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Urteil

3 K 2350/13

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2014:0516.3K2350.13.00
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Leitsätze
Soll der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens durch ein Privatnutzungsverbot vermieden werden, muss jedwede private Nutzung untersagt sein.(Rn.26) (Rn.28)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soll der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens durch ein Privatnutzungsverbot vermieden werden, muss jedwede private Nutzung untersagt sein.(Rn.26) (Rn.28) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide für 2004, 2005 und 2006 in der zuletzt geänderten Fassung vom 30. April 2014 sind – soweit angefochten – nicht zu beanstanden, weil der Beklagte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu Recht einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des jeweiligen Dienstwagens in Ansatz gebracht hat. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt damit unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700; VI R 46/11, BFHE 241, 175; VI R 42/12, BFHE 241, 180; vom 18. April 2013 VI R 23/12, BFHE 241, 276, m.w.N.). Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385; vom 10. Februar 1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387). Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen PKW tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten KFZ verausgaben müsste. Allerdings begründet § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand. Die Vorschriften regeln vielmehr nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss. Deshalb setzt die Anwendung der 1 %-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 8. August 2013 VI R 71/12, BFH/NV 2014, 153 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist der Senat aus folgenden Gründen davon überzeugt, dass dem Kläger die (zeitlich nacheinander überlassenen) betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung überlassen waren: Nach § 7 des Anstellungsvertrages vom 21. Dezember 1994 war der Kläger unstreitig zur Privatnutzung der ihm überlassenen Firmenwagen befugt. Daran hat sich – jedenfalls in den drei Streitjahren (2004 bis 2006) - auch nichts geändert. Der Kläger hat zwar (in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2014) geltend gemacht, dass ihm nur in der Zeit, in der er noch kein Gesellschafter gewesen sei, ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe und dass mit der Übernahme aller Gesellschaftsanteile vereinbart worden sei, dass er kein Fahrzeug zur privaten Nutzung mehr zur Verfügung haben solle. In den Gesellschafterbeschlüssen vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 sei – so der Kläger - ein Nutzungsverbot zu sehen, wie es der BFH formuliert habe. Den genannten Gesellschafterbeschlüsse vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 ist allerdings kein Privatnutzungsverbot zu entnehmen. In diesen Beschlüssen vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 heißt es zwar, dass dem Kläger das ihm überlassene Fahrzeug "ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung steht". Diese Aussage wird in allen drei Beschlüssen jedoch wie folgt eingeschränkt bzw. relativiert: "Soweit dieses Fahrzeug privat genutzt werden soll, ist dies im Voraus abzusprechen und die anteiligen Kosten an CAB auszugleichen." Nach Aussage des Klägers (in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2014) ist dieser Passus so zu verstehen, dass er - z.B. im Notfall - eine Privatfahrt hätte durchführen können. Es liege – so der Kläger - in der Natur der Sache, dass er als Alleingesellschafter solche Entscheidungen ad hoc hätte treffen können. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts allerdings fest, dass dem Kläger - im Notfall bzw. „ad hoc“ - das ihm überlassene Fahrzeug für eine Privatfahrt zur Verfügung stand. Von einem „Privatnutzungsverbot“ kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, da sich der Kläger als Alleingesellschafter jederzeit ad hoc die Privatnutzung erlauben konnte. Es ist übrigens auch kein nachvollziehbarer Grund vorgetragen oder ersichtlich, weshalb der Kläger mit der Übernahme aller Geschäftsanteile nicht mehr zur Privatnutzung der ihm überlassenen Firmenwagen hätte befugt sein sollen. Bei einem Privatnutzungsverbot hätte der Kläger wohl auch keine Veranlassung gesehen, Aufzeichnungen „als Abrechnungsgrundlage für Privatfahrten“ zu machen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich der letzte Satz in den Gesellschafterbeschlüssen „Frei bleiben die Privatfahrten, welche auch im Interesse des Unternehmens durchgeführt werden“ tatsächlich nur auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auch auf andere Privatfahrten bezieht. Aus den dargelegten Gründen kann in den Gesellschafterbeschlüssen vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 kein - jedenfalls kein steuerlich anzuerkennendes - Privatnutzungsverbot gesehen werden. Daher kann auch offen bleiben, ob und ggf. wie diese Beschlüsse – hätten sie ein solches Verbot enthalten - arbeitsvertraglich hätten „umgesetzt“ werden müssen, was nach Auffassung des BFH (Urteil vom 8. August 2013 VI R 71/12 a.a.O.) zusätzlich erforderlich gewesen wäre. Nachdem zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dem Kläger die (zeitlich nacheinander überlassenen) streitigen PKW tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen waren, sind weitere Feststellungen insbesondere zu den Nutzungsverhältnissen nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 8. August 2013 VI R 71/12 a.a.O.). Der Vorteil ist unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten (ebenda). Die Fahrtenbuchmethode setzt allerdings – neben einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch – zunächst einmal voraus, dass die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. So konnten zahlreiche im Fahrtenbuch ausgewiesene Betankungen nicht belegt werden, weil die Tankkartenabrechnungen der Fa. Aral hierzu keine Angaben enthielten und die Tankbelege nicht vorgelegt werden konnten (29 Fälle in 2004, 38 Fälle in 2005 und 5 Fälle in 2006). Dass die Fa. Aral – wie der Kläger geltend gemacht hat - verschiedene Betankungen nicht berechnet haben soll, ist aus Sicht des Gerichts fernliegend und als reine Schutzbehauptung zu werten. Unabhängig davon scheitert die Anwendung der Fahrtenbuchmethode im vorliegenden Fall (auch) daran, dass der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat. Wann ein Fahrtenbuch "ordnungsgemäß" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat inzwischen geklärt, welche Anforderungen an ein Fahrtenbuch zu stellen sind, damit es als "ordnungsgemäß" anerkannt werden kann. Aus dem Sinn und Zweck der Fahrtenbuch-Regelung, mit dem Fahrtenbuch den Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung zu führen, folgert die BFH-Rechtsprechung, dass die Fahrtenbuchaufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört, dass das Fahrtenbuch zeitnah (hierzu ausdrücklich: BFH-Urteil vom 21. April 2009, VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422) und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625, und vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691; BFH- Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 V B 109/09, BFH/NV 2010, 475, und vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863). Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist (siehe hierzu z.B.: BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl. II 2008, 768, und BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2009 V B 109/09, a.a.O.). Die vom Gesetz verlangte "buch"-förmige äußere Gestalt der Aufzeichnungen bedeutet, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, a.a.O.; BFH-Beschlüsse vom 13. März 2007 VI B 141/06, BFH/NV 2007, 1132, und vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863). Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden; bei dem von Microsoft entwickelten Programm Excel, das auch vom Kläger verwendet wurde, ist dies nicht der Fall (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 49/11, BFH/NV 2013, 1399; BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410). Dies allein ist allerdings nicht streitentscheidend. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von anzuerkennenden Fahrtenbüchern (trotz fehlender Offenlegung nachträglicher Veränderungen bei den Excel-Dateien und der fehlenden zeitnahen Erstellung der „AVERY Zweckform-Fahrtenbücher“) ausgehen sollte, muss der Klage gleichwohl der Erfolg versagt bleiben und zwar deshalb, weil es insgesamt an der inhaltlichen Überprüfbarkeit der Aufzeichnungen fehlt. Damit ein Fahrtenbuch auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden kann, muss es zu den geschäftlichen Reisen neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - zum konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) enthalten. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. wenn nacheinander mehrere Kunden an verschiedenen Orten aufgesucht werden), so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des erst am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Das schließt es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder zum Beispiel auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind (grundlegend: BFH-Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, a.a.O.). Diesen Anforderungen werden die Aufzeichnungen entgegen der Ansicht des Klägers nicht gerecht: Die Angaben zu den aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartnern sind in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Angaben dazu, an welchem Ort der jeweilige geschäftliche Kontakt stattgefunden haben soll, fehlen insoweit. Insbesondere bei großen Städten fehlt das genaue Anfahrziel. Zudem sind die Kunden teilweise nur mit - nicht näher erläuterten - Abkürzungen benannt worden. Ohne Angabe insbesondere des genauen Zielortes, der vollständigen Bezeichnung der Kunden bzw. Geschäftspartner ist eine stichprobenartige Überprüfung der Fahrtangaben auf ihre materielle Richtigkeit mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Erst die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelnen geforderten Angaben zur beruflichen Veranlassung der jeweiligen Fahrt erlauben es, das Verhältnis der privaten zu den beruflichen Fahrten zuverlässig zu bestimmen. Ohne diese konkreten Angaben ist ein sicherer Schluss auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Fahrtenbuchaufzeichnungen gar nicht möglich. Denn insoweit konnte auch nicht überprüft werden, ob die als Dienstfahrten aufgezeichneten Fahrten beispielsweise privat veranlasste Umwegfahrten enthielten. Es handelt sich - insgesamt betrachtet - um mehr als bloß kleinere (unschädliche) Mängel, denn bei dieser Sachlage ist weder eine Überprüfung des Umfangs der betrieblichen Fahrten noch eine Überprüfung der Jahresgesamtfahrleistung auf ihre inhaltliche Richtigkeit mit vertretbarem Aufwand möglich. Zudem konnten für das Jahr 2004 in 29 Fällen im Fahrtenbuch ausgewiesene Betankungen nicht belegt werden, da die Tankkartenabrechnungen hierzu keine Angaben enthielten und die Tankbelege nicht vorgelegt werden konnten. Gleiches galt für 2005 in 38 und für 2006 in 5 Fällen. Aus der Tankkartenabrechnung ergab sich am 30. Januar 2004 eine Betankung in L, die jedoch im elektronisch geführten Fahrtenbuch nicht vermerkt war. Aus der Tankkartenabrechnung ergab sich weiterhin jeweils am 05. Februar 2005 und am 25. Mai 2005 eine Autowäsche in L, die jedoch weder im elektronisch geführten Fahrtenbuch noch im handschriftlich geführten Fahrtenbuch eingetragen war. Diese weiteren Mängel bei den Eintragungen können insoweit auch nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06, a.a.O.). Der Beklagte hat den durch die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs erlangten Nutzungsvorteil auch zutreffend als Arbeitslohn und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf der Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt insoweit keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich zu berücksichtigender Vorteil vor (BFH-Urteil vom 23. April 2009 VI B 118/08, BStBl II 2010, 234). Der dem Kläger im Streitfall durch die Nutzungsüberlassung zu Privatfahrten entstandene geldwerte Vorteil war ihm somit im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugeflossen und stellte deshalb Arbeitslohn dar, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nach der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG aufgrund der bereits dargelegten Mängel in den Aufzeichnungen des Klägers anhand der 1 %- Regelung zu berücksichtigen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben. Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens. Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2004 bis 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der C GmbH und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben war er als Unternehmensberater tätig. Die Klägerin erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass dem Kläger seitens der GmbH für die Jahre 2004 bis 2006 (zeitlich nacheinander) folgende Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden waren: Vom 01. Januar 2004 bis 31. März 2004 ein Jeep Grand Cherokee mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 39 (Bruttolistenpreis: 37.000,- €), vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2004 ein Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 11 (Bruttolistenpreis: 31.000,- €) und vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 ein Jeep Grand Cherokee mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 12 (Bruttolistenpreis 43.000,-€). In § 7 des Anstellungsvertrages vom 21. Dezember 1994 zwischen der GmbH und dem Kläger war seinerzeit vereinbart worden, dass der auf die Privatnutzung entfallende geldwerte Vorteil vom Kläger zu versteuern sei. Allerdings war in den Gesellschafterversammlungen vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 beschlossen worden, dass die jeweiligen (zeitlich nacheinander überlassenen) Geschäftsfahrzeuge dem Kläger nur für Dienstfahrten zur Verfügung stünden und dass eine private Nutzung des jeweiligen Kfz der vorherigen Abstimmung mit der GmbH bedürfe sowie eine anteilige Kostenübernahme durch den Kläger zur Folge habe. Zum Nachweis der ausschließlichen betrieblichen Nutzung der (zeitlich nacheinander überlassenen) Kfz hatte der Kläger computerverfasste (Excel) Fahrtenbücher in ungebundener loser Blattform vorgelegt. Diese wurden vom Prüfer nicht als ordnungsgemäß anerkannt, weil nach seiner Ansicht ein mit Hilfe eines Computerprogramms erstelltes Fahrtenbuch nur dann den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügt hätte, wenn nachträgliche Veränderungen an den Eintragungen technisch ausgeschlossen gewesen wären. Die im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung des Weiteren vorgelegten (handschriftlichen) Fahrtenbücher der Marke „AVERY Zweckform" für die Jahre 2004 bis 2006, seien – so der Kläger - lediglich zur Datensicherung gefertigt, eine zeitnahe Eintragung sei jedoch grundsätzlich nicht erfolgt. Im Zuge der Überprüfung dieser Fahrtenbücher stellte der Prüfer fest, dass Fahrtenbücher der Marke "AVERY Form" erst ab Ende des Jahres 2005 aufgelegt wurden. Er schloss daher für die Veranlagungszeiträume vor 2006 auf eine nachträgliche Erstellung. In den computerverfassten und handschriftlich erstellten Fahrtenbüchern wurden als Reiseziele nur die jeweiligen Orte, nicht jedoch die genauen Adressen aufgezeichnet. Teilweise waren selbst die Angaben zu den Orten noch abgekürzt. Angaben zum aufgesuchten Geschäftspartner (z.B. W und Partner, F N, H, S & M usw.) waren ebenfalls nur in stark abgekürzter Form aufgezeichnet. Die Angaben zum Reisezweck fehlten mit Ausnahme der Angaben „Parken" bzw. „T (Tanken)" gänzlich. Für das Jahr 2004 konnten in 29 Fällen im Fahrtenbuch ausgewiesene Betankungen nicht belegt werden, da die Tankkartenabrechnungen hierzu keine Angaben enthielten und die Tankbelege nicht vorgelegt werden konnten. Gleiches galt für 2005 in 38 und für 2006 in 5 Fällen. Aus der Tankkartenabrechnung der Fa. X ergab sich am 30. Januar 2004 eine Betankung in L, die jedoch im elektronisch geführten Fahrtenbuch nicht vermerkt war. Aus der Tankkartenabrechnung der Fa. X ergab sich am 05. Februar 2005 und am 25. Mai 2005 eine Autowäsche in L, die jedoch weder im elektronisch geführten Fahrtenbuch noch im handschriftlich geführten Fahrtenbuch vermerkt waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Fahrtenbücher, Tankbelege, Tankkartenabrechnungen und Ausdrucke eines elektronisch geführten Kalenders für die Jahre 2004 bis 2006 verwiesen (Blatt 1 bis 19 der Akte „Auszüge aus den handschriftlichen Fahrtenbüchern“, Blatt 1 bis 163 der Akte „Fahrtenbuch“ und Blatt 6 bis 20 der Akte „Tank- und Essensbelege“). Auf Vorhalt des Prüfers, dass sich aus den vorgelegten Tankkartenabrechnung der Fa. X eine Betankung am 01. Dezember 2006 mit bleifreiem Benzin ergebe und dass eine solche Fahrt aber nicht im Fahrtenbuch vermerkt sei, hatte der Kläger zunächst angegeben, dass das betriebliche Fahrzeug vermutlich in der Werkstatt gewesen sei und er ein Leihfahrzeug gefahren habe. Im elektronischen Fahrtenbuch war allerdings kein Werkstattbesuch vermerkt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte der Kläger sodann, dass es sich um die Betankung des Dienstfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 68 (Hyundai Santa Fé) gehandelt habe, die er der Einfachheit halber mit seiner Tankkarte bezahlt habe. Dies – so der Kläger (ebenda) – könne durchaus noch des Öfteren „passiert“ sein. Die Tankkartenabrechnungen belegten auch, dass die Fa. X verschiedene Betankungen nicht berechnet habe. Dass die angegebenen Kilometer trotzdem gefahren worden seien, ergebe sich von selbst und sei im Fahrtenbuch erfasst. Hinsichtlich der fehlenden Tankbelege erklärte der Kläger, dass diese wohl bei einem Umzug 2007 versehentlich vernichtet worden seien. Nach Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung lagen keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher vor. Dem folgend erhöhte der Beklagte den Arbeitslohn des Klägers um 6.556 € für das Jahr 2004 und um 7.327 € für die Jahre 2005 und 2006 und erließ unter dem Datum vom 22. April 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Die nach weitgehend erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage (4 K 1234/10) wies das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang ab. Auf die Revision der Kläger wurde die Entscheidung des FG mit Urteil des BFH vom 8. August 2013 (VI R 71/12) aufgehoben und die Sache mit folgender Begründung an das FG zurückverwiesen: „(...) Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine das klägerische Vorbringen schlicht wiedergebende Würdigung genügt hierfür jedoch nicht. Das FG hat deshalb nicht nur den vom Steuerpflichtigen vorgebrachten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Unter Umständen muss es auch zusätzliche für und gegen die Privatnutzung sprechende Umstände erheben und berücksichtigen. c) Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht. Er streitet insbesondere weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark für private Zwecke zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt oder gar verbotswidrig privat nutzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht (Senatsurteile in BFHE 241, 175; in BFHE 241, 180; in BFHE 241, 276, m.w.N.). 2. Diesen Rechtsgrundsätzen genügt die Vorentscheidung nicht. Denn das FG hat sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass dem Kläger die betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung überlassen waren. Es hat zwar zu Recht zunächst den Arbeitsvertrag des Klägers in den Blick genommen und festgestellt, dass der Kläger danach zur Privatnutzung der PKW befugt war. Das FG hat aber im zweiten Rechtsgang weiter die Gesellschafterbeschlüsse vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 dahin gehend zu würdigen, ob ihnen ein Privatnutzungsverbot zu entnehmen und dieses arbeitsvertraglich auch umgesetzt worden ist. Denn die Ernsthaftigkeit eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots ist nicht allein deshalb in Frage zu stellen, weil es der Arbeitgeber nicht überwacht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Privatnutzungsbefugnis eines angestellten (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführers in Rede steht (vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 175). Gelangt das FG bei der Würdigung der für und gegen eine Privatnutzungsbefugnis sprechenden Umstände zur Überzeugung, dass dem Kläger der streitige PKW tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war, sind weitere Feststellungen insbesondere zu den Nutzungsverhältnissen nicht erforderlich. Der Vorteil ist unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten (Senatsurteil in BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700). Allerdings begründet allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (Senatsurteil vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362).“ Nach Zurückverweisung an das FG ergingen mit Datum vom 30. April 2014 (aus nicht streitigen Gründen) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (2004 bis 2006). Die Kläger tragen vor, die Aufzeichnungen des Klägers seien nicht als Fahrtenbücher im klassischen Sinn anzusehen, sondern als Nachweis des Klägers, um gemäß den Gesellschafterbeschlüssen gegenüber der Gesellschaft die Nutzung des Firmen-PKW zu dokumentieren und eine Abrechnungsgrundlage für Privatfahrten zu haben. Der Beklagte würdige auch nicht, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einen privaten Pkw habe und gemäß den Gesellschafterbeschlüssen Privatfahrten gegenüber der GmbH abrechnen müsse. Die 1 % Reglung sei daher im vorliegenden Einzelfall nicht anwendbar. Die Aufzeichnungen des Klägers würden im Übrigen auch den Anforderungen an ein Fahrtenbuch genügen. Unabhängig davon sei der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohnehin nicht unter Anwendung der sog. 1%-Methode zu besteuern (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06). Liege hier eine private Pkw-Nutzung vor, handle es sich um eine vertragswidrige Nutzung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei und daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten wäre. Die GmbH habe das Verbot der privaten Nutzung durch das Fahrtenbuch auch organisatorisch überwacht. In der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2014 erklärte der Kläger ergänzend, zum Zeitpunkt des Anstellungsvertrages im Jahre 1994 sei er noch nicht Gesellschafter, sondern nur Geschäftsführer gewesen. Nach seiner Erinnerung habe er erst 1998 die ersten Gesellschaftsanteile erworben und gegen Ende des Jahres 1998 alle Geschäftsanteile gehabt. In der Zeit, in der er nur Mitgesellschafter gewesen sei, habe ihm das Dienstfahrzeug noch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden, so wie im Anstellungsvertrag vereinbart. Erst mit der Übernahme aller Gesellschaftsanteile sei vereinbart worden, dass er kein Fahrzeug zur privaten Nutzung mehr zur Verfügung haben solle. In den Gesellschafterbeschlüssen vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 sei ein Nutzungsverbot zu sehen, wie es der BFH formuliert habe. Der letzte Satz in den Gesellschafterbeschlüssen: „Frei bleiben die Privatfahrten, welche auch im Interesse des Unternehmens durchgeführt werden“ sei auf Anraten des damaligen Steuerberaters aufgenommen worden, weil er der Auffassung gewesen sei, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Privatfahrten seien. Auf Frage des Gerichts, ob das behauptete private Nutzungsverbot auch arbeitsvertraglich umgesetzt worden sei, erklärt der Kläger, der Gesellschafterbeschluss stelle die Änderung des Arbeitsvertrages dar. Schließlich gebe es auch kein Schriftformerfordernis für die Änderung von Arbeitsverträgen. Auf weitere Frage des Gerichts erklärte der Kläger, Satz 2 des Gesellschafterbeschlusses sei so zu verstehen, dass er – z.B. im Notfall – eine Privatfahrt hätte durchführen können. Es liege in der Natur der Sache, dass er als Alleingesellschafter solche Entscheidungen ad hoc hätte treffen können. Er habe der GmbH keine anteiligen Kosten ausgleichen müssen, weil er – wie die vorgelegten Fahraufzeichnungen belegten – keine Privatfahrten vorgenommen habe. Die Kläger beantragen, unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006, jeweils vom 30. April 2014, die Einkommensteuer 2004 bis 2006 jeweils auf die Beträge herabzusetzen, die sich ergeben, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit kein geldwerter Vorteil einer Privatnutzung der Firmen-PKW´s angesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, der Kläger habe das Firmenfahrzeug im Rahmen seines Dienstverhältnisses für geschäftliche und für private Fahrten nutzen dürfen. Durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 sei die im Anstellungsvertrag geregelte Privatnutzung dahin konkretisiert worden, dass die private Nutzung des Fahrzeugs einer vorherigen Abstimmung mit dem Arbeitgeber bedürfe. Außerdem seien weitere Privatfahrten im Interesse des Arbeitgebers ausdrücklich gestattet worden. Nutze ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf der Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liege insoweit keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich zu berücksichtigender Vorteil vor (Verweis auf BFH-Urteil vom 23. April 2009 VI B 118/08, BStBl II 2010, 234). Der dem Kläger im Streitfall durch die Nutzungsüberlassung zu Privatfahrten entstandene geldwerte Vorteil sei ihm somit im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugeflossen und stelle deshalb Arbeitslohn dar, der gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 EStG nach der Regelung des § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 und 3 EStG aufgrund der bereits dargelegten Mängel in den Aufzeichnungen des Klägers anhand der 1 %- Regelung zu berücksichtigen sei.