Urteil
2 K 535/20
Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Schwarzlauge als Ablauge der Zellstoffherstellung zählte im Zeitraum zwischen dem 01.01.2017 bis zum 30.06.2019 nicht mehr zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. begünstigten erneuerbaren Energieträgern (vgl. § 3 Nr. 12 BiomasseV i.V.m. § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV), sodass die Steuerbefreiung für den hiermit erzeugten Strom ausscheidet.(Rn.20)
2. Der Verordnungsgeber der BiomasseV hat mit der Einfügung des § 3 Nr. 12 BiomasseV nicht unbefugt eine nur dem Bundesministerium der Finanzen vorbehaltene stromsteuerrechtliche Regelung getroffen. Eine Verletzung der Rechtssetzungskompetenz scheidet aus.(Rn.22)
3. Da die konkrete Ausgestaltung einzelner Förderinstrumente den Mitgliedstaaten überlassen bleibt (hier: bezüglich der Möglichkeit nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG, den aus Biomasse erzeugten Strom von der Steuer zu befreien oder die Steuer zu ermäßigen), ist es europarechtlich unbedenklich, dass der die Vergütungsregeln betreffende Biomassebegriff der BiomasseV einige der vom europarechtlichen Biomassebegriff erfassten Stoffgruppen (hier: Ablaugen als biologisch abbaubare Abfälle) explizit ausschließt.(Rn.23)
4. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend, es sei unter beihilferechtlichen Aspekten sachlich nicht gerechtfertigt, den Einsatz von Schwarzlauge gegenüber Holzabfällen aus der Forstwirtschaft bei der Stromerzeugung von der (Stromsteuer-)Begünstigung auszuschließen, liegt nicht vor. Die eingesetzten Ausgangsstoffe sind nach Art und Ursprung nicht vergleichbar.(Rn.24)
5. Eine rückwirkende Anwendung der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energierechtlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 856 (860)) eingefügten Verweisung in § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV, wonach für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31.12.2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die BiomasseV in der am 31.12.2016 geltenden Fassung gilt, ist ebenso wenig möglich(Rn.25)
(Rn.27)
, wie eine teleologische Reduktion des § 3 Nr. 12 BiomasseV(Rn.28)
.
6. Ob die Finanzverwaltung im Streitfall verpflichtet ist, die Stromsteuer aus Gründen der Billigkeit nach § 227 AO zu erlassen (hier: im Hinblick auf das Fehlen einer etwaigen Übergangsregelung bezüglich des Wegfalls der Steuerbefreiung zum 31.12.2016 auch für bestehende Anlagen, die Schwarzlauge zur Stromerzeugung einsetzen), ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur im Erhebungsverfahren zu klären.(Rn.30)
7. Die Begriffe "Netz" bzw. "Leitung" sind unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH im Beschluss vom 24.02.2016 VII R 7/15 für stromsteuerrechtliche Zwecke auszulegen, wobei im EEG festgelegte Definitionen unmaßgeblich sind (BFH-Beschluss vom 09.09.2011 II R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334). Das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Abs. 1 Nr.1 StromStG a.F. ist nicht erfüllt, sobald ein Stromnetz eines Eigenversorgers nicht mehr ausschließlich dem Eigenverbrauch dient, weil dieser den erzeugten Strom an Dritte leistet.(Rn.32)
8. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 31/23). Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 07.08.2025 - VII R 31/23, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schwarzlauge als Ablauge der Zellstoffherstellung zählte im Zeitraum zwischen dem 01.01.2017 bis zum 30.06.2019 nicht mehr zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. begünstigten erneuerbaren Energieträgern (vgl. § 3 Nr. 12 BiomasseV i.V.m. § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV), sodass die Steuerbefreiung für den hiermit erzeugten Strom ausscheidet.(Rn.20) 2. Der Verordnungsgeber der BiomasseV hat mit der Einfügung des § 3 Nr. 12 BiomasseV nicht unbefugt eine nur dem Bundesministerium der Finanzen vorbehaltene stromsteuerrechtliche Regelung getroffen. Eine Verletzung der Rechtssetzungskompetenz scheidet aus.(Rn.22) 3. Da die konkrete Ausgestaltung einzelner Förderinstrumente den Mitgliedstaaten überlassen bleibt (hier: bezüglich der Möglichkeit nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG, den aus Biomasse erzeugten Strom von der Steuer zu befreien oder die Steuer zu ermäßigen), ist es europarechtlich unbedenklich, dass der die Vergütungsregeln betreffende Biomassebegriff der BiomasseV einige der vom europarechtlichen Biomassebegriff erfassten Stoffgruppen (hier: Ablaugen als biologisch abbaubare Abfälle) explizit ausschließt.(Rn.23) 4. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend, es sei unter beihilferechtlichen Aspekten sachlich nicht gerechtfertigt, den Einsatz von Schwarzlauge gegenüber Holzabfällen aus der Forstwirtschaft bei der Stromerzeugung von der (Stromsteuer-)Begünstigung auszuschließen, liegt nicht vor. Die eingesetzten Ausgangsstoffe sind nach Art und Ursprung nicht vergleichbar.(Rn.24) 5. Eine rückwirkende Anwendung der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energierechtlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 856 (860)) eingefügten Verweisung in § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV, wonach für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31.12.2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die BiomasseV in der am 31.12.2016 geltenden Fassung gilt, ist ebenso wenig möglich(Rn.25) (Rn.27) , wie eine teleologische Reduktion des § 3 Nr. 12 BiomasseV(Rn.28) . 6. Ob die Finanzverwaltung im Streitfall verpflichtet ist, die Stromsteuer aus Gründen der Billigkeit nach § 227 AO zu erlassen (hier: im Hinblick auf das Fehlen einer etwaigen Übergangsregelung bezüglich des Wegfalls der Steuerbefreiung zum 31.12.2016 auch für bestehende Anlagen, die Schwarzlauge zur Stromerzeugung einsetzen), ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur im Erhebungsverfahren zu klären.(Rn.30) 7. Die Begriffe "Netz" bzw. "Leitung" sind unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH im Beschluss vom 24.02.2016 VII R 7/15 für stromsteuerrechtliche Zwecke auszulegen, wobei im EEG festgelegte Definitionen unmaßgeblich sind (BFH-Beschluss vom 09.09.2011 II R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334). Das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Abs. 1 Nr.1 StromStG a.F. ist nicht erfüllt, sobald ein Stromnetz eines Eigenversorgers nicht mehr ausschließlich dem Eigenverbrauch dient, weil dieser den erzeugten Strom an Dritte leistet.(Rn.32) 8. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 31/23). Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 07.08.2025 - VII R 31/23, nicht dokumentiert). 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. für den von ihr aus Schwarzlauge erzeugten Strom. Denn nach der Wertung des Gesetzgebers ist die Verwendung von Ablaugen der Zellstoffherstellung zur Stromerzeugung bis zum in Krafttreten des § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV mit Wirkung zum 01.07.2019 nicht mehr als erneuerbarer Energieträger begünstigt. Ferner scheitert der Anspruch an dem Ausschließlichkeitskriterium des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG, weil die Klägerin Strom nicht ausschließlich aus einem mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen hat. 2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung war Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird, von der Steuer befreit. a) Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nach § 2 Nr. 7 StromStG "Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt". b) Das Tatbestandselement "Biomasse" definiert der Verordnungsgeber, mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im Stromsteuergesetz, über die in § 1b Abs. 2 StromStV enthaltene Verweisung auf die BiomasseV in der jeweils geltenden Fassung. Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 11 Nr. 8 Buchst. a StromStG, wonach das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt ist, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 StromStG zu erlassen und dabei insbesondere die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis allgemein zu erteilen. c) Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der BiomasseV zählten Ablaugen aus der Zellstoffherstellung zur Biomasse. Diese galten damit als erneuerbarer Energieträger. Der daraus erzeugte Strom konnte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. von der Steuer befreit werden. d) Mit dem Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, 2258) wurde unter anderem ohne weitere Begründung die BiomasseV angepasst und § 3 Nr. 12 BiomasseV neu eingefügt, wonach ab dem 1. Januar 2017 Ablaugen aus der Zellstoffherstellung nicht mehr als Biomasse im Sinne der BiomasseV galten. Wegen der dynamischen Verweisung in § 1b Abs. 2 StromStV auf die BiomasseV in der jeweils geltenden Fassung waren Ablaugen aus der Zellstoffherstellung fortan keine erneuerbaren Energieträger mehr. Der aus ihnen erzeugte Strom konnte nicht mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit werden. Wie die Gesetzesmaterialien (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016.html; BR-Drs 310/1/16) und Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf des EEG 2016 zeigen (https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/EEG-2016/stellungnahmen-reform-eeg-2016.html), wurde im Gesetzgebungsverfahren die mit der Änderung der BiomasseV verbundene Auswirkung auf die Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von den an der Gesetzgebung Beteiligten wohl nicht erfasst. Lediglich im Anwendungsbereich des EEG traf der Gesetzgeber mit § 104 Abs. 3 Satz 1 EEG (a.F.) eine für bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb gegangene Altanlagen geltende Bestandschutzregelung. Der Ausschluss von der Stromsteuerbefreiung für aus Laugen der Zellstoffherstellung erzeugten Strom wurde nach der Begründung des Regierungsentwurfs v. 27. Februar 2019 im Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 19/8037) erkannt. § 1b Abs. 2 StromStV wurde deshalb durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energierechtlicher Vorschriften (BGBl I 2019/856 S. 856, 860) mit Wirkung zum 1. Juli 2019 dahingehend ergänzt, dass für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die BiomasseV in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt. Zur Begründung wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt: ... "Ziel der Anpassung der Biomasseverordnung war jedoch nicht, eine Stromsteuerbefreiung für entsprechende Bestandsanlagen generell auszuschließen. Der neue § 1b Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass für diese Anlagen grundsätzlich eine Stromsteuerbefreiung möglich sein soll" (BT-Drs. 19/8037, S. 43). e) Ausgehend von den ab 1. Januar 2017 für die Stromsteuerbefreiung anzuwendenden Bestimmungen des StromStG i.V.m. der StromStV besteht für das Streitjahr 2017 kein Anspruch auf die Stromsteuerbefreiung. Denn Schwarzlauge zählte im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 bis zum 30.06.2019 nicht mehr zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. begünstigten erneuerbaren Energieträgern, sodass die Steuerbefreiung für den hiermit erzeugten Strom bereits aus diesem Grund ausscheidet. (1) Der Senat teilt nicht die von der Klägerin vertretene Ansicht, die Verweisungsnorm des § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV fände im Streitfall u.a. deswegen keine Anwendung, weil das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht zum Erlass von Verordnungen im Bereich der Stromsteuer ermächtigt gewesen sei. Auch wenn nach § 11 Nr. 8 Buchst. a) StromStG nur das Bundesministerium der Finanzen im Verordnungswege zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen ermächtigt wird, Bestimmungen zu § 9 StromStG zu erlassen und u.a. insbesondere die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme einschließlich der Begriffe zu bestimmen, führt das nicht zur Unanwendbarkeit des § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV und der darin enthaltenden Verweisung auf § 3 Nr. 12 der BiomasseV. Denn der Verweis auf andere Vorschriften ist als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 Rz. 59). Dies gilt nicht nur für statische, sondern auch für dynamische Verweisungen, bei denen Vorschriften eines anderen Normgebers in der jeweils geltenden Fassung gelten. Zwar stellt eine dynamische Verweisung bei fehlender Identität der Gesetzgeber mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung dar, weil sie zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führen kann, da der Gesetzgeber den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und der Entscheidung Dritter überlässt. Sie sind aber gleichwohl in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit setzen, wobei grundrechtliche Gesetzesvorbehalte diesen Rahmen zusätzlich einengen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2020 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310 und vom 21. September 2016 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38). (2) Der Senat hat danach keine Bedenken, dass die Verweisung in § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV auf die BiomasseV in der jeweils geltenden Fassung den vorstehenden Prinzipien entspricht. Die Bestimmung regelt mit dem Verweis auf die BiomasseV in der jeweils geltenden Fassung, dass die darin enthaltenen Vorschriften zur Bestimmung der als Biomasse geltenden Stoffe gelten sollen. Ebenso sind die in Bezug genommenen Vorschriften der BiomasseV dem Normadressaten durch ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich. Weiter sind nach ihrem Wortlaut und Inhalt sowohl die Verweisungsnorm selbst als auch die verwiese Norm klar und inhaltlich hinreichend bestimmt, sodass die Auslegung der Vorschrift i.S. der Klägerin dem Senat nicht möglich ist. Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung der Klägerin, der Verordnungsgeber der BiomasseV habe mit der Einfügung des § 3 Nr. 12 BiomasseV unbefugt eine nur dem Bundesministerium der Finanzen vorbehaltene stromsteuerrechtliche Regelung getroffen. Denn nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 EEG liegt die Verordnungsermächtigung zur Regelung welche Stoffe als Biomasse gelten, grundsätzlich bei der Bundesregierung. Insoweit liegt die Verordnungsermächtigung beim identischen Gesetzgeber, sodass eine Verletzung der Rechtssetzungskompetenz ausscheidet. (3) Ebenso besteht der gerügte Konflikt mit dem Unionsrecht nicht, weil Ablaugen nach Art. 16 Abs. 1 3.Uabs. der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) bzw. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e) Erneuerbare Energien-RL (2009/28/EG) als biologisch abbaubare Abfälle und Reststoffe der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige bzw. als Abfälle aus der Industrie als Biomasse anerkannt seien. Insoweit übersieht die Klägerin, dass Art. 16 Abs. 1 Satz Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) es den Mitgliedsstaaten freistellt, ob sie aus Biomasse erzeugten Strom von der Steuer befreien oder die Steuer ermäßigen. Da die konkrete Ausgestaltung einzelner Förderinstrumente den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ist es auch europarechtlich unbedenklich, dass der die Vergütungsregeln betreffende Biomassebegriff der BiomasseV deutlich enger ist und einige der vom europarechtlichen Biomassebegriff erfassten Stoffgruppen explizit ausschließt (vgl. Hennig; Ekardt in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 42 Biomasse Rd. 18). (4) Die Rechtsauffassung der Klägerin, es sei auch unter beihilferechtlichen Aspekten sachlich nicht gerechtfertigt, den Einsatz von Schwarzlauge gegenüber Holzabfällen aus der Forstwirtschaft bei der Stromerzeugung von der Begünstigung auszuschließen, teilt der Senat nicht. Die damit von der Klägerin intendierte Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), besteht zur Überzeugung des Senats nicht. Zwar sind in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig, da der Gesetzgeber auch bei der gewährenden Staatstätigkeit an den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 1 BvR 777/85, BVerfGE 79, 1 Rd. 53). Der Gesetzgeber hat aber die weitgehende Freiheit, darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 1 BvF 4/05, BVerfGE 122, 1 Rd. 88 m.w.N.). Ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist deshalb nicht darauf zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Die gesetzlichen Differenzierungen müssen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2022 1 BvL 12/20, BVerfGE 162, 178 Rd. 9). Gemessen an den vorstehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind der Einsatz von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung (Schwarzlauge) und die Nutzung von Holzabfällen aus der Forstwirtschaft und Holzresten zur Stromerzeugung nur unter dem Gesichtspunkt des Ergebnisses, nämlich dem damit erzeugten Strom, vergleichbar. Indes besteht zur Überzeugung des Senats ein den Ausschluss tragender Sachgrund darin, dass die Schwarzlauge als Nebenprodukt der industriellen Zelluloseherstellung und nicht im Rahmen der Urproduktion Forstwirtschaft anfällt, sodass die eingesetzten Ausgangsstoffe nach Art und Ursprung nicht vergleichbar sind. Demgemäß behandelt die BiomasseV deshalb nicht gleiches ungleich. Der Gesetzgeber hat wie in der Vergangenheit mit dem Ausschluss von Altholz bis auf Industrierestholz aus der Stoffgruppe der Biomasse, auch mit dem Ausschluss der Ablaugen aus der Zellstoffherstellung letztlich seine Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die im Rahmen der finanziellen Fördervorschriften des EEG anerkannte Biomasse genutzt. f) Ein Anspruch auf die Stromsteuerbefreiung ist ferner nicht mittels der rückwirkenden Anwendung der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energierechtlicher Vorschriften (BGBl I 2019/856 S. 856 (860)) eingefügten Verweisung in § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV herleitbar, wonach für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die BiomasseV in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt. (1) Der das Inkrafttreten der Vorschrift regelnde Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl I 2019, 856 (865)) ist nach seinem Wortlaut eindeutig. Die mit dem Gesetz verbundenen Änderungen, wie die des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, sind erst mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten, sodass die Regelung Zeiträume vor dem Stichtag nicht erfasst. (2) Wie unter 1. d) ausgeführt erschließt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV zwar, dass der Ausschluss der Stromproduktion aus Ablaugen aus dem Fördertatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht beabsichtigt war (vgl. BT-DRS 19/8037, S. 43). Trotz Kenntnis um die damit entstandene Förderlücke und dem Fehlen einer gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 EEG in der für das Streitjahr geltenden Fassung entsprechenden Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, hat der Gesetzgeber für die Anwendung des § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV keine Rückwirkung vorgesehen. Dass dies offenbar bewusst erfolgte, wird durch Art. 7 Abs. 2 und 3 des vorstehenden Gesetzes deutlich. Denn in diesem hat der Gesetzgeber das rückwirkende Inkrafttreten nur für die in Art 1 Nr. 5, Art. 2 Nr. 8 und Art. 3 aufgeführten Normen angeordnet. Aus diesen Gründen sieht sich der Senat daran gehindert, den Anspruch der Klägerin auf Stromsteuerbefreiung aus einer rückwirkenden Anwendung des erst ab dem 1. Juli 2019 geltenden § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV herzuleiten. Auch eine etwaige mangelnde Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das für die Regelungen im Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und welche Stoffe als Biomasse gelten, zuständig ist und dem für die Regelungen im Anwendungsbereich des § 11 StromStG zuständigen Finanzministerium, zwingt aus den vorstehenden Gründen nicht zur rückwirkenden Anwendung der Norm. Außerdem sind rechtspolitische Unvollständigkeiten, d.h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht von den Gerichten zu schließen. Dies ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BFH, Urteile vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 Rz. 24; vom 17 Januar 2023 VII R 54/20, BFH/NV 2023, 925 Rz. 30; Beschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434 Rz. 29 m.w.N.). (3) Die vorstehenden Erwägungen stehen ferner der Herleitung des Anspruchs im Wege der teleologischen Reduktion des ab 1. Juli 2017 geltenden § 3 Nr. 12 BiomasseV entgegen, indem dieser für stromsteuerliche Zwecke entgegen seinem Wortlaut im Streitjahr nicht zur Anwendung gelangt. Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BFH, Urteil vom 9. März 2023 IV R 11/20, BFH/NV 2023, 1027) ist die Auslegung eines Gesetzes gegen seinen Wortlaut nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rd. 36, m.w.N.). Zweck der teleologischen Reduktion wäre hier, den Geltungsbereich der BiomasseV mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem Wortlaut einzuschränken, wenn sich dieser als zu weit erweist (vgl. BFH, Urteil vom 19.07.2018, IV R 39/10, BFHE 262, 149; BFH, Urteil vom 12.12.2007, X R 31/06, BFHE 219, 498; BFH, Urteil vom 17.10.2001, III R 3/01, BFHE 197, 85). Dass der Ausschluss von Laugen aus der Zellstoffherstellung aus der BiomasseV greifbar zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, ist für den Senat nicht ersichtlich. Zudem ist eine teleologische Reduktion nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis, zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (vgl. BFH, Urteil vom 11. April 2013, III R 11/12, BFHE 241, 124; BFH, Urteil vom 19. Juli 2018, IV R 39/10, BFHE 262, 149). Diese Voraussetzung kann der Senat im Hinblick auf das fiskalpolitischen Zwecken dienende Stromsteuergesetz nicht feststellen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. September 2011, VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334). Insoweit verkennt die Klägerin die davon abweichende Zielsetzung des EEG, das darauf abstellt, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen (§ 1 EEG 2014). Demgegenüber kann der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen und steuerliche Freiräume - wie hier die Stromsteuerfreiheit-, auch für die Zukunft aufrechterhält sowie von der Erhebung zusätzlicher Steuern absieht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312 Rd. 64). g) Schließlich hat auch der sinngemäß vorgebrachte Einwand der Klägerin, der mit der Änderung der BiomasseV verbundene Wegfall der Steuerbefreiung zum 31. Dezember 2016 auch für bestehende Anlagen, die Schwarzlauge zum Stromerzeugung einsetzen, verstoße wegen des Fehlens einer § 104 Abs. 3 EEG in der für das Streitjahr geltenden Fassung entsprechenden Übergangsregelung gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs. 3 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG) nach den vorstehenden Ausführungen keine Grundlage und führt nicht zum Erfolg der Klage. 3. Die Klage hat auch dann keinen Erfolg, wenn man im Streitfall mit der Klägerin das Fehlen einer Übergangsregelung für entscheidungserheblich erachtet und deswegen im Vollzug des Gesetzes eine verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Härte sieht, die nur durch einen Billigkeitserlass nach § 277 AO geheilt werden kann, um einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abzuhelfen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 III R 35/14, BFHE 257, 20, BStBl II 2017, 757 m.w.N.). Denn die Frage, ob der Beklagte im Streitfall verpflichtet ist, die Stromsteuer aus Gründen der Billigkeit nach § 227 AO zu erlassen, ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur im Erhebungsverfahren zu klären. Ferner fehlt es diesbezüglich an dem dann notwendigen abgeschlossenen Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO). 4. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung, dass im Streitzeitraum aus Schwarzlauge erzeugter Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG begünstigt war, weil er nicht mehr zu den begünstigten erneuerbaren Energieträgern zählte, scheitert die Klage aus einem weiteren Grund. Denn es fehlt an der zusätzlichen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. enthaltenen Voraussetzung für die Steuerbefreiung, nach der Strom aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Begriffe "Netz" bzw. "Leitung" unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH im Beschluss vom 24. Februar 2016 (VII R 7/15) für stromsteuerrechtliche Zwecke auszulegen, wobei im EEG festgelegte Definitionen unmaßgeblich sind (BFH, Beschluss vom 9. September 2011 II R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334). Ausgehend von den im Beschluss VII R 7/15 dargelegten Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, ist auch im Streitfall für die Definition der Begriffe "Netz" bzw. "Leitung", die letztlich mit dem Begriff des Stromnetzes deckungsgleich sind, ebenso wie im Rahmen des § 5 Abs. 1 StromStG, auf die Negativabgrenzung zum Begriff des Eigenerzeugers nach § 2 Nr. 2 StromStG abzustellen. Insoweit geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass Eigenerzeuger kein Versorgungsnetz unterhalten, weil ihr Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch dient. Daraus folgt aber zugleich, dass das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Abs. 1 Nr.1 StromStG nicht erfüllt ist, sobald ein Stromnetz eines Eigenversorgers nicht mehr ausschließlich dem Eigenverbrauch dient, weil dieser - wie hier - den erzeugten Strom an Dritte leistet. Hierdurch wird es zum Versorgungsnetz i.S. des § 5 Abs. 1 StromStG und der Erzeuger des Stroms zum Versorger i.S. des § 2 Nr. 1 StromStG und die Entnahme des Stroms zu eigenen Zwecken steuerpflichtig, § 5 Abs. 1 StromStG. Dieser Gesetzesauslegung hat der Gesetzgeber mit der ab 1. Juli 2019 geltenden Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Rechnung getragen und aus Gründen der Rechtsklarheit für die Begünstigung nicht mehr auf ein ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gespeistes Netz oder eine entsprechende Leitung, sondern auf den Selbstverbrauch des Betreibers am Ort der Erzeugung des Stroms abgestellt (BT-Drs. 19/8037 S. 37). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war im Hinblick auf § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Streitig ist, ob aus Schwarzlauge erzeugter Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) in der bis zum 30. Juni 2019 gültigen Fassung (a.F.) steuerfrei ist. Die Klägerin ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 2 und 4 StromStG. Sie stellt .... Kraftzellstoff her. Mit der bei der Produktion entstehenden energiereichen Schwarzlauge (Kochlauge) und Holzresten erzeugt sie in einem Biomasseheizkraftwerk mit einer elektrischen Nennleistung von ... MW Strom. Die Klägerin verfügt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StromStG über die Erlaubnis, als Versorger mit Sitz im Steuergebiet elektrischen Strom zu leisten. Den überwiegenden Teil des von ihr in 2017 erzeugten Stroms (.... MWh) verbrauchte sie für ihre Produktion, einen geringen Teil leistete sie örtlichen Drittabnehmern (... MWh). Dabei handelt es sich um auf ihrem Firmengelände ansässige Drittfirmen, die für sie Wartungsarbeiten ausführen sowie, historisch bedingt, um den ...... Den Rest des von ihr erzeugten Stroms (... MWh) leistete sie über das allgemeine Versorgungsnetz an andere Versorger. Bei Ausfall der eigenen Stromerzeugung und zum An- und Abfahrbetrieb der Anlage bezieht die Klägerin Fremdstrom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz. Für das Streitjahr 2017 meldete die Klägerin eine Strommenge von .... MWh zum Regelsteuersatz nach § 3 StromStG (..... €) an. Hierbei handelt es sich um die von ihr unversteuert von anderen Versorgern bezogene Strommenge. Die von ihr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. steuerfrei zum Eigenverbrauch entnommene Menge bezifferte sie in der Erklärung mit .... MWh und die von ihr steuerfrei an Dritte geleistete Menge mit ... MWh (Gesamt: .... MWh). Abweichend von der Anmeldung unterwarf der Beklagte die von der Klägerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. als steuerfrei behandelte Strommenge (.... MWh) dem Regelsteuersatz und setzte die Stromsteuer im Bescheid vom 18.06.2018 zunächst auf .... € fest (Blatt 19 ff der Einspruchsakte HZA). Zur Begründung gab er an, die Steuerbefreiung für aus Schwarzlauge erzeugten Strom sei ab dem 1. Januar 2017 mit der durch das am 13. Oktober 2016 verkündete Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien (-EEG-, BGBl. I 2016, 2258) verbundenen Änderung der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseV) entfallen. Der mit § 3 Nr. 12 BiomasseV eingefügte Ausschluss von Laugen aus der Zellstoffherstellung als Biomasse führe dazu, dass Schwarzlauge nicht mehr als erneuerbarer Energieträger gelte. Damit erzeugter Strom sei nicht mehr steuerfrei. Ihren gegen den Steuerbescheid gerichteten Einspruch vom 19. Juni 2018 begründete die Klägerin u.a. damit, die BiomasseV gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 BiomasseV nur für den Anwendungsbereich des EEG und nicht für das Stromsteuerrecht. Allein dieser Zwecksetzung folge auch Art. 8 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016, mit dem § 3 Nummer 12 BiomasseV eingefügt worden sei. Deshalb bliebe Strom aus erneuerbaren Energieträgern i.S. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F., Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern wie Biomasse gewonnen werde (§ 2 Nr. 7 StromStG). Die dynamische Verweisung in § 1b Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 geltenden Fassung (StromStV) dürfe nicht angewandt werden. Denn die Änderung der BiomasseV durch Gesetz vom 10. Oktober 2016 habe nicht zugleich die Änderung des Stromsteuerrechts beabsichtigt. Hierfür gäbe es auch keinen Grund, da ansonsten "Steuerrecht per Zufall" kreiert werde. Außerdem hätte es der Verordnungsgeber der BiomasseV ansonsten in der Hand, unbefugt stromsteuerrechtliche, nur dem Finanzministerium vorbehaltene Verordnungsregelungen zu treffen. Weiterhin bedürfe es dann aus verfassungsrechtlichen Gründen auch im Stromsteuerrecht einer der Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 Satz 1 EEG in der für das Streitjahr geltenden Fassung entsprechenden Regelung. Ferner käme es zu einem Konflikt mit Unionsrecht, weil dort Ablaugen explizit als Biomasse anerkannt seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2020 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin unter Hinweis auf § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV in der bis zum 30.06.2019 geltenden Fassung zurück. Biomasse im Sinn des·§ 2 Nr. 7 StromStG seien gemäß § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV ausschließlich Stoffe, die die BiomasseV vom 21. Juli 2001 (BGBI. 1 S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung, als Biomasse anerkenne. Der mit dem Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien mit Wirkung zum 01.01.2017 neu eingefügte § 3 Nr. 12 BiomasseV schließe Ablaugen aus der Zellstoffherstellung ("Schwarzlauge") von der Biomasse i. S. der BiomasseV aus. Für den im StromStG und in der StromStV nicht definierten Begriff der Biomasse sei aber die jeweils geltende BiomasseV aufgrund des § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV enthaltenen Verweises maßgebend. Die Systematik des EEG-Rechts sei nicht auf das Verbrauchsteuerrecht übertragbar. Folglich sei der Vortrag der Klägerin, Änderungen der Fördervoraussetzungen nach dem EEG-Recht beträfen immer nur neue Anlagen und Förderungen für Altanlagen nach dem EEG-Recht würden im Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Alt-Anlagen bis zum Ende des Betriebes fortgelten, für das StromStG unmaßgeblich. Verbrauchsteuerrechtliche Gesetzesänderungen seien mit deren Inkrafttreten für alle in Betrieb befindlichen Anlagen bindend. Auch die begehrte Anwendung des mit Wirkung zum 1. Juli 2019 geänderten § 1 b Abs. 2 StromStV, der Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, wieder als erneuerbare Energieträger erachte, scheide aus. Eine rückwirkende Erstattung sei nicht möglich. Ergänzend führte der Beklagte unter Verweis auf den Exkurs zu den Begriffen des Eigen- und Versorgungsnetzes in den Informationen zu den Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG - Stand Februar 2017- aus, die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (a.F.) scheitere im Streitfall ferner an der zum 1. Januar 2017 an die Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 24. Februar 2016 VII R 7/15) angepassten Verwaltungsauffassung. Danach werde Strom dann nicht mehr aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen, wenn das Netz nicht ausschließlich dem Eigenverbrauch des Energieerzeugers diene. An dieser Voraussetzung fehle es, weil die Klägerin innerhalb ihrer Kundenanlage Strom an Dritte (Letztverbraucher) leiste, wodurch sie zum Versorger werde. Nach der Rechtsprechung sei für stromsteuerliche Zwecke aber von keinem, in verschiedene Teilnetze aufspaltbaren, sondern von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen. Infolgedessen unterhalte die Klägerin kein Eigennetz, sondern ein stromsteuerrechtliches Versorgungsnetz, über das sie im Bedarfsfall außerdem auch geringe Mengen Graustrom beziehe. Eine Ausnahme vom Versorgerstatus und damit die Befreiung des zum Eigenbedarf entnommenen Stroms, bestehe nach der Verwaltungsauffassung nur bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung unter 2 MW. Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am 2. Oktober 2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre rechtliche Argumentation aus dem Vorverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat sie vertieft ausgeführt, die Steuerfestsetzung verstoße nach ihrer Auffassung zum einen gegen höherrangiges Recht, weil die Besteuerung der Stromerzeugung mit Schwarzlauge und die Nichtbesteuerung der Stromerzeugung aus anderweitiger Holznutzung nicht die Gleichartigkeit der Steuererhebung wahre. Zum anderen führe die Besteuerung der Schwarzlauge unter beihilferechtlichen Aspekten zu einem Verstoß gegen Unionsrecht. Zum Tatbestandsmerkmal "der Entnahme aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung" führt die Klägerin ferner aus: Die Rechtsauffassung in der Einspruchsentscheidung sei auch unter Einbeziehung der Erlasslage nicht zutreffend. Das Stromsteuerrecht definiere nicht, was unter einem "Netz" oder einer Leitung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. zu verstehen sei. Nur mit dem "Versorgungsnetz" i. S. v. § 5 Abs. 1 StromStG habe sich der Bundesfinanzhof befasst. Bei dem Begriff des "Netzes" oder der "Leitung" i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. handele es sich um etwas Anderes als bei dem Begriff des "Versorgungsnetzes" i. S. v. § 5 Abs. 1 StromStG. Das liege schon deshalb auf der Hand, weil § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ansonsten nur bei "grünen" Inselnetzen zur Anwendung käme, die mit dem sonstigen, stets auch mit "Graustrom" gespeisten Versorgungsnetz nicht verbunden seien. Das Ergebnis sei auch ausweislich der Interpretation der einschlägigen Erlasse nicht gewollt. Die Auslegung der Begriffe "Netz" oder "Leitung" habe nach der Zwecksetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. zu erfolgen, der auf die effektive Beschränkung der Stromsteuerbefreiung auf "ausschließlich mit Ökostrom gespeiste Leitungen oder Netze" abstelle. Bei einer Entnahme aus Netzen oder Leitungen, die nicht mehr ausschließlich durch "Ökostrom" gespeist werden, wäre der Nachweis der Herkunft des Stroms aus einer erneuerbaren Energiequelle schwierig oder unmöglich. Das würde zu Rechtsunsicherheiten und der Gefahr einer unzulässigen Benachteiligung von Strom aus anderen Mitgliedstaaten der EU führen. Deshalb solle nur der Strom aus erneuerbaren Energiequellen von der Steuer befreit sein, der direkt und unvermischt mit Egalstrom zum Letztverbraucher gelange. Maßgeblich für die Auslegung des "Netzes" i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a. F. (oder einer entsprechenden Leitung) sei also die Abgrenzung von Netz- oder Leitungsstrukturen, für die sich der Nachweis der ausschließlichen Speisung mit erneuerbaren Energieträgern nicht sicher führen lasse. Soweit dieser Nachweis geführt werden könne, sei es ohne Belang, ob die betreffenden Netz- oder Leitungsstrukturen Teil des Versorgungsnetzes sind oder nicht, oder ob sich innerhalb dieses Netzes ein Versorger befinde oder nicht. Physikalisch könne in der zum Versorgungsnetz des Verteilnetzbetreibers abgrenzbaren Leitungsstruktur der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig von der Klägerin aus erneuerbaren Energien erzeugter und (stromsteuerbefreiter) Strom sonstiger (Egal-)Strom entnommen werden. Der für die Leitungsstruktur nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a. F. maßgebliche Nachweis der ausschließlichen Speisung mit erneuerbaren Energieträgern lasse sich somit sicher führen. Hierauf stelle im b auch der BFH im jüngst ergangenen Urteil vom 17. Januar 2023 VII R 54/20 ab. Den Feststellungen einer die besonderen Entlastungen des Energie- und Stromsteuergesetzes umfassende Betriebsprüfung folgend, wonach die Klägerin im Streitjahr 2017 statt der ursprünglich angenommen ... MWh nur ... MWh zum Regelsteuersatz von ... €/MWh an Dritte geleistet bzw. zum steuerpflichtigen Eigenverbrauch entnommen hatte, hat der Beklagte während des Klageverfahren am 25.04.2023 u.a. eine geänderte Stromsteuerfestsetzung erlassen und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 die insoweit überzahlte Stromsteuer in Höhe von .... € erstattet (Blatt 86 ff. der GA) sowie damit korrespondierend die hier nicht streitigen Bescheide über die Steuerentlastungen nach § 9b Abs. 1 und § 10 StromStG zu Lasten der Klägerin korrigiert. Die Klägerin beantragt, die mit Bescheid vom 18.06.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. 09.2020, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.04.2023, festgesetzte Stromsteuer insoweit zu reduzieren, als lediglich die fremdbezogene Strommenge i. H. v. .... MWh zum Regelsteuersatz nach § 3 StromStG besteuert und die Klägerin ansonsten von der Stromsteuer befreit wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zu den Fragen, ob im Streitjahr Schwarzlauge zu den erneuerbaren Energieträgern i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG zählt bzw. die rückwirkende Anwendung des mit Wirkung zum 1. Januar 2019 neu eingefügten § 1b Abs. 2 Satz 3 StromStV zur Lückenschließung möglich ist, wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zu dem weiteren Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG, nach welchem der Strom aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen werden muss, trägt der Beklagte ergänzend vor: Mit Erlass vom 30. November 2001 habe das Bundesministerium für Finanzen klargestellt, die Voraussetzung der Ausschließlichkeit seien nach Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich auch dann noch gegeben, wenn Strom aus erneuerbaren Energieträgern erst innerhalb eines Eigennetzes oder einer dieser entsprechenden Leitung am Ort der Erzeugung mit Strom aus anderen Energieträgern "vermischt" werde. Zwar seien zwei der drei nach Verwaltungsauffassung erforderlichen Voraussetzungen geben, nämlich, dass der erzeugte Strom nicht ausreiche, um jederzeit den gesamten Energiebedarf des Erzeugers abzudecken und, dass die gemischte Nutzung am Ort der Erzeugung stattfinde. Hingegen fehle es aber an dem Erfordernis, dass die Vermischung von Graustrom und "grünem" Strom erst innerhalb eines Eigennetzes erfolge. An letzterem fehle es, da die Klägerin durch die Leistung von Strom an Dritte (Letztverbraucher) innerhalb ihrer Kundenanlage zum Versorger werde. Sie betreibe damit kein reines Eigennetz, sondern ein stromsteuerrechtliches Versorgungsnetz. Dies folge aus dem zur Definition des Versorgungsnetzes i. S. § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG ergangen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2016 VII R 7/15. Nach Auffassung des BFH sei für stromsteuerrechtliche Zwecke von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden könne. Die Grundsätze des Beschlusses seien nach einem Erlass des BMF ab dem 1. April 2017 über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Mithin sei die Steuerbefreiung wegen des Vorliegens eines stromsteuerrechtlichen Versorgungsnetzes zum 1. April 2017 ausgeschlossen. Die Argumentation der Klägerin, bei dem Begriff des "Netzes" oder der "Leitung" i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. handele es sich um etwas Anderes als bei dem Begriff des "Versorgungsnetzes" i. S. v. § 5 Abs. 1 StromStG, weil § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ansonsten nur bei "grünen" Inselnetzen zur Anwendung käme, die mit dem sonstigen, stets auch mit Graustrom gespeisten Versorgungsnetz nicht verbunden seien, verfange nicht. Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. habe, wie die Klägerin richtig erkenne, wegen des zu beachtenden BFH-Beschlusses vom 24. Februar 2016 - VII R 7/15, nach dem stromsteuerrechtlich grundsätzlich nur ein Versorgungsnetz existiere, so dass die sogenannten "Grünstromnetze" nicht von diesem abgrenzbar sind, tatsächlich nahezu keinen Anwendungsbereich. Es könne offenbleiben, ob der Gesetzgeber dieses Ergebnis gewollt habe. Jedenfalls sei der BFH-Beschluss auch auf den Begriff des "Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. anzuwenden.