Beschluss
X S 28/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist unzulässig, wenn die Behörde den AdV-Antrag nicht ganz oder teilweise abgelehnt hat und auch nicht in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder Vollstreckung droht.
• Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO müssen bei Eingang des gerichtlichen AdV-Antrags vorliegen; eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.
• Fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde die Aussetzung bereits gewährt hat oder keine offene Steuerschuld besteht, ist der AdV-Antrag ins Leere und unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des AdV-Antrags mangels Zugangsnachweis und Rechtsschutzbedürfnis • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist unzulässig, wenn die Behörde den AdV-Antrag nicht ganz oder teilweise abgelehnt hat und auch nicht in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder Vollstreckung droht. • Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO müssen bei Eingang des gerichtlichen AdV-Antrags vorliegen; eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen. • Fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde die Aussetzung bereits gewährt hat oder keine offene Steuerschuld besteht, ist der AdV-Antrag ins Leere und unzulässig. Die Antragstellerin betreibt ein Gewerbe; das Wohnsitzfinanzamt nimmt die Einkommensteuerveranlagung vor. Vor dem Finanzgericht war eine teilweise Änderung von Umsatzsteuerbescheiden zu Gunsten der Antragstellerin in Aussicht gestellt worden; die Klage wurde jedoch abgewiesen und die Nichtzulassung der Revision angefochten. Die Vertreterin der Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung (AdV) für verschiedene Umsatzsteuer- und Gewinnfeststellungsbescheide; für die Umsatzsteuer 1999 wurde später AdV gewährt. Streitig ist, ob und wann Anträge auf AdV für die Gewinnfeststellungsbescheide bei der Finanzbehörde eingegangen sind und ob dadurch die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt waren. Die Finanzbehörde bestreitet den Zugang entsprechender Anträge und sieht kein Vollstreckungsrisiko; die Antragstellerin legte Ausdrucke aus ihrem Postausgangsbuch vor, die der Senat nicht als ausreichenden Zugangsnachweis ansah. • Rechtliche Grundlage ist § 69 FGO; Anträge beim Gericht der Hauptsache sind nach Abs. 3, und AdV-Anträge nach Abs. 4 nur zulässig, wenn die Behörde ganz oder teilweise abgelehnt hat oder Ausnahmetatbestände (keine Entscheidung in angemessener Frist oder drohende Vollstreckung) vorliegen. • Zugangsvoraussetzungen müssen bereits bei Eingang des gerichtlichen Antrags vorliegen; eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen. • Der Senat konnte nicht feststellen, dass ein AdV-Antrag betreffend die Gewinnfeststellungsbescheide 1999–2001 bei der Behörde eingegangen ist; die vorgelegten Unterlagen (Postausgangsbuch, elektronische Nachweise) überzeugen nicht und sind in sich widersprüchlich. • Es ist ungewöhnlich, dass nach teilweiser Gewährung der AdV (Umsatzsteuer 1999) für andere Bescheide nicht nach dem Stand der Bearbeitung gefragt wurde; dies schwächt die Glaubhaftmachung des Zugangs. • Zur Annahme einer drohenden Vollstreckung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO reicht eine Zahlungsaufforderung des Wohnsitzfinanzamts nicht aus; vielmehr müsste die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen haben oder diese unmittelbar bevorstehen, was nicht dargelegt ist. • Für die Umsatzsteuer 1999 ist der Antrag ins Leere gelaufen, weil die AdV bereits gewährt wurde; für die Umsatzsteuer 2000 fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil keine offene Steuerschuld besteht oder die Materie keine Aussetzung zulässt. • Die in sich widersprüchlichen Erklärungen der Antragstellerin werden dahin gewertet, dass sie nur die Aussetzung, nicht die Aufhebung der Vollziehung begehrte; auch dieser Antrag ist ins Leere gelaufen, wenn keine offene Steuerschuld besteht. Der AdV-Antrag ist unzulässig und wird abgewiesen. Hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide fehlt es an den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO, da kein Nachweis für einen fristgerechten Eingang bei der Finanzbehörde erbracht wurde und die Ausnahmetatbestände (keine Entscheidung in angemessener Frist oder drohende Vollstreckung) nicht vorliegen. Für die Umsatzsteuer 1999 ist der Antrag ins Leere gelaufen, weil die Aussetzung bereits gewährt wurde; für die Umsatzsteuer 2000 besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine offene Steuerschuld gegeben ist. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.