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Urteil

II R 15/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Steuerfahndungsstelle kann Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs.1 i.V.m. § 208 AO an Dritte richten, soweit dies zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle erforderlich und verhältnismäßig ist. • Zivilrechtliche Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen privaten Parteien befreien nicht von der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 93 AO; Daten, auf die Auskunftspflichtige im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben zugreifen können, stehen ihnen zur Auskunft i.S. des § 93 Abs.3 Satz 2 AO zur Verfügung. • Für Sammelauskunftsersuchen muss ein hinreichender Anlass vorliegen; allgemeine Lebenserfahrung genügt nicht, es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die Aussicht auf Aufdeckung steuerlich erheblicher Tatsachen deutlich erhöhen.
Entscheidungsgründe
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung; Verfügbarkeit datenbestandsbezogener Auskünfte trotz vertraglicher Geheimhaltungspflichten • Eine Steuerfahndungsstelle kann Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs.1 i.V.m. § 208 AO an Dritte richten, soweit dies zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle erforderlich und verhältnismäßig ist. • Zivilrechtliche Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen privaten Parteien befreien nicht von der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 93 AO; Daten, auf die Auskunftspflichtige im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben zugreifen können, stehen ihnen zur Auskunft i.S. des § 93 Abs.3 Satz 2 AO zur Verfügung. • Für Sammelauskunftsersuchen muss ein hinreichender Anlass vorliegen; allgemeine Lebenserfahrung genügt nicht, es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die Aussicht auf Aufdeckung steuerlich erheblicher Tatsachen deutlich erhöhen. Die Klägerin, eine GmbH, hatte früher eine Internetplattform für Drittanbieter betrieben; der Plattformbetrieb wurde auf eine luxemburgische Schwestergesellschaft (S) übertragen. Die Klägerin erbrachte für S Dienstleistungen und verpflichtete sich vertraglich zur Beachtung luxemburgischer Datenschutzpflichten und zur Weitergabe personenbezogener Daten nur gemäß Weisung von S. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover (FA) forderte per Sammelauskunftsersuchen Daten zu Nutzern von Xy mit Sitz in Niedersachsen, die 2007–2009 Umsätze über 17.500 € erzielt hatten, einschließlich Identitäts-, Verkaufs- und Zahlungsdaten. Die Klägerin behauptete, die verlangten Daten stünden ihr nicht zur Verfügung, da nur S als Plattformbetreiberin über die Daten verfüge und vertragliche Geheimhaltung Weitergabe an die Finanzbehörden untersage. Das Finanzgericht hob das Auskunftsersuchen auf, weil die Klägerin den Zugriff auf die Daten angeblich nicht habe. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies zurück. • Rechtliche Grundlage: § 93 AO (Auskunftspflicht Dritter), § 208 AO (Aufgaben der Steuerfahndung) und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Auskunftsverlangen ist ein zulässiges Beweismittel zur Erfüllung der aufgrund von Art.3 und Art.20 GG verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheit der Besteuerung. • Verfügbarkeit von Daten: Unterlagen und elektronisch gespeicherte Daten stehen dem Auskunftspflichtigen i.S.v. § 93 Abs.3 Satz 2 AO zu, wenn sie in seiner Verfügungsmacht sind oder er einen Herausgabeanspruch hat; vertragliche Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten begründen kein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht und sind der Finanzbehörde gegenüber unbeachtlich. • Technik und ausländische Speicherung: Dass die Daten auf Servern im Ausland liegen, steht der Auskunftspflicht nicht prinzipiell entgegen, sofern der Auskunftspflichtige im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben auf die Daten zugreifen kann. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Für Sammelauskunftsersuchen müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, die eine erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit für Steuerverkürzungen begründen; bloße allgemeine Lebenserfahrung reicht nicht. Das FG hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. • Zuständigkeit: Die örtliche Zuständigkeit des FA folgt aus § 24 AO; bei Vorfeldermittlungen tritt der Anlass dort hervor, wo die sachlich zuständige Finanzbehörde konkrete Anhaltspunkte für ein hoheitliches Tätigwerden erkennt. • Verfahrensfolgen: Da das FG zu Unrecht davon ausging, die Klägerin könne die Daten nicht herausgeben, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen und neuer Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die Klägerin grundsätzlich zur Erteilung der angeforderten Auskünfte verpflichtet ist, soweit sie im Rahmen ihrer vertraglich übernommenen Aufgaben auf die erforderlichen Daten zugreifen kann, und dass vertragliche Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten der Auskunftspflicht nach § 93 AO nicht entgegenstehen. Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin könne die Auskünfte aus tatsächlichen oder vertraglichen Gründen nicht erteilen; es sind ergänzende Feststellungen zu den technischen Zugriffsmöglichkeiten und zum Anlass des Sammelauskunftsersuchens zu treffen. Erst nach diesen Feststellungen ist zu prüfen, ob das Sammelauskunftsersuchen erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar war; erst danach kann endgültig über die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens entschieden werden.