Beschluss
X E 1/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Entschädigungsklageverfahren vor dem BFH wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG fällig.
• Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach Streitwert und Gebührenverzeichnis; bei einem Streitwert von 1.200 € sind fünf Gebühren à 55 € = 275 € geschuldet.
• Eine Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung oder unverschuldeter Unkenntnis kommt hier nicht in Betracht.
• Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; erstattungsfähige Kosten entstehen nicht.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgebühr bei Entschädigungsklage vor dem BFH • Für Entschädigungsklageverfahren vor dem BFH wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG fällig. • Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach Streitwert und Gebührenverzeichnis; bei einem Streitwert von 1.200 € sind fünf Gebühren à 55 € = 275 € geschuldet. • Eine Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung oder unverschuldeter Unkenntnis kommt hier nicht in Betracht. • Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; erstattungsfähige Kosten entstehen nicht. Der Kostenschuldner reichte beim BFH eine Entschädigungsklage über 1.200 € ein und forderte Zahlung innerhalb von zehn Tagen. Das Schreiben wurde als Klage registriert (Az. X K 2/13). Die Kostenstelle stellte eine Verfahrensgebühr von 275 € in Rechnung und teilte mit, die Zustellung an den Beklagten sei bis zur Zahlung zurückzustellen. Der Kostenschuldner beantragte zudem Prozesskostenhilfe für die Entschädigungsklage; diese wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (Az. X S 12/13 (PKH)). Er legte Erinnerung nach § 66 GKG ein und stellte den Antrag, die Sache nach § 21 GKG kostenlos zu führen. Die Staatskasse beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen. • Zuständigkeit: Über die Erinnerung in Entschädigungsklageverfahren entscheidet der Berichterstatter gemäß den einschlägigen Vorschriften der FGO. • Fälligkeit und Höhe der Gebühren: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG ist die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Finanzgerichten mit Einreichung der Klage fällig. Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG) und dem Kostenverzeichnis (Nr. 6112 Anlage 1). Bei einem Streitwert von 1.200 € ergibt sich aus fünf Gebühren à 55 € eine Gesamtsumme von 275 €. • § 21 GKG (Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung): Kosten werden nur dann erlassen, wenn bei richtiger Behandlung der Sache sie nicht angefallen wären. Die relevante "Sache" ist das Entschädigungsklageverfahren; Einwände gegen ein separates PKH-Verfahren sind unbeachtlich. • Sachverhaltsbezogene Anwendung von § 21 GKG: Es ist kein fehlerhaftes Vorgehen im Entschädigungsklageverfahren erkennbar; auch liegt kein Fall unverschuldeter Unkenntnis vor, zumal der PKH-Beschluss den Kostenschuldner spätestens über die Erfolgsaussichten aufklärte. • Antrag auf kostenlose Weiterverfolgung: Der Antrag, die weitere Bearbeitung nicht von Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, wird als gesonderter Antrag angesehen und im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein. • Verfahrenskosten des Erinnerungsverfahrens: Die Entscheidung über die Erinnerung selbst ist gerichtsgebührenfrei; Erstattung von Kosten nach § 66 Abs. 8 GKG findet nicht statt. Die Erinnerung des Kostenschuldners wird zurückgewiesen; die Kostenrechnung über 275 € ist rechtmäßig, da die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG fällig wurde und sich bei einem Streitwert von 1.200 € aus fünf Gebühren à 55 € ergibt. Ein Erlass der Kosten nach § 21 GKG kommt nicht in Betracht, weil kein fehlerhaftes Vorgehen im Entschädigungsklageverfahren feststellbar ist und die Voraussetzungen für unverschuldete Unkenntnis nicht vorliegen; der gesonderte Antrag, die weitere Bearbeitung ohne Zahlung der Gebühr fortzusetzen, ist in der Hauptsache zu prüfen. Die Entscheidung über die Erinnerung selbst ist gebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung.