Beschluss
X K 2/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustellung einer Entschädigungsklage nach §§198 ff. GVG kann gemäß §12 GKG erst nach vorheriger Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen.
• Anträge auf Fortführung des Verfahrens ohne vorherige Kostenzahlung sind wegen der Frage des Verfahrensfortgangs als gesonderte Beschlussentscheidung zu behandeln und nicht als bloße Kostenentscheidung i.S. von §79a Abs.1 FGO.
• Ausnahmeregelungen des §14 GKG greifen nicht, wenn Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde und die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint.
Entscheidungsgründe
Zustellung von Entschädigungsklagen nur nach Zahlung der Gerichtskosten • Die Zustellung einer Entschädigungsklage nach §§198 ff. GVG kann gemäß §12 GKG erst nach vorheriger Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen. • Anträge auf Fortführung des Verfahrens ohne vorherige Kostenzahlung sind wegen der Frage des Verfahrensfortgangs als gesonderte Beschlussentscheidung zu behandeln und nicht als bloße Kostenentscheidung i.S. von §79a Abs.1 FGO. • Ausnahmeregelungen des §14 GKG greifen nicht, wenn Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde und die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint. Der Kläger erhob eine Entschädigungsklage nach §§198 ff. GVG wegen der Verfahrensdauer eines früheren BFH-Verfahrens. Die Kostenstelle forderte eine Verfahrensgebühr von 275 € und setzte die Zustellung der Klage bis zur Zahlung aus. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom Senat als aussichtslos zurückgewiesen. Der Kläger beantragte, das Verfahren auch ohne vorherige Zahlung fortzuführen. Eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung blieb erfolglos. Der Senat stellte klar, dass über den Fortgang des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden sei und prüfte die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des GKG und der FGO. • Der Antrag des Klägers wird als Bitte gewertet, das Verfahren ohne vorherige Zahlung der Gerichtskosten fortzusetzen; darüber ist gesondert zu beschließen. • Die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens ist keine abschließende Kostenentscheidung i.S. des §79a Abs.1 FGO; daher ist die Entscheidung in Dreierbesetzung zu treffen. • Nach §12 Abs.1 GKG soll die Klage im Allgemeinen erst nach Zahlung der Gebühr zugestellt werden; §12a GKG wendet dies auf Entschädigungsklagen nach §§198 ff. GVG an. • Die vom Kläger geltend gemachte Ausnahmeregelung greift nicht: Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, Gebührenfreiheit tritt nicht ein und die weitere Ausnahme gemäß §14 Nr.3 GKG scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos angesehen wurde. Der Senat hat entschieden, dass die Zustellung der Entschädigungsklage von der vorherigen Zahlung der Verfahrensgebühr in Höhe von 275 € abhängig ist. Ein Fortgang des Verfahrens ohne Zahlung kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach §14 GKG nicht vorliegen und der PKH-Antrag abgelehnt wurde. Die Entscheidung über den Verfahrensfortgang ist als gesonderter Beschluss zu treffen und wurde von der Dreierbesetzung des Senats bestätigt. Damit muss der Kläger vor Zustellung und weiterer Verfahrensbearbeitung die geforderte Gebühr begleichen, andernfalls bleibt die Klage vorläufig ohne Zustellung.