Urteil
III R 35/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem ausschließlich gewerblich genutzten Produktionsgebäude eingebaute Aufzugsanlage kann eine Betriebsvorrichtung sein, auch wenn sie zur Personenbeförderung geeignet oder teils dafür genutzt wird.
• Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung kommt es auf die konkrete Zweckbestimmung im jeweiligen Betrieb und darauf an, ob der Gegenstand dem Gewerbe unmittelbar dient.
• Bei gemischt genutzten Anlagen ist nicht die bloße objektive Eignung zur Personenbeförderung entscheidend; maßgeblich sind vielmehr Zweck, Bauart, Traglast und konkrete betriebliche Nutzung.
Entscheidungsgründe
Aufzugsanlage in Produktionsgebäude als Betriebsvorrichtung • Eine in einem ausschließlich gewerblich genutzten Produktionsgebäude eingebaute Aufzugsanlage kann eine Betriebsvorrichtung sein, auch wenn sie zur Personenbeförderung geeignet oder teils dafür genutzt wird. • Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung kommt es auf die konkrete Zweckbestimmung im jeweiligen Betrieb und darauf an, ob der Gegenstand dem Gewerbe unmittelbar dient. • Bei gemischt genutzten Anlagen ist nicht die bloße objektive Eignung zur Personenbeförderung entscheidend; maßgeblich sind vielmehr Zweck, Bauart, Traglast und konkrete betriebliche Nutzung. Der Kläger betreibt eine Bäckerei und ließ 2008 in sein ausschließlich betrieblich genutztes Produktionsgebäude eine Aufzugsanlage einbauen. Der Aufzug ist für bis zu 16 Personen und Lasten bis 1.600 kg zugelassen und dient dem innerbetrieblichen Transport von Wagen mit gewerblichen Backblechen sowie sonstigen Materialien zwischen Fertigungsebenen. Personen begleiten die Lasten und nutzen den Aufzug teils auch zur reinen Personenbeförderung. Die Baukosten betrugen 43.600 €, für die der Kläger eine Investitionszulage beantragte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Zulage ab mit der Begründung, der Aufzug sei ein Gebäudebestandteil (insbesondere Personenaufzug) und damit nicht förderfähig. Der Kläger rügte, die Unterscheidung zwischen Lasten- und Personenaufzug sei veraltet und der Aufzug diene dem Gewerbe unmittelbar. • Rechtsgrundlage für die Begünstigung ist § 2 Abs. 1 InvZulG 2007; bewegliche Wirtschaftsgüter bemessen sich nach einkommensteuerlichen/be-wertungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 93 f. BGB, § 68 BewG). • Betriebsvorrichtungen sind Gegenstände, die zu einer Betriebsanlage gehören und durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird; es muss ein engerer Zusammenhang mit dem Betriebsablauf bestehen als bei bloßer Nützlichkeit oder Notwendigkeit. • Für die Abgrenzung ist auf die konkrete Bestimmung der vom Steuerpflichtigen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit abzustellen; eine abstrakte objektive Eignung zur Personenbeförderung führt nicht automatisch zur Einordnung als Gebäudebestandteil. • Der streitgegenständliche Aufzug dient nach tatrichterlichen Feststellungen dem innerbetrieblichen Transport von Backblechen und Materialien zwischen Fertigungsebenen; von seiner Bauart, Tragfähigkeit und Verwendung ist er auf betriebliche Bedürfnisse ausgerichtet und damit einer Betriebsvorrichtung gleichzuordnen. • Die Nutzung zur Personenbeförderung steht der Qualifizierung als Betriebsvorrichtung nicht entgegen, weil es genügt, dass der Hauptzweck der Anlage in der unmittelbaren Förderung der betrieblichen Abläufe liegt; eine rein quantitative Betrachtung der Nutzungsarten ist nicht ausschlaggebend. • Die Sache ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen, weil dort noch zu klären ist, ob und inwieweit Kostenanteile auf am Gebäude (z. B. Aufzugsschacht) anfallende, regelmäßig dem Gebäude zuzurechnende Arbeiten entfallen, was die Zulagfähigkeit und Kostenhöhe beeinflussen kann. Die Revision ist begründet. Der BFH qualifiziert die Aufzugsanlage als Betriebsvorrichtung, weil sie dem Gewerbebetrieb der Bäckerei unmittelbar dient (Transport von Backblechen und Materialien zwischen Fertigungsebenen) und auch Bauart und Traglast auf diese betrieblichen Zwecke ausgerichtet sind. Die frühere abstrakte Unterscheidung nach Personen- versus Lastenaufzug darf nicht grundsätzlich die Rechtsfolge bestimmen; entscheidend ist die konkrete Zweckbestimmung im Betrieb. Da das Finanzgericht nicht abschließend über die weiteren Voraussetzungen der Investitionszulage (insbesondere mögliche Gebäudekostenanteile, etwa für einen Aufzugsschacht) entschieden hat, wird die Sache zur Feststellung des Vorliegens und der Höhe der Zulage an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Kläger erhält damit die Chance, die Investitionszulage dem Grunde und der Höhe nach feststellen zu lassen, sofern nach erneuter Prüfung die Voraussetzungen vorliegen.