OffeneUrteileSuche
Urteil

S 1 BA 22/22

SG Landshut, Entscheidung vom

21Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bescheide, die Gerichtsentscheidungen ausführen bzw. umsetzen, ohne selbst eine Regelung über die bereits in dem Urteil hinaus zu treffen, kommt grundsätzlich kein eigenständiger Regelungsgehalt iS von § 31 S. 1 SGB X zu. (Rn. 23) 2. Es existiert kein allgemeines gesetzliches Verbot für den Erlass eines Ausführungs- oder Umsetzungsbescheids. (Rn. 28) 3. Eine gelöschte und abgewickelte Gesellschaft (hier: GbR) kann in einem sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid noch rechts- und parteifähig sein, wenn in einem Betriebsprüfungsbescheid Beitragsforderungen aufgrund einer noch nicht abgewickelten Beitragszahlungspflicht festgesetzt worden sind. (Rn. 20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bescheide, die Gerichtsentscheidungen ausführen bzw. umsetzen, ohne selbst eine Regelung über die bereits in dem Urteil hinaus zu treffen, kommt grundsätzlich kein eigenständiger Regelungsgehalt iS von § 31 S. 1 SGB X zu. (Rn. 23) 2. Es existiert kein allgemeines gesetzliches Verbot für den Erlass eines Ausführungs- oder Umsetzungsbescheids. (Rn. 28) 3. Eine gelöschte und abgewickelte Gesellschaft (hier: GbR) kann in einem sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid noch rechts- und parteifähig sein, wenn in einem Betriebsprüfungsbescheid Beitragsforderungen aufgrund einer noch nicht abgewickelten Beitragszahlungspflicht festgesetzt worden sind. (Rn. 20) I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2022 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 572.954,30 Euro festgesetzt. Die Kammer durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide auch rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Die Anfechtungsklage ist unzulässig. 1.) Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht zunächst nicht entgegen, dass die GbR seit dem Jahr 2009 aufgelöst und beendet ist. Damit verliert sie grundsätzlich sowohl ihre Beteiligtenfähigkeit als auch ihre Prozessfähigkeit (vgl. nur BFH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – VIII R 42/09 –, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365). Damit ist sie grundsätzlich auch ausgeschlossen wirksam Rechtsbehelfe einzulegen bzw. zu erheben (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2022 – L 28 BA 29/19 –, juris – für eine im Handelsregister gelöschte GmbH). Die Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 70 SGG wird jedoch für die aufgelöste und voll beendete GbR bezüglich der hier streitgegenständlichen abschließenden Festsetzung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge als fortbestehend fingiert. Ausnahmsweise besteht eine Personengesellschaft auch bei deren Auflösung so lange fort, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen z.B. die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 33, 37 der Abgabenordnung) zwischen der Gesellschaft und der Finanzbehörde gehören, abgewickelt sind (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; FG München, Urteil vom 24. Februar 2011 14 K 1715/08, juris). Auch das Bundessozialgericht nimmt in Einzelfällen trotz Auflösung und Beendigung einer Gesellschaft eine Beteiligtenfähigkeit an. Diese gilt danach z.B. für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten als fortbestehend (BSG Beschluss vom 09.06.2022 – B 12 BA 23/22 für eine Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid; vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 – B 6 KA 17/10 R –, SozR 4-2500 § 85 Nr. 66; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr. 11; BSG Urteil vom 23.3.2011 – B 6 KA 11/10 R – RdNr. 33 mwN). Damit gilt die GbR trotz ihrer Auflösung und unabhängig vom Vorliegen von Aktivvermögen so lange noch als fortbestehend, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen abgewickelt sind. Hierzu gehört auch das Rechtsverhältnis zwischen der GbR und der Deutschen Rentenversicherung bezüglich der abschließenden Festsetzung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Beteiligtenfähigkeit der aufgelösten und vollbeendeten GbR wurde im Ausgangsverfahren weder vom dem Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 13.10.2021 – L 6 BA 86/18) noch vom Bundessozialgericht (Beschluss vom 02.03.2022 – B 12 R 40/21 B) in Frage gestellt. Damit geht das Gericht, auch um einen prozessualen Gleichlauf zwischen dem Verfahren gegen den Ausgangsbescheid und dem gegenüber dem vorliegenden Umsetzungsbescheid zu gewährleisten von einer Beteiligtenfähigkeit aus (aA Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2022 – L 28 BA 29/19 –, juris). Das Schicksal des Umsetzungsbescheids hängt an den Feststellungen der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BayLSG Beschluss vom 14.02.2023 – L 7 BA 1/23 B ER). 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch deshalb unzulässig, da es dem Umsetzungsbescheid der Beklagten vom 09.02.2022 – in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin – an einer eigenständigen und damit anfechtbaren Regelungswirkung fehlt. Eine isolierte Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X vorliegt. Das Gericht muss daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung entscheiden, ob dies der Fall ist. Handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, geht die Anfechtungsklage ins Leere und ist daher unzulässig (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2020 – L 12 AS 639/19 ZVW). Vorliegend enthält der streitgegenständliche Umsetzungs- bzw. Ausführungsbescheid schon keine mit Widerspruch oder Klage gesondert anfechtbare Regelung in Bezug auf die Festsetzung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge. Dies hat die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 02.03.2022 auf Seite 3 zu Recht selbst festgestellt. Wörtlich heißt es dort: „Der Ausführungsbescheid vom 09.02.2022 ist jedoch auch nichtig, da er keine eigene Regelungswirkung entfaltet und auch nicht entfalten soll. Der Ausführungsbescheid ist kein Verwaltungsakt, da es an der Regelung im Sinne des § 31 SGB X fehlt.“ Sog. „Ausführungsbescheide“ oder „Umsetzungsbescheide“ treffen im Normalfall keine gesonderten Regelungen i.S. des § 31 Satz 1 SGB X, soweit die Behörde nur der im Urteil oder im Gerichtsbescheid auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. BSG, Beschluss vom 24. November 2020 – B 9 SB 4/20 BH; BSG Beschluss vom 18.9.2003 – B 9 V 82/02 B – juris RdNr. 6 mwN). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat den Bescheid vom 09.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2022 alleine zur Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2018 Az.: S 1 R 5091/15 erlassen. Ein solch reiner Ausführungsbescheid bzw. Umsetzungsbescheid ist alleine abhängig von dem Bestand oder der Aufhebung des von ihm ausgeführten Urteils. Einwendungen hiergegen können daher nur in einem Verfahren gegen diese gerichtliche Entscheidung selbst geltend gemacht werden. Vorliegend wurde das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2018 Az.: S 1 R 5091/15 rechtskräftig (vgl. BayLSG Urteil vom 13.10.2021 – L 6 BA 86/18; BSG Beschluss vom 02.03.2022 – B 12 R 40/21 B). Würde es sich bei Ausführungsbescheiden oder Umsetzungsbescheide um wiederum gesondert angreifbare Bescheide handeln, könnte es – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – zu einer Kaskade von Rechtsstreitigkeiten kommen und der Sinn und Zweck von rechtskräftigen Entscheidungen, Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit herstellen konterkariert. Auch die Leistungsansprüche der betroffenen Beschäftigten wären dauerhaft gefährdet. So werden z.B. in der Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenberechnung nur dann berücksichtigt, wenn Pflichtbeiträge wirksam entrichtet sind. Die Beiträge müssen hierfür tatsächlich gezahlt bzw. nachgezahlt werden. Von der Klägerin wurde auch nicht vorgetragen, dass von der Beklagten im Umsetzungsbescheid eine über das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2018 Az.: S 1 R 5091/15 hinausgehende Regelung getroffen wurde. Dies wurde von ihr sogar ausdrücklich verneint. Nur dann wenn vorgetragen würde, dass z.B. der Umsetzungsbescheid eine Verschlimmerung bzw. eine Verböserung im Vergleich zu der im Urteil getroffenen Regelung enthält, also eine eigenständige neue Regelung enthält, kann von einem Verwaltungsakt mit eigenständiger Regelungswirkung gem. § 31 SGB X gesprochen werden. Fehlt es damit – wie vorliegend – an einer eigenständigen Regelung im Umsetzungsbescheid, ist die Klage bereits nicht statthaft. Die Primärebene (Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV) ist beendet. Es ist Aufgabe der Einzugsstellen auf der Sekundärebene die offene Beitragsschuld von den Gesellschaftern einzufordern. Hier sind ggf. die offenen Rechtsfragen wie die Verjährung der Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter zu klären. II. Selbst, wenn man die Ansicht vertreten würde (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG Rn.17 (Stand: 15.06.2022)), dass es nach den Grundsätzen des effektiven Rechtsschutzes, für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht darauf ankommt, ob es sich bei der von der Verwaltung gewählten Form materiell gesehen tatsächlich um einen Verwaltungsakt handelt, also alle Merkmale des § 31 Satz 1 SGB X erfüllt sind und es vielmehr ausreicht, dass sich das Handeln aufgrund seines äußeren Anscheins als Verwaltungsakt darstellt (VA im formellen Sinne) oder wenn man die Ansicht vertritt dass jeder Ausführungsbescheid einen Regelungscharakter hat (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 – L 6 VK 934/12 –, juris), bzw. der Regelungscharakter vorliegend darin zu sehen ist, dass für die beanstandeten zwölf Beschäftigten ein nachzahlender Gesamtsozialversicherungsbeitrag in einer Gesamtsumme festgesetzt wurde, ist die Klage jedenfalls auch unbegründet 1. Der Umsetzungsbescheid vom 09.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Es existiert kein allgemeines gesetzliches Verbot für den Erlass eines Umsetzungsbescheides. Grundsätzlich liefert zwar das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2018 Az.: S 1 R 5091/15 selbst den Rechtsgrund für die Umsetzung durch die Einzugsstelle für den Beitragseinzug nach § 28h Abs. 2 SGB IV. Es gibt jedoch kein allgemeines gesetzliches Verbot, dass eine entsprechende Konkretisierung durch einen Umsetzungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung als Betriebsprüfungsbehörde unzulässig ist. Dem Umsetzungsbescheid kommt dann eben nur deklaratorischer Natur ohne eigene Regelung im Sinne des § 31 SGB X zu. Vorliegend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht im Urteil vom 22.03.2018 Az.: S 1 R 5091/15 lediglich Feststellungen zu den strittigen Sachverhalten aufgehoben hat. Die sich daraus folgende neu festzustellende Nachforderungssumme hat das Sozialgericht nicht ermittelt und im Urteil nicht konkret festgesetzt. In dieser Konstellation kann durchaus ein klarstellender Ausführungsbescheid erlassen werden, wenn das Urteil nur dem Grunde nach erging und endgültige Nachforderungssumme nicht abschließend vom Gericht im Urteil festgesetzt wurde. b) Für den vorliegenden Einzelfall und unter Beachtung der Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 13.10.2021 – L 6 BA 86/18) und des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 02.03.2022 – B 12 R 40/21 B) kommt das Gericht zur Auffassung, dass der Umsetzungsbescheid auch nicht deshalb rechtswidrig ist bzw. sich erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X), weil die GbR zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides bereits aufgelöst und beendet war. Dieser Sachverhalt war dem Bayerischen Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht in dem Verfahren gegen den Ausgangsbescheid vom 19.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2015 bereits bekannt und wurde nicht beanstandet. Um einen Gleichlauf zwischen Ausgangsbescheid und Umsetzungsbescheid zu gewährleisten, wird die rechtliche Behandlung durch das Bayerische Landessozialgericht und das Bundessozialgericht für das vorliegende Verfahren gegen den Umsetzungsbescheid übertragen (aA für eine gelöschte GmbH Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2022 – L 28 BA 29/19 –, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Umsetzungsbescheid keine eigene Regelung trifft und damit nur die rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2018 – S 1 R 5091/15 deklaratorisch umsetzt und dort eine Erledigung bzw. Nichtigkeit der Ausgangsbescheide durch Auflösung und Vollbeendigung der GbR nicht angenommen wurde. Das Schicksal des Umsetzungsbescheids hängt damit an den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2018 Az.: S 1 R 5091/15. Dort wurde die Beteiligtenfähigkeit nicht verneint. c) Weitergehende Gründe die für eine Rechtswidrigkeit des Umsetzungsbescheides sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von der Klägerin ausdrücklich keinerlei Einwände bezüglich der Höhe abgeänderten Nachforderungssumme an Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen erhoben wurden. Auch das Bayer. Landessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 14.02.2023 – L 7 BA 1/23 B ER ausgeführt, dass bezüglich der Umsetzung der Beklagten keine Fehler unterlaufen sind. 2. Der Amtsermittlungsgrundsatz fordert von den Sozialgerichten nicht, bei der hier in Rede stehenden Rechtmäßigkeit eines Umsetzungsbescheides bezüglich eines rechtskräftigen Urteils „ungefragt“ auf weitergehende Fehlersuche zu gehen (mwH zur ungefragten Fehlersuche BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 1 KR 16/14 R –, BSGE 116, 42-54, SozR 4-2500 § 266 Nr. 12, SozR 4-1100 Art. 80 Nr. 2, SozR 4-5415 § 31 Nr. 1; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2020 – L 13 R 566/19 –, juris; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 – juris Rn. 42 f.; BayVGH, U.v. 27.7.2021 – 15 N 20.2639 – juris Rn. 39 m.w.N.). III. Abschließend weist das Gericht daraufhin, dass vom Prozessbevollmächtigten – trotz Aufforderung – keine Prozessvollmacht vorgelegt wurde. Beim Auftreten eines Rechtsanwalts ist das Gericht – außer bei einer Rüge durch einen anderen Beteiligten nach § 73 Abs. 6 S. 4 SGG – zwar nicht verpflichtet, die Prozessvollmacht von Amts wegen zu prüfen (§ 73 Abs. 6 S. 5 SGG). Es hat aber die Befugnis, den Mangel der Vollmacht unabhängig von einer Rüge anderer Beteiligter zu prüfen und zu berücksichtigen. Bei dem Erfordernis einer wirksamen Prozessvollmacht handelt es sich um eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung sind die Prozesskosten grds. demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (Veranlasserprinzip, § ZPO § 89 Abs. ZPO § 89 Absatz 1 S. 3 ZPO). In der Regel sind dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn und weil er die erfolgslose Prozessführung veranlasst hat (mwH BFH, Beschluss vom 03.08.2012 – X B 25/11). Die Kammer hat hiervon bislang abgesehen. Bei weiteren Verfahren der Klägerin, wird das Gericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung und die Kostentragungspflicht vertieft prüfen. Die Klage ist unabhängig von der Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung jedoch bereits aus den unter Ziffern I und II genannten Gründen abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach bestimmt sich der Streitwert nach der aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, das sich in der streitgegenständlichen Hauptsacheforderung abbildet. Die Summe der in dem Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Forderungen beträgt 572.954,30 Euro. Dieser Betrag ist daher als Streitwert festzusetzen.