festgestellt, dass das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht; der Streitwert ließ sich eindeutig aus den Revisionsanträgen ermitteln. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Damit besteht kein Anspruch auf gesonderte Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht; eine gebührenpflichtige Verfahrensführung entfällt. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH und beendet das Begehren mangels Zulässigkeit.