Urteil
III R 11/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Bescheidänderung und anschließender Klagerücknahme kann der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 AO bestehen.
• § 236 Abs. 3 AO schließt Prozesszinsen nur dann aus, wenn dem Beteiligten die Kosten ausdrücklich nach § 137 Satz 1 FGO auferlegt worden sind; eine Klagerücknahme mit Verpflichtung zur Kostentragung nach § 136 Abs. 2 FGO ersetzt dies nicht.
• Aus einer teleologischen Erweiterung von § 236 Abs. 3 AO zugunsten eines weiteren Ausschlusses der Verzinsung kann der BFH nicht folgen; Wortlaut und Systematik gebieten die restriktive Auslegung.
• Ein Ausschluss der Prozesszinsen wegen schuldhaften verspäteten Vorbringens ist rechtlich nicht ohne Weiteres zu begründen; gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestünde, wenn dies gewollt ist.
Entscheidungsgründe
Prozesszinsen bei Erledigung durch Bescheidänderung und Klagerücknahme (§ 236 AO) • Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Bescheidänderung und anschließender Klagerücknahme kann der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 AO bestehen. • § 236 Abs. 3 AO schließt Prozesszinsen nur dann aus, wenn dem Beteiligten die Kosten ausdrücklich nach § 137 Satz 1 FGO auferlegt worden sind; eine Klagerücknahme mit Verpflichtung zur Kostentragung nach § 136 Abs. 2 FGO ersetzt dies nicht. • Aus einer teleologischen Erweiterung von § 236 Abs. 3 AO zugunsten eines weiteren Ausschlusses der Verzinsung kann der BFH nicht folgen; Wortlaut und Systematik gebieten die restriktive Auslegung. • Ein Ausschluss der Prozesszinsen wegen schuldhaften verspäteten Vorbringens ist rechtlich nicht ohne Weiteres zu begründen; gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestünde, wenn dies gewollt ist. Die Klägerin erstrebte in einem Verfahren die Gewährung von Investitionszulagen für die Jahre 1993 bis 2001. Sie legte mehrfach Nachweise nach und führte Erörterungstermine; der Berichterstatter deutete an, dass die Zulage dem Grunde nach zu gewähren sei. Nach Vorlage weiterer Unterlagen erließ das Finanzamt am 18.02.2009 Änderungsbescheide, die für mehrere Jahre ein Guthaben zugunsten der Klägerin ergaben. Die Klägerin nahm daraufhin mit Schreiben vom 31.03.2009 die Klage zurück und das Verfahren wurde eingestellt. Später beantragte die Klägerin die Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO; das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt; das Finanzamt legte Revision ein. • Anwendbare Normen: § 236 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO, § 236 Abs. 3 AO, §§ 136, 137, 138, 155 FGO sowie einschlägige Vorschriften der InvZulG. • Erledigung und Zinsanspruch: § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO macht § 236 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechend anwendbar, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt. Die Erledigung durch Bescheidänderung und anschließende Klagerücknahme führt daher dazu, dass der Anspruch auf Prozesszinsen vom Tag der Rechtshängigkeit an besteht. • Rechtshängigkeit und Rücknahme: Zwar endet mit der Klagerücknahme die prozessuale Rechtshängigkeit; dies beseitigt jedoch nicht zwingend die materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit, zu denen der Anspruch auf Prozesszinsen gehört. Deshalb besteht der Zinsanspruch auch nach Rücknahme, wenn sich der Streit durch Bescheidänderung erledigt hat. • Auslegung des § 236 Abs. 3 AO: Der Ausschluss der Verzinsung nach Abs. 3 setzt voraus, dass die Kosten dem Beteiligten tatsächlich nach § 137 Satz 1 FGO auferlegt worden sind. Bei Klagerücknahme greift § 136 Abs. 2 FGO; eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 137 Satz 1 FGO entfällt, sodass Abs. 3 AO nicht anwendbar ist. • Teleologische Fragen und Normzweck: Eine teleologische Erweiterung oder Reduktion des Wortlauts von § 236 Abs. 3 AO zur Einbeziehung von Fällen schuldhaften verspäteten Vorbringens ist nicht gerechtfertigt. Wortlaut, Systematik und Gesetzesgeschichte sprechen für eine restriktive Auslegung; ohne eindeutigen Gesetzeszweck darf das Gericht die Vorschrift nicht erweitern. • Treu und Glauben: Ein entgegenstehender Anspruch aus Treu und Glauben ist nicht gegeben; der im Erörterungstermin gegebene Hinweis bezog sich ausschließlich auf Gerichts- und Steuerberaterkosten, nicht auf Zinsen. • Verwaltungsverhalten: Auch eine Rücknahme zur Vermeidung einer Kostenentscheidung begründet nicht allgemein den Ausschluss des Zinsanspruchs; für eine weitergehende Sanktionierung bedürfte es gesetzgeberischer Klarstellung. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückgewiesen. Das Finanzgericht durfte Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AO festsetzen, weil sich der Rechtsstreit durch Änderungsbescheide erledigt hatte und die Klägerin nach Ergehen dieser Bescheide die Klage zurücknahm. § 236 Abs. 3 AO schließt die Verzinsung hier nicht aus, weil diese Vorschrift nur greift, wenn dem Beteiligten die Kosten tatsächlich nach § 137 Satz 1 FGO auferlegt worden sind; die Klagerücknahme führt statt dessen zu einer Kostentragung nach § 136 Abs. 2 FGO, sodass die Ausnahme nicht anwendbar ist. Auch eine teleologische Erweiterung des § 236 Abs. 3 AO oder ein Einwand aus Treu und Glauben begründet keinen Zinsverlust. Damit bleibt der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen bestehen, da die materiell-rechtlichen Folgen der zuvor eingetretenen Rechtshängigkeit fortwirken.