Urteil
24 K 4859/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0628.24K4859.16.00
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Leitsätze
Der Betreiber einer Online-Plattform, auf der Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten werden, kann verpflichtet werden, Auskunft über die bei ihm registrierten Anbieter zu erteilen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betreiber einer Online-Plattform, auf der Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten werden, kann verpflichtet werden, Auskunft über die bei ihm registrierten Anbieter zu erteilen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, die im Internet unter „www. .de“ eine Onlineplattform betreibt, auf der unter anderem für das Stadtgebiet der Beklagten entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Beklagten. Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014“, die am 13. November 2014 vom Rat beschlossen wurde und am 19. November 2014 in Kraft trat, eine Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer. Die Satzung enthält in der hier anwendbaren Fassung der „1. Satzung zur Änderung Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015“ - in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (KfA-Satzung) - folgende, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen: § 1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) (...) (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 4 Abgabensatz (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (...) § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. (2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). (...) (...) § 9 Festsetzung und Fälligkeit Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. (...) § 12 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (...) § 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. (...) Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 bat die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung um schriftliche Mitteilung der Beherbergungsbetriebe im Kölner Stadtgebiet, die von der Klägerin vermittelt werden. Unter dem 25. August 2015 erklärte die Klägerin, sie könne die gewünschte Auskunft nicht erteilen, weil Namen und Anschriften der Nutzer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien und als personenbezogene Daten dem Datenschutzrecht unterfielen. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter könnten sich strafbar machen und Schadensersatzansprüche auslösen, wenn sie diese Daten ohne begründeten Anlass an Dritte herausgäben. Im Übrigen sei das Auskunftsverlangen zu weitreichend, da Informationen über sämtliche Beherbergungsbetriebe im Kölner Stadtgebiet verlangt und alle Anbieter der Plattform unter den Generalverdacht der Steuerhinterziehung gestellt würden. Darüber hinaus weise die Klägerin die Nutzer ihrer Plattform ausdrücklich darauf hin, dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen, insbesondere steuerrechtliche Verpflichtungen, zu beachten seien. Schließlich sei bei jeder Unterkunft der Name des Gastgebers anzugeben, so dass die Beklagte sich direkt mit den einzelnen Gastgebern in Verbindung setzen könne. Mit Bescheid vom 4. Januar 2016 gab die Beklagte der Klägerin auf, schriftlich nachstehende Daten aller Beherbergungsbetriebe (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff), die von Klägerin vermittelt würden, mitzuteilen: Firma, Name des Betreibers/der Betreiberin, Anschrift des Beherbergungsbetriebes. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei nach § 12 Abs. 1 KfA-Satzung verpflichtet, die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, deren entgeltliche Beherbergungsleistungen durch sie vermittelt würden. Die Auskunftspflicht bestehe gemäß § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und werde für die Besteuerung anderer Personen als der Klägerin angefordert. Bei den Beherbergungsbetrieben, welche die Dienste von Vermittlungsagenturen in Anspruch nähmen, handele es sich teilweise um nicht nach außen in Erscheinung tretende, gegebenenfalls nicht werbende Anbieter von Privatunterkünften, welche der Beklagten nicht bekannt seien. Die anderen, der Beklagten bekannten Vermittlungsagenturen, würden ebenfalls um Auskunft ersucht. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 Widerspruch ein. Das Auskunftsbegehren sei bereits mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sehe keine Mitwirkungspflichten unbeteiligter Dritter vor, so dass die Beklagte diese auch nicht in der KfA-Satzung festschreiben dürfe. Darüber hinaus könne eine Auskunft nur im Rahmen einer Beweiserhebung zur Ermittlung eines entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Durchsetzung materiell-rechtlich begründeter Steueransprüche verlangt werden. Die Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 1 KfA-Satzung umfasse nach dessen Wortlaut jedoch alle Beherbergungsbetriebe, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt würden, ohne dass der Beherbergungsbetrieb oder die Beherbergungsleistung einen Bezug zum Stadtgebiet der Beklagten aufweisen müsse. § 12 KfA-Satzung sei zudem rechtswidrig, weil nach der höherrangigen Norm des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO andere Personen als die Beteiligten erst zur Auskunft herangezogen werden könnten, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Die Beteiligten seien der Beklagten indes nicht unbekannt, weil jede auf der Internetseite der Klägerin angebotene Unterkunft über eine eigene Profilseite verfüge, aus der sich der Name des Gastgebers ergebe. Es bestehe außerdem die Möglichkeit, über die Funktion „Schreiben Sie hier“ Kontakt zu den Vermietern aufzunehmen. Darüber hinaus mangele es an einem hinreichenden Anlass für das Auskunftsersuchen. Gemäß § 93 AO müsse die Behörde im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Erheblichkeit der mitzuteilenden Tatsachen zur Durchsetzung von Steueransprüchen feststellen. Solche Überlegungen habe die Beklagte weder angestellt noch habe sie eigene Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Angesichts der gemäß § 7 KfA-Satzung bestehenden, umfassenden Anzeige- und Erklärungspflichten werde bezweifelt, dass die steuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe der Beklagten unbekannt seien. Schließlich sei das Auskunftsersuchen unverhältnismäßig. Es sei bereits fraglich, ob die erbetenen Auskünfte überhaupt zur Ermittlung steuererheblicher Tatsachen führen könnten. Jedenfalls sei es der Klägerin nicht zuzumuten, die Auskünfte zu erteilen, da sie systembedingt nur unter großem personellem und zeitlichem Aufwand auf die Daten ihrer Kunden zugreifen könne. Der Ermittlungsaufwand stehe in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden fiskalischen Ertrag. Die von der Klägerin vermittelten Unterkünfte könnten nur an eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig vermietet werden und seien regelmäßig besonders preisgünstig. Überdies habe die Beklagte keine Prognoseentscheidung getroffen, so dass deren potentielles Interesse an einer Sachverhaltsaufklärung nicht schwerer wiegen könne als die berechtigten Interessen der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. April 2016, der Klägerin zugestellt am 28. April 2016, als unbegründet zurück und führte aus, die Möglichkeit, Dritte zu verpflichten, Auskünfte zu erteilen, sei im Kommunalabgabengesetz nicht abschließend geregelt. Vielmehr finde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG die Vorschrift des § 93 Abs. 1 AO Anwendung. Danach könne ein Auskunftsersuchen im Rahmen einer Beweiserhebung gegen Dritte gerichtet werden, um Namen und Identität eines Beteiligten festzustellen. Ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sei nicht gegeben. Es liege ein atypischer Ausnahmefall vor, da es sich bei den Entrichtungspflichtigen teilweise um nicht werbende, private Gastgeber handele. Nach den bisherigen Erfahrungen sei es in diesen Fällen trotz der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen erforderlich, die Zimmervermittlungsagenturen um entsprechende Auskünfte zu bitten, da andernfalls die Identität der Gastgeber unbekannt bleibe und die Kulturförderabgabe nicht erhoben werden könne. Die Beklagte könne auch nicht selber über die Website der Klägerin mit den Beherbergungsbetreibern in Kontakt treten, da in der Regel nur der Vorname oder ein Pseudonym hinterlegt sei. Um eine gleiche Besteuerung zu gewährleisten und einem Vollzugsdefizit entgegenzuwirken, bestehe an der benötigten Auskunft ein hohes öffentliches Interesse, welches das Individualinteresse der Klägerin, keine Auskunft erteilen zu müssen, überwiege. Die Klägerin hat am 27. Mai 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das Auskunftsersuchen sei rechtswidrig, da kein hinreichender Anlass für ein Auskunftsersuchen vorliege. Es verstoße gegen den Subsidiaritätsgrundsatz und sei weder verhältnismäßig noch zumutbar. Ergänzend führt sie aus, dass die KfA-Satzung ihren örtlichen Geltungsbereich nicht erkennen lasse und damit insgesamt unwirksam sei. Zudem sei § 12 Abs. 1 KfA-Satzung zu unbestimmt und deshalb unwirksam. Der Regelung lasse sich nicht entnehmen, worauf sich die Auskunftspflicht beziehe. Es sei auch nicht erkennbar, ob von der Auskunftspflicht nur Beherbergungsbetriebe erfasst seien, an die bereits eine Leistung vermittelt worden sei, oder alle, die von der Vermittlungsagentur „gelistet“ seien. Außerdem sei § 12 KfA-Satzung nicht mit § 93 AO vereinbar, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet werde und die Regelung der Beklagten kein Ermessen einräume. Deshalb könne die Beklagte ihr Begehren auch nicht alternativ auf § 93 Abs. 1 AO stützen, da eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden könne. Darüber hinaus sei das Auskunftsersuchen selbst unbestimmt. Es sei unklar, auf welchen Zeitraum sich die Auskunft beziehe und ob die Beklagte Auskunft über sämtliche Beherbergungsbetriebe verlange, oder nur die mitgeteilt werden sollten, bei denen es bereits zur Vermittlung von Beherbergungsleistungen gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterinnen der Beklagten klarstellend zu Protokoll erklärt, dass sich das Auskunftsersuchen auf die Beherbergungsbetriebe beziehe, die bei der Klägerin zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Köln zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registriert gewesen seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 25. April 2016 sowie der Erklärung vom 28. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Bezeichnung als „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln“ sei unmissverständlich klargestellt, dass der Geltungsbereich der Satzung ausschließlich das Stadtgebiet der Beklagten betreffe. Zudem werde die Kulturförderabgabe nach § 1 KfA-Satzung als örtliche Aufwandsteuer erhoben. Im Übrigen sei das streitgegenständliche Auskunftsbegehren rechtmäßig. Die Inanspruchnahme der Klägerin diene einem legitimen Zweck und sei geeignet, erforderlich sowie angemessen. Die Auskunftspflicht der Klägerin ergebe sich aus § 12 Abs. 1 KfA-Satzung. Da § 93 AO über § 12 KAG Anwendung finde, könnten die Auskunftspflichten klarstellend in die Satzung selbst aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sei nicht unbestimmt. Es seien die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, deren entgeltliche Beherbergungsleistungen auf dem Stadtgebiet der Beklagten durch die Klägerin vermittelt würden. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen § 93 AO vor. Das Auskunftsersuchen diene dem legitimen Zweck, die im Kölner Stadtgebiet gelegenen Beherbergungsbetriebe festzustellen, die über die Onlineplattform der Klägerin Übernachtungsmöglichkeiten anböten und somit verpflichtet seien, die von den Beherbergungsgästen zu zahlende Kulturförderabgabe einzuziehen und an die Beklagte zu entrichten. Der Beklagten seien im Juli 2015 zwar bereits mehr als 500 Beherbergungsbetriebe bekannt gewesen, hiervon habe es sich jedoch nur in rund 120 Fällen um private Anbieter gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne. Da private Anbieter ihre Unterkünfte häufig über Vermittlungsagenturen auf Online-Portalen anböten, habe die Beklagte die von ihr nach einer Recherche ermittelten 22 Vermittlungsagenturen angeschrieben und um Auskunft gebeten. Eigene Ermittlungen hätten keinen Erfolg gehabt, da auf den Online-Portalen überwiegend nicht der vollständige oder richtige Name des Vermieters angegeben werde, so dass beispielsweise in mehrstöckigen Gebäuden angebotene Übernachtungsmöglichkeiten nicht auffindbar gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 4. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 sowie der Erklärung der Beklagten vom 28. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der angefochtene Bescheid ist nicht bereits mangels Wirksamkeit der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. November 2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015“ (KfA-Satzung) rechtswidrig, weil die Erhebung der Kulturförderabgabe nicht auf den örtlichen Wirkungskreis des Stadtgebietes der Beklagten beschränkt wäre (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG). Vielmehr ergibt sich der örtliche Bezug aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 KfA-Satzung, wonach die Beklagten eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer erhebt. II. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen ist rechtmäßig. 1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das Auskunftsersuchen auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung stützen kann. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtgrundlage jedenfalls in § 92 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Diese Regelungen sind, ebenso wie die im Folgenden genannten Vorschriften der Abgabenordnung gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden. Gemäß § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, der Beklagten die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob § 12 Abs. 1 KfA-Satzung - wie von der Beklagten angenommen - als taugliche Grundlage für das streitgegenständliche Begehren herangezogen werden kann. Die Beklagte ist zwar nicht an der Implementierung einer Auskunftspflicht in der KfA-Satzung gehindert, weil das KAG für Dritte, die nicht an dem Steuerverhältnis beteiligt sind, eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG spricht den Gemeinden das Recht zu, aufgrund einer Satzung Steuern zu erheben. Daraus ergibt sich zugleich die Befugnis der Gemeinden, die zur Erhebung der Steuer erforderlichen Verfahrensregelungen zu erlassen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln. Darüber hinaus sind die §§ 92 und 93 AO, wonach andere Personen als die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes herangezogen werden können und verpflichtet sind, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden, so dass es der Beklagten unbenommen ist, eine solche Mitwirkungspflicht durch Erlass einer entsprechenden Satzungsregelung zu konkretisieren, solange diese mit höherrangigem Recht, insbesondere auch den Regelungen der Abgabenordnung vereinbar ist, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris, Rn. 34. Hieran bestehen allerdings in Bezug auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erhebliche Zweifel, weil der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität, wonach andere Personen als die Beteiligten nur dann zur Auskunft herangezogen werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, nicht in die Satzungsregelung aufgenommen wurde, so auch Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 5. April 2017- 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 52, zu einer gleichlautenden Satzungsregelung. Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ist darüber hinaus fraglich, ob eine geltungserhaltende Auslegung, vgl. zu den Anforderungen und Grenzen einer solchen Auslegung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05 –, juris, Rn. 84 und Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris, Rn. 117 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 49 und Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7/08 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris, Rn. 4 ff., dergestalt möglich ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität in § 12 KfA-Satzung hineinzulesen bzw. § 12 KfA-Satzung lediglich als eine § 93 AO konkretisierende Vorschrift aufzufassen wäre, Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob § 12 Abs. 1 KfA-Satzung wegen Nichtvereinbarkeit mit § 93 AO unwirksam ist. Zum einen würde dies allenfalls zur Teilnichtigkeit der Satzung führen, weil die Satzung auch ohne die Vorschrift des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne die Regelung des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erlassen worden wäre. Zum anderen findet der angefochtene Bescheid seine Rechtgrundlage jedenfalls in § 92 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 AO. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 –, juris, Rn. 16; OVG NRW Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris, Rn. 12 ff. So liegt der Fall hier. Der Austausch der Rechtsgrundlage lässt den Tenor des Auskunftsersuchens in der Fassung der Erklärung der Beklagten vom 28. Juni 2017 - die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die bei ihr zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Stadtgebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registrierten Beherbergungsbetriebe mitzuteilen - unberührt. Wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen sind nicht erforderlich. Zudem hat die Beklagte sich in der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides maßgeblich (auch) auf die Vorgaben des § 93 AO gestützt. Dem steht nicht entgegen, dass eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann (§ 128 Abs. 3 AO). Denn gemäß § 92 Satz 1 AO bedient sich die Finanzbehörde (hier: die Beklagte) der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Da § 92 AO auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist, handelt es sich bei einem Auskunftsersuchen unabhängig davon, ob dieses auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung oder § 93 Abs. 1 AO gestützt wird, nicht um eine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung. 2. Ausgehend hiervon erweist sich das streitgegenständliche Auskunftsersuchen, zu dessen Erlass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2015 angehört hat (§ 91 AO), als rechtmäßig. Nachdem die Vertreterinnen der Beklagten das Auskunftsersuchen in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert haben, dass die Klägerin verpflichtet werden soll, der Beklagten die bei ihr zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Stadtgebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registrierten Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, zur Zulässigkeit einer solchen Präzisierung im gerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32/06 –, juris, Rn. 1, ist das Auskunftsersuchen hinreichend bestimmt i.S.d. § 119 Abs. 1 AO. Ferner hat die Beklagte in dem Bescheid angegeben, dass die Auskunft für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AO). Nach § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AO kann die Finanzbehörde (hier: die Beklagte) nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen. Andere Personen als die am Steuerverfahren Beteiligten haben gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, worunter auch elektronisch gespeicherte Daten fallen, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. Mai 2013, - II R 15/12 -, juris, Rn. 39, zu erteilen. Bei dem Auskunftsersuchen der Beklagten handelt es sich um ein so genanntes „Sammelauskunftsersuchen“, das dadurch gekennzeichnet ist, dass über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilt werden soll. Ein Sammelauskunftsersuchen ist zulässig, wenn die anordnende Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen führen kann. Es müssen über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013, - II R 15/12 -, juris, Rn. 53, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 1 KfA-Satzung ist Gegenstand der Kulturförderabgabe der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Unter diesen Tatbestand fallen auch entgeltliche Übernachtungen in privaten Unterkünften. Bei der Erhebung der Kulturförderabgabe kommt den Beherbergungsbetreibern eine maßgebliche Verantwortung zu. Als Entrichtungspflichtige (§ 5 Abs. 2 KfA-Satzung) haben sie die Kulturförderabgabe von dem Beherbergungsgast einzuziehen und für dessen Rechnung an die Beklagte zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 KfA-Satzung). Um eine den Anforderungen des § 85 AO entsprechende gleichmäßige Steuerhebung zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, dass die Beklagte möglichst alle in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Beherbergungsbetriebe erfasst. Es ist allgemein bekannt, dass in den letzten Jahren zunehmend eine nicht unerhebliche Anzahl von privaten Zimmern, Wohnungen oder Häusern über Online-Plattformen als vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr die Identität dieser Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet in einem wesentlichen Umfang nicht bekannt sei. Von den im Juli 2015 bei der Beklagten registrierten 500 Beherbergungsbetrieben habe es sich nur in 120 Fällen um Privatvermietungen gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne. Das erkennende Gericht teilt diese Einschätzung. Allein die Klägerin bietet auf ihrer Website derzeit über 500 Privatunterkünfte im Stadtgebiet der Beklagten an, www.wimdu.de/koeln. Vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatunterkünften gerade auch, wenn sie nur gelegentlich erfolgen, gewerbe- und steuerrechtlich nicht ausnahmslos erfasst werden und deshalb nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolgt, besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten ist, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 71. Angesichts der niedrigen Anzahl der bereits bei der Beklagten registrierten privaten Beherbergungsbetriebe bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten und mithin ein ausreichender Anlass für die begehrte Sammelauskunft. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (Subsidiaritätsgrundsatz). Als "Soll"-Vorschrift bringt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO zum Ausdruck, dass die Behörde zwar in der Regel nach ihr verfahren muss, jedoch in atypischen Fällen von ihr abweichen darf. Ein atypischer Fall ist gegeben, wenn die Beteiligten unbekannt sind und folglich selbst für Auskünfte von vornherein nicht zur Verfügung stehen, ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 – VIII R 53/04 –, juris, Rn. 57 m.w.N. So liegt der Fall hier. Durch das Auskunftsersuchen will die Beklagte bisher unbekannte entrichtungspflichtige Beherbergungsbetriebe bzw. -betreiber ermitteln. Die „Beteiligten“ sind der Beklagten nicht deshalb bekannt, weil sich die Namen der Beherbergungsbetreiber dem Online-Portal der Klägerin entnehmen ließen. Denn die dort allgemein zugänglichen Informationen enthalten nicht die Namen und Adressen der Beherbergungsbetreiber. Vielmehr werden diese in den Angeboten regelmäßig lediglich mit Vornamen oder auch Pseudonymen benannt, siehe die Angebote auf der Internetseite des Klägerin, www. .de/koeln. Das Auskunftsersuchen in der Fassung der Erklärung vom 28. Juni 2017 ist ferner weder dem Grunde nach noch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten unverhältnismäßig. Es ist geeignet, der Beklagten Kenntnis von den Namen und Anschriften der Beherbergungsbetriebe sowie der Adresse der im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Unterkünfte zu beschaffen und damit unbekannte Steuerfälle zu identifizieren und Steuerverkürzungen aufzudecken. Dass ihr die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stünden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht (vgl. § 93 Abs. 3 AO). Das streitbefangene Auskunftsersuchen ist notwendig und erforderlich. Die Beklagte kann die angeforderten Informationen weder durch eigene Ermittlungen noch auf andere oder die Klägerin weniger belastende Weise erlangen. Insbesondere kann die Klägerin die Beklagte nicht darauf verweisen, dass sie sich die gewünschten Informationen selbst beschaffen könne, weil sie über die Internetseite der Klägerin über die Funktion „Schreiben Sie hier“ Kontakt mit den Vermietern aufnehmen könne. Dem steht schon entgegen, dass sich das Auskunftsersuchen auf alle bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses registrierten Vermieter bezieht. Der Internetseite der Klägerin lässt sich jedoch nur entnehmen, welche Unterkünfte zum Zeitpunkt der jeweiligen Anfrage bezogen auf einen bestimmten Zeitraum (Buchungszeitraum) zur Verfügung stehen. Hingegen sind weder die Angebote sichtbar, die bereits in der angegebenen Zeit besetzt sind, noch die, die nicht mehr oder noch nicht bzw. nur für eine bestimmte, ggf. von der Anfrage abweichende Belegungszeit zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt, vgl. Niedersächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 30. Juni 2015- 9 K 343/14 -, juris, Rn. 152, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 80. Aus diesen Gründen ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Beherbergungsbetriebe über örtliche Ermittlungen zu identifizieren. Unabhängig davon hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass solche Ermittlungen, die sie nach ihren Angaben vor der Inanspruchnahme der Klägerin durchgeführt hat, bereits deshalb keinen Erfolg versprechen, weil sich die angebotenen Unterkünfte, selbst wenn die Adresse ermittelbar ist, oftmals in mehrstöckigen Gebäuden befinden und damit nicht eindeutig zur verifizieren sind. Die Beklagte hat darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt. Die in § 93 AO normierte Pflicht dient der Erfüllung der sich aus § 85 AO ergebenden Verpflichtung der Beklagten, Steuern (hier: die Kulturförderabgabe) nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sowie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt werden. Diesen Besteuerungsgrundsätzen kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu, BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 104 ff.; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - GrS 1/10 -, juris, Rn. 61. Bei der grundlegenden und einschneidenden Bedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volkswirtschaft, die Einzelwirtschaften und für jeden Bürger ist es unerlässlich, dass der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Einzelner möglichst verhindert. Der Gesetzgeber ist demgemäß von Verfassungs wegen verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet, insbesondere auch durch die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip, vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 113 ff. und Beschluss vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, juris, Rn. 63 ff. Gemessen hieran steht der Ermittlungsaufwand der Klägerin in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit, insbesondere dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag (Zweck-Mittel-Verhältnis) und ist für die Klägerin nicht unzumutbar. Der Vortrag der Klägerin, ihre Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig, da sie auf die Daten ihrer Kunden nur unter großem personellen und zeitlichen Aufwand zugreifen könne, ist zu unsubstantiiert, um einer rechtlichen Prüfung zugänglich zu sein, weil der erforderliche Personal- und Zeitaufwand nicht näher spezifiziert wurde. Die Preise für die auf dem Online-Portal der Klägerin angebotenen über 500 Unterkünfte betragen derzeit zwischen etwa 45,00 Euro pro Nacht für ein Zimmer und ca. 160,00 Euro pro Nacht für ein Ferienhaus, siehe www. .de/koeln, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass der – nicht näher benannte – Aufwand der Klägerin außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einkünften der Beklagten stünde. Das Auskunftsersuchen ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Sachverhalte zu beschränken, in denen die Beherbergungsunternehmen in einem wesentlichen Umfang über die Onlineplattform der Klägerin tätig sind. Unabhängig davon, dass eine solche Auswahl den Aufwand der Klägerin eher noch erhöhen dürfte, steht dem entgegen, dass es der Beklagten gemäß § 85 AO grundsätzlich verwehrt ist, auf die Erhebung von Steuern zu verzichten. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen ist für die Klägerin überdies zumutbar. Die vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und dem bereits dargelegten legitimen Interesse der Allgemeinheit an der gleichmäßigen Erhebung von Steuern, fällt zu Lasten der Klägerin aus. Soweit die von dem Auskunftsersuchen betroffenen Daten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anzusehen sind, rechtfertigt das überwiegende Allgemeininteresse an der Offenlegung steuerlich erheblicher Angaben auch Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 -, juris, Rn. 6. Zudem sind die ggf. betroffenen Geschäftsgeheimnisse in besonderer Weise geschützt, weil die Finanzbehörden zur Wahrung des Steuergeheimnisses, das gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO Geschäftsgeheimnisse umfasst, verpflichtet sind, vgl. BFH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VII R 16/78 -, juris, Rn. 31. Sonstige geschäftliche Interessen der Klägerin – wie z.B. Marktanteile – sind nicht geschützt, soweit eine Steuerverkürzung im Raum steht. Zudem wurden auch andere (konkurrierende) Marktteilnehmer in Anspruch genommen. Die Regelungen des Datenschutzes stehen dem Auskunftsersuchen ebenfalls nicht entgegen. Wegen der in § 93 AO gesetzlich normierten Auskunftspflicht, welche den Anforderungen an den grundgesetzlich verbürgten Datenschutz genügen, vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 136. ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches vorliegend Anwendung findet, zulässig. Die Befugnis, die Daten weiter zu geben, ergibt sich aus § 15 BDSG. Eventuell entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, die nicht der Disposition Privater unterliegt, auszuschließen, vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 15/12 -, juris, Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 91. Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend zu ändern. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der bereits dargelegten, sich aus § 85 AO ergebenden Pflicht der Steuerbehörden, denen § 93 AO in besonderem Maße dient, ist das Entschließungsermessen, unbeteiligte Personen zur Erteilung von Auskünften heranzuziehen, regelmäßig intendiert und der Hinweis auf die Rechtgrundlage ausreichend, vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 2004 – IV B 231/02 -, juris, Rn. 3 zu einer Prüfungsanordnung; FG Nürnberg, Urteil vom 23. März 2005 - III 249/2004 -, juris, Rn. 28 zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO, jeweils m.w.N. Darüber hinaus hat die Beklagte nach ihren Angaben alle 22 von ihr ermittelten Betreiber von Internet-Portalen, auf denen entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet der Beklagten angeboten werden, um Auskunft gebeten, so dass auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens weder erhebliche Fehler noch ein Ermessensnichtgebrauch erkennbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Anlass, einen Teil der Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese im Widerspruchsverfahren das Auskunftsersuchen auf ihr Stadtgebiet beschränkt und damit dem Widerspruch der Klägerin in nicht unerheblichem Umfang stattgegeben hätte, bestand nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem vorangegangenen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten und dem Verweis der Beklagten auf die KfA-Satzung, dass sich das Auskunftsersuchen auf die Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten bezieht. Dies hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid lediglich noch einmal klargestellt. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.