Urteil
III R 24/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kind ist nach § 32 Abs. 4 EStG grundsätzlich auch dann kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn es für eine Berufsausbildung vorgesehen ist oder eine Ausbildung mangels Platzes nicht beginnen konnte.
• Ob Einkünfte oder sonstige Bezüge eines Kindes den Anspruch auf Kindergeld ausschließen, ist getrennt von der Eingangsprüfung der Berücksichtigungsmerkmale nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen.
• Bei nicht verheirateten, in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern sind Unterhalts- oder sonstige Leistungen nach dem Zuflussprinzip konkret zu ermitteln; eine pauschale Halbteilungsfiktion wie bei kinderlosen Ehegatten ist nicht anwendbar.
• Unterhaltsleistungen Dritter oder des Kindesvaters an die Kindesmutter gehören zu den „Bezügen“ im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und sind zu berücksichtigen; deren Wert kann notfalls nach einschlägigen Sachbezugswerten geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Konkret zu ermittelnde Bezüge bei nichtehelichen, zusammenlebenden Eltern • Ein Kind ist nach § 32 Abs. 4 EStG grundsätzlich auch dann kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn es für eine Berufsausbildung vorgesehen ist oder eine Ausbildung mangels Platzes nicht beginnen konnte. • Ob Einkünfte oder sonstige Bezüge eines Kindes den Anspruch auf Kindergeld ausschließen, ist getrennt von der Eingangsprüfung der Berücksichtigungsmerkmale nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen. • Bei nicht verheirateten, in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern sind Unterhalts- oder sonstige Leistungen nach dem Zuflussprinzip konkret zu ermitteln; eine pauschale Halbteilungsfiktion wie bei kinderlosen Ehegatten ist nicht anwendbar. • Unterhaltsleistungen Dritter oder des Kindesvaters an die Kindesmutter gehören zu den „Bezügen“ im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und sind zu berücksichtigen; deren Wert kann notfalls nach einschlägigen Sachbezugswerten geschätzt werden. Die Klägerin ist Mutter einer 1984 geborenen Tochter (T). T brachte 2006 einen Sohn zur Welt; der Kindesvater leistet Unterhalt für das Kind, nicht jedoch für T. T lebte mit dem Sohn und dem Kindesvater im Haushalt dessen Mutter. T studierte und suchte eine Ausbildungsstelle; ab 1.9.2008 begann sie eine Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung zugunsten der Klägerin rückwirkend ab Januar 2006 auf und forderte ausgezahltes Kindergeld zurück, weil der Kindesvater nach § 1615l BGB vorrangig unterhaltspflichtig sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab, das BFH hob auf und verwies zurück, da unklar blieb, welche Einkünfte und sonstigen Bezüge T im Streitzeitraum tatsächlich zuflossen. • Revision ist begründet; Zurückverweisung an das Finanzgericht, weil Feststellungen zu den Einkünften/Bezügen der T fehlen (§ 32 Abs. 4 EStG). • Feststellung: T war im Streitzeitraum als zu berücksichtigendes Kind i.S. von § 63 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG anzusehen, weil sie sich in Ausbildung befand oder mangels Ausbildungsplatzes keine Ausbildung beginnen konnte. • Rechtliche Stufung: Die Tatbestandsmerkmale der Berücksichtigung nach § 32 Abs.4 Satz1 EStG sind gesondert von der Prüfung zu behandeln, ob Einkünfte/Bezüge den Ausschluss nach § 32 Abs.4 Satz2 EStG bewirken. • Zu den Bezügen gehören alle nichtsteuerbaren und steuerfreien Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, insbesondere Unterhaltsleistungen nach §§ 1360 ff., 1615l BGB sowie Zuwendungen Dritter, die den Unterhalt oder die Ausbildung sichern. • Bei getrennt lebenden Personen gilt das Zuflussprinzip; Unterhaltsleistungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich zugeflossen sind. Bei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden nichtverheirateten Eltern kann nicht pauschal die Hälfte des Einkommens des anderen Elternteils angesetzt werden. • Wegen abweichender rechtlicher Grundlagen zum Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils sind die bei kinderlosen Ehegatten entwickelten Schätzgrundsätze nicht auf zusammenlebende Eltern eines nichtehelichen Kindes übertragbar; konkret ist der tatsächliche Zufluss von Bar- und Naturalleistungen zu ermitteln. • Das Finanzgericht hat fälschlich pauschal die Hälfte des Einkommens des Kindsvaters bzw. des gemeinsamen Einkommens zugerechnet; daher Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung zur konkreten Feststellung der zufließenden Einkünfte und Bezüge. • Hinweis: Naturalleistungen können notfalls anhand der einschlägigen Sachbezugs- und Sozialversicherungsentgeltverordnungen geschätzt werden; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach ständiger Rechtsprechung gesondert zu bewerten. Die Revision der Klägerin ist überwiegend erfolgreich; das finanzgerichtliche Urteil wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückgewiesen. Maßgeblich ist, ob und in welcher Höhe der T im Streitzeitraum Einkünfte oder sonstige Bezüge tatsächlich zugeflossen sind, weil diese nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG den Kindergeldanspruch ausschließen können, falls sie den Grenzbetrag überschreiten. Pauschale Zuordnungen, etwa die Hälfte des Einkommens des Kindesvaters wie bei kinderlosen Ehegatten, sind bei in einem Haushalt lebenden nichtverheirateten Eltern nicht zulässig; stattdessen ist der konkrete Zufluss von Bar- und Naturalleistungen zu ermitteln und gegebenenfalls unter Heranziehung sachbezugsnaher Werte zu schätzen. Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht neu festzustellen und zu entscheiden, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin entfällt oder fortbesteht.