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Beschluss

6 V 97/25

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2025:1016.6V97.25.00
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Leitsätze
1. Es droht keine Vollstreckung im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn aufgrund von Zahlungen des Steuerpflichtigen oder Drittschuldnern die streitgegenständlichen Beträge vor der Antragstellung bei Gericht vollständig gezahlt worden sind. 2. Ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig, wenn aufgrund der Zahlung oder Vollstreckung vor Antragstellung bei Gericht keine Vollstreckung mehr im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO droht. 3. Nach Zahlung bzw. Abschluss der Vollstreckung ist es im Regelfall auch nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2024, 12 V 660/24 E).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es droht keine Vollstreckung im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn aufgrund von Zahlungen des Steuerpflichtigen oder Drittschuldnern die streitgegenständlichen Beträge vor der Antragstellung bei Gericht vollständig gezahlt worden sind. 2. Ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig, wenn aufgrund der Zahlung oder Vollstreckung vor Antragstellung bei Gericht keine Vollstreckung mehr im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO droht. 3. Nach Zahlung bzw. Abschluss der Vollstreckung ist es im Regelfall auch nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2024, 12 V 660/24 E). II. 1. Der Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig. a) Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen bzw. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. nur BFH, Beschlüsse vom 18. Juli 2012, X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008; vom 3. Februar 2005, I B 208/04, BStBl. II 2005, 351; vom 3. Februar 1993, I B 90/92, BStBl. II 1993, 426). Die Entscheidung ergeht bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ergibt. Mittel der Glaubhaftmachung sind neben den präsenten Beweismitteln auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und Dritter (BFH, Beschluss vom 12. November 1999, VI B 318/98, juris). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH, Beschluss vom 20. März 2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m.w.N.). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast finden auch im Aussetzungsverfahren Anwendung. Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Ein vorheriger Antrag an die Finanzbehörde ist auch dann erforderlich, wenn die Aufhebung der Vollziehung beantragt wird (BFH, Beschluss vom 12. März 2013, XI B 14/13, BStBl. II 2013, 390). b) Weder hat der Antragsgegner vor der Stellung des Antrags bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2021 bis 2023 abgelehnt noch liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO vor. aa) Vorliegend ist unbeachtlich, ob der Antragsteller, wie behauptet, einen Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt hat. Denn unstreitig liegt jedenfalls keine nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erforderliche Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner vor. Weder hat der Antragsteller dies behauptet noch ist eine solche Ablehnung aus den Akten ersichtlich. bb) Die Ablehnung eines Antrags ist jedenfalls auch nicht entbehrlich, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht vorliegen. (1) Selbst wenn der Antragsteller, wie behauptet, am 24. September 2025 ("heute") einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt haben sollte, liegt zum Zeitpunkt des Antrags bei Gericht als maßgeblichem Zeitpunkt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 76, Stand Februar 2021) kein Fall fehlender Entscheidung in angemessener Frist im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO vor. Die Frage der Angemessenheit der Frist ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig, wobei Komplexität und Aufklärungsbedürftigkeit zu beachten sind (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 76 m.w.N., Stand Februar 2021). Es bestehen nach summarischer Prüfung bereits erhebliche Zweifel daran, ob das Finanzamt taggleich über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheiden müsste. Jedenfalls brauchte der Antragsgegner vorliegend über den Aussetzungsantrag, sofern dieser taggleich beim Antragsgegner eingegangen sein sollte, nicht am selben Tag zu entscheiden. Hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 110 AO zahlreiche Umstände zu würdigen hat. (2) Darüber hinaus liegt auch kein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO vor, weil eine Vollstreckung nicht (mehr) droht. Eine Vollstreckung droht im Sinne der Vorschrift, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder sie jedenfalls aus Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar bevorsteht (BFH, Beschlüsse vom 6. März 2013, X S 28/12, BFH/NV 2013, 959, juris-Rn. 20 m.w.N.; vom 11. August 2000, I S 5/00, BFH/NV 2001, 314, juris-Rn. 7 m.w.N.), so dass es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, sich zunächst noch an die Finanzbehörde zu wenden (BFH, Beschluss vom 5. Juni 1985, II S 3/85, BStBl. II 1985, 469, juris-Rn. 4; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 78, Stand Februar 2021). Vorliegend war im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die Vollstreckung bereits beendet. Alle noch ausstehenden Rückstände für die Einkommensteuer 2021 bis 2023 waren vollständig bezahlt worden, entweder durch die Drittschuldnerinnen auf Basis der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen oder freiwillig durch den Antragsteller. Dies ergibt sich nach der Aktenlage zunächst aus der Einschränkung vom 6. Juni 2025 mit Blick auf die konkrete Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. September 2024, über die der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag informiert hat. Der danach noch verbliebene Betrag zu den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden, in Form einer Forderung zur Einkommensteuer 2023 (bzw. der Vorauszahlung für das 4. Quartal 2023) in Höhe von ... €, über den der Antragsgegner zuletzt noch mit Vollstreckungsaufschub vom 21. Juli 2025 informiert hatte, wurde zuvor bereits beglichen. Nach der Zahlung durch den Antragsteller am 3. Juli 2025 verwendete der Antragsgegner diesen Betrag auch auf den zuletzt verbliebenen Forderungsbetrag zur Einkommensteuer(-vorauszahlung) 2023. Über die Verwendung wurde der Antragsteller zwar zunächst nicht, auch nicht mit Schreiben vom 26. August 2025, informiert. Dass die Vollstreckung mit Blick auf die Einkommensteuer 2021 bis 2023 beendet war bzw. alle Forderungen dazu beglichen waren, war für den Antragsteller aber spätestens sodann infolge des Erörterungstermins zu den Verfahren 6 K 48/25 und 6 V 80/25 am 11. September 2025 erkennbar, da in diesem Termin eine tatsächliche Verständigung über den Erlass des zuletzt noch verbliebenen Betrags über Säumniszuschläge - über den der Antragsteller ja bereits mit Schreiben vom 26. August 2025 informiert worden war - getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund drohte im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. September 2025 hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2021 bis 2023 keine Vollstreckung mehr und es hatte auch keine Vollstreckung begonnen. Für den Fall der Zahlung bzw. Vollstreckung vor Antragstellung ist es im Regelfall auch nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2024, 12 V 660/24 E, EFG 2024, 1514, juris-Rn. 21 mit Bezugnahme auf u.a. BFH, Beschluss vom 19. Dezember 2014, II B 115/14, BFH/NV 2015, 473; für den Fall einer Zahlung auf Androhung der Vollstreckung FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017, 7 V 7151/17, EFG 2017, 1461). Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im summarischen Verfahren war es für den Antragsteller zumutbar, vorher einen Antrag beim Antragsgegner zu stellen. Hierfür spricht bereits, dass der Antragsteller seit dem Beginn der Vollstreckung durch den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen dazu in der Lage war, mehrere Verfahren, u.a. betreffend die Einsprüche zu den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden, den Erlass der Einkommensteuer 2021 sowie den Erlass der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2020 bis 2024 beim Antragsgegner zu führen und sich hierfür (teilweise) auch an das Gericht zu wenden (6 K 73/24, 6 K 48/25, 6 V 80/25). Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, ihm drohe der Verlust der Wohnung bzw. der Geschäftsräume und hierzu auch ein Schreiben des Vertreters des Vermieters vom 3. Mai 2025 vorgelegt, in dem eine Kündigung ab dem 7. Oktober 2025 in Aussicht gestellt worden ist. Allerdings wäre es dem Antragsteller seitdem ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, eben auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Antragsgegner zu stellen. Demgegenüber verfolgte der Antragsteller die übrigen Verfahren (etwa zum Erlass) über mehrere Monate weiter und zahlte bereits vor Erlass des Vollstreckungsaufschubs am 3. Juli 2025 auch jedenfalls einen großen Betrag freiwillig. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 114 FGO ist ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller mangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, dass der "Beklagte bis zur Entscheidung in der Hauptsache Vollstreckungsmaßnahmen und verwertungsnahe Schritte" aus den bei dem Antragsgegner angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2021 bis 2023 "unterlässt", begehrt der Antragsteller mit dem insoweit auszulegenden Antrag die einstweilige Einstellung der Vollstreckung ("Vollstreckungsaufschub") im Sinne des § 258 AO. Ein solcher Antrag ist allerdings aufgrund der Beendigung der Vollstreckung durch Zahlung der Drittschuldnerinnen bzw. des Antragstellers sowie des Erlasses der zuletzt verbliebenen Säumniszuschläge gegenstandslos geworden. Der begehrte Rechtsschutz kann nach der Einziehung tatsächlich nicht mehr gewährt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Mai 1985, VII B 43/84, BFH/NV 1986, 611; FG München, Beschluss vom 25. November 2015, 10 V 2734/15, juris). In diesen Fällen mangelt es den Antragstellern an einem Rechtsschutzbedürfnis (Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 256 AO Rn. 21 m.w.N., Stand August 2016). 3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. b) Die Beschwerde wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach §§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Entscheidung weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte ab (FG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2024, 12 V 660/24 E, EFG 2024, 1514; Beschwerde unbegründet). I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2021 bis 2023. Mangels der Abgabe von Einkommensteuererklärungen schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen des Antragstellers für die Streitjahre 2021 bis 2023. Mit Bescheiden vom 3. August 2023 (2021), 26. Juli 2024 (2022) und 29. Juli 2024 (2023) schätzte der Antragsgegner die Einkünfte des Antragstellers aus selbstständiger Arbeit auf ... € (2021), ... € (2022) sowie ... € (2023) und setzte die Einkommensteuer in Höhe von ... € für das Jahr 2021, ... € für das Jahr 2022 und ... € für das Jahr 2023 fest. Der Antragsteller wandte sich zunächst nicht gegen die Schätzungsbescheide. Erst am 5. März 2025 reichte der Antragsteller zunächst Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 und am 14. März 2025 eine Einkommenserklärung für das Jahr 2023 beim Antragsgegner ein. Daraufhin wies der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2025 darauf hin, dass die Schätzungsbescheide wirksam bekanntgegeben (der Einkommensteuerbescheid 2021 durch öffentliche Zustellung aufgrund eines Aushangs vom 19. September 2023 bis 4. Oktober 2023) und die Einspruchsfristen versäumt worden seien. In der Folge seien die Einkommensteuererklärungen als Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzungen 2021 bis 2023 zu behandeln. Einem solchen Antrag könne im vorliegenden Fall mangels Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift der Abgabenordnung (AO) allerdings nicht entsprochen werden. Mit E-Mail vom 1. April 2025 legte der Antragsteller zunächst gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 Einspruch ein. Zur Begründung verwies der Antragsteller auf erhebliche Abweichungen der Schätzungen von den Einkommensteuererklärungen. Frühere Versäumnisse, Erklärungen fristgerecht einzureichen, seien auf ... zurückzuführen, da er, der Antragsteller, sich über einen längeren Zeitraum in ... befunden habe. Mit E-Mail vom 2. April 2025 legte der Antragsteller zudem gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 28. März 2025, die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 auf Basis der Einkommensteuererklärungen nicht zu ändern, Einspruch ein. Zur Begründung legte der Antragsteller noch einmal insbesondere dar, dass die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen nicht auf einem grob schuldhaften Verhalten beruhe, sondern er, der Antragsteller, sich aufgrund ... über einen längeren Zeitraum hinweg in ... befunden habe. Erst Anfang 2025 habe er aktiv damit begonnen, entstandene Versäumnisse aufzuarbeiten. Mit Bescheid für 2023 über Einkommensteuer vom 3. Juni 2025 änderte der Antragsgegner die Festsetzung nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und berücksichtigte für ein Kind den Freibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG. Der Antragsgegner setzte die Einkommensteuer auf ... € fest, wobei ein Betrag in Höhe von ... € bereits getilgt worden sei. Mit E-Mail vom 1. Juli 2025 legte der Antragsteller auch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2023 vom 29. Juli 2024 (sowie den Änderungsbescheid vom 3. Juni 2025) ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO). Zur Begründung verwies der Antragsteller auf schwerwiegende gesundheitliche Gründe, insbesondere ... sowie eine ... Zur Glaubhaftmachung reichte der Antragsteller verschiedene Unterlagen und Gutachten vom 15. Mai, 20. Mai und 11. Juni 2025 ein. Nachdem auf Basis einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. September 2024 und einer weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Januar 2025 die Drittschuldnerinnen im Jahr 2025 diverse Zahlungen geleistet hatten, stellte der Antragsteller nach einem Gespräch am 15. Juli 2025 an Amtsstelle mit E-Mail vom 16. Juli 2025 einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung und Ratenzahlung. Der Antragsteller bot an, für die rückständigen Forderungen in Höhe von ... € vier gleich hohe Monatsraten bis zum 15. November 2025 zu leisten. Der Antragsgegner hob daraufhin die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 21. Juli 2025 auf und teilte dem Antragsteller dies mit Schreiben vom selben Tage mit. Zudem gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2025 Vollstreckungsaufschub bis zum 15. November 2025 unter der Bedingung der Leistung der vier angebotenen Monatsraten. In der Forderungsaufstellung zu dem Schreiben wurde unter anderem auf einen Betrag in Höhe von ... € zur "Einkommensteuer 4. Vj. 2023" und im Übrigen auf Forderungen zu Säumniszuschlägen, etc. verwiesen. Nachdem der Antragsteller bereits zuvor, am 3. Juli 2025, einen Betrag in Höhe von ... € an den Antragsgegner überwiesen hatte, der vom Antragsgegner erst am 7. August 2025 Berücksichtigung fand, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. August 2025 mit, dass lediglich noch eine Forderung in Höhe von ... € offen sei. In dem Erörterungstermin am 11. September 2025 zu den Verfahren 6 K 48/25 und 6 V 80/25 einigten sich die Beteiligten auf den Erlass der streitgegenständlichen Säumniszuschläge in Höhe von ... €. Mit Bescheid vom 16. September 2025 erließ der Antragsgegner die Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen. Der Antragsteller hat am 24. September 2025 bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist der Antragsteller darauf, dass ihm, dem Antragsteller, der Verlust seiner Wohnung bzw. Geschäftsräume wegen Mietrückständen in Höhe von ... € drohe. Die weitere Vollstreckung aus den Schätzungsbescheiden würde seine Existenz und seine betriebliche Grundlage zerstören. Diese Gefahr sei konkret, unmittelbar sowie zeitnah und überschreite das Maß des Hinnehmbaren deutlich, sodass eine unbillige Härte vorliege. Es bestehe auch eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Anträge auf Wiedereinsetzung sowie die beantragte Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen, da die Steuerbelastung auf Basis der Einkommensteuererklärungen erheblich von den Schätzungen abweiche. Er habe am 24. September 2025 auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt. Der Antragsteller hat am 24. September 2025 ebenfalls Klage bei Gericht gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 bis 2023 (6 K 96/25) eingereicht. Über die Klage ist bisher nicht entschieden worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2021 bis 2023 vom 3. August 2023, 26. Juli und 29. Juli 2024 aufzuheben; hilfsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung Vollstreckungsaufschub zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unzulässig, da er, der Antragsgegner, bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt habe. Ein solcher Antrag sei durch den Antragsteller bisher auch nicht gestellt worden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor. Mangels Antrags komme § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO nicht zur Anwendung. Auch drohe keine Vollstreckung im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, da keine Rückstände des Antragstellers beim Antragsgegner bestünden. Der am 3. Juli 2025 gezahlte Betrag sei am 7. August 2025 in Höhe von ... € auf die noch ausstehende Einkommensteuervorauszahlung zum 4. Quartal 2023 umgebucht worden. Die danach einzig noch ausstehende Forderung zu den Säumniszuschlägen habe man im Rahmen der Verfahren 6 K 48/25 und 6 V 80/25 erlassen, sodass dem Antragsteller schließlich am 24. September 2025 sogar ein Betrag in Höhe von ... € ausgezahlt worden sei. ...