Urteil
VI R 46/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Bewertung nach § 8 Abs. 2 S.2-5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG mittels Fahrtenbuch oder 1%-Regel.
• Bei Gesellschafter-Geschäftsführern genügt nicht schon der Umstand der Stellung und die fehlende Kontrolle, um ohne tragfähige Feststellungen aufgrund des Anscheinsbeweises deren private Nutzungsbefugnis zu unterstellen.
• Das Finanzgericht muss bei der freien Beweiswürdigung konkret und nachvollziehbar darlegen, weshalb es mit der erforderlichen Gewissheit annimmt, der Dienstwagen sei arbeitsvertraglich auch zur privaten Nutzung überlassen worden; bloße Vermutungen verstoßen gegen die Denkgesetze.
• Stellt das Finanzgericht fest, dass keine Gestattung zur Privatnutzung vorlag, liegt bei unbefugter Nutzung keine Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Entscheidungsgründe
Dienstwagen: Feststellung der privaten Nutzungsbefugnis des Gesellschafter-Geschäftsführers • Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Bewertung nach § 8 Abs. 2 S.2-5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG mittels Fahrtenbuch oder 1%-Regel. • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern genügt nicht schon der Umstand der Stellung und die fehlende Kontrolle, um ohne tragfähige Feststellungen aufgrund des Anscheinsbeweises deren private Nutzungsbefugnis zu unterstellen. • Das Finanzgericht muss bei der freien Beweiswürdigung konkret und nachvollziehbar darlegen, weshalb es mit der erforderlichen Gewissheit annimmt, der Dienstwagen sei arbeitsvertraglich auch zur privaten Nutzung überlassen worden; bloße Vermutungen verstoßen gegen die Denkgesetze. • Stellt das Finanzgericht fest, dass keine Gestattung zur Privatnutzung vorlag, liegt bei unbefugter Nutzung keine Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Kläger war zu 50% Gesellschafter und Betriebsleiter der A und ab 2006 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Er nutzte in den Streitjahren einen von A geleasten Audi A6 Avant für Kundenbesuche und Wartungsfahrten; arbeitsvertraglich war die private Nutzung grundsätzlich untersagt. Der Kläger führte Fahrtenbücher, die das Finanzamt aus formalen Gründen nicht als ordnungsgemäß anerkannt hat. Die Lohnsteuer-Außenprüfung ergab, dass mangels ordnungsgemäßer Fahrtenbücher vom Beweis des ersten Anscheins auf private Nutzung auszugehen sei; das Finanzamt setzte daher geldwerte Vorteile nach den Pauschalsätzen an. Das FG wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger rügte die Entscheidung und führte Revision. Der BFH hat die Revision als begründet erachtet und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. • Rechtliche Ausgangslage: Wird ein Dienstwagen auch privat überlassen, begründet dies einen lohnsteuerpflichtigen Nutzungsvorteil nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 2 S.2-5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG mittels Fahrtenbuch oder 1%-Regelung. • Beweismaßstab: Das Finanzgericht entscheidet über die Frage der privaten Nutzungsbefugnis nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände; diese Überzeugung muss jedoch für die Revision nachvollziehbar dargelegt werden und den Denkgesetzen entsprechen. • Fehlerhafte Schlussfolgerung des FG: Das FG stützte seine Annahme einer arbeitsvertraglichen Gestattung teilweise auf einen Anscheinsbeweis für Gesellschafter-Geschäftsführer; der BFH hält einen allgemeinen Erfahrungssatz, der ein solches Verhalten pauschal begründet, für nicht gegeben. • Erforderliche Feststellungen: Das FG hätte mit der gebotenen Gewissheit feststellen müssen, ob dem Kläger arbeitsvertraglich die private Nutzung erlaubt war; bloße Vermutungen oder ungenügend belegte Konsensannahmen zwischen Gesellschaftern genügen nicht. • Konsequenz bei fehlender Gestattung: Sollte das FG ermitteln, dass der Kläger ohne Gestattung privat gefahren ist, wäre der richtige Rechtscharakter keine Lohnzufluss, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung, da unbefugte Privatnutzung keinen Arbeitslohn darstellt. • Prozessuale Folge: Mangels tragfähiger und nachvollziehbarer Feststellungen verletzt die Entscheidung des FG die Denkgesetze; daher ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Keine Entscheidung zu Verfahrensfehlern: Der Senat musste nicht abschließend beurteilen, ob dem FG darüber hinaus Verfahrensfehler unterlaufen sind. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nicht ausreichend tragfähige Feststellungen getroffen, um mit der nötigen Gewissheit festzustellen, dass der Kläger arbeitsvertraglich die private Nutzung des Dienstwagens gestattet war; es stützte sich insoweit auf eine unzulässige Generalvermutung für Gesellschafter-Geschäftsführer. Das FG hat nunmehr die Aufgabe, konkret und nachvollziehbar zu ermitteln und darzulegen, ob eine Gestattung zur Privatnutzung bestand; werden keine entsprechenden Feststellungen getroffen und liegt unbefugte Nutzung vor, ist die Rechtsnatur als verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Erst nach diesen verbindlichen Feststellungen kann über die lohnsteuerliche Bewertung (Fahrtenbuch oder 1%-Regel) entschieden werden.