Urteil
III R 63/10
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Kindergeldberechtigung nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG ist maßgeblich, dass der Antragsteller vom Finanzamt nach §1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
• Die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger begründet nur für die Monate Anspruch auf Kindergeld, in denen der Anspruchsteller inländische Einkünfte i.S. des §49 EStG erzielt hat.
• Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Klagefrist hemmen; Folge ist Zulässigkeit einer späteren Klageerweiterung.
• Bei Vorliegen konkurrierender ausländischer Familienleistungen ist deren Wirkung in einem weiteren Prüfungsverfahren zu klären; die Verordnung Nr.1408/71 begründet nicht generell Ausschlusswirkungen für den persönlichen Geltungsbereich.
Entscheidungsgründe
Kindergeldanspruch bei Auslandstätigkeit: Voraussetzung steuerliche Behandlung nach §1 Abs.3 EStG • Für die Kindergeldberechtigung nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG ist maßgeblich, dass der Antragsteller vom Finanzamt nach §1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. • Die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger begründet nur für die Monate Anspruch auf Kindergeld, in denen der Anspruchsteller inländische Einkünfte i.S. des §49 EStG erzielt hat. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Klagefrist hemmen; Folge ist Zulässigkeit einer späteren Klageerweiterung. • Bei Vorliegen konkurrierender ausländischer Familienleistungen ist deren Wirkung in einem weiteren Prüfungsverfahren zu klären; die Verordnung Nr.1408/71 begründet nicht generell Ausschlusswirkungen für den persönlichen Geltungsbereich. Der Kläger arbeitete in den Monaten Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Er beantragte Ende 2007 Kindergeld für seine in Polen lebende Tochter, legte Lohnsteuerbescheinigungen vor und es zeigte sich, dass die Mutter in Polen Familienleistungen bezog. Die Familienkasse lehnte ab mit der Begründung, ein Nachweis unbeschränkter Einkommensteuerpflicht fehle; später bewilligte sie für die Monate Juni bis Oktober 2005 und 2006 Kindergeld. Der Kläger verlangte danach Kindergeld für die gesamten Jahre 2005 und 2006 und erweiterte die Klage während des Verfahrens. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Revision ein, die der BFH teilweise zur Weiterverweisung an das FG führte. • Revision war begründet; der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück gemäß §126 Abs.3 Satz1 Nr.2 FGO. • Klärungsbedarf besteht, ob der Kläger im Streitzeitraum vom Finanzamt nach §1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde; maßgeblich ist die Behandlung nach dem objektiven Verständnis des Steuerbescheids und ggf. Akteninhalt. • Selbst wenn eine Behandlung nach §1 Abs.3 EStG vorliegt, begründet dies Anspruch auf Kindergeld nur in den Monaten, in denen der Kläger inländische Einkünfte i.S. des §49 EStG erzielt hat. • Die Klageerweiterung war zulässig, weil die Einspruchsentscheidung fehlerhaft belehrt war; damit war die Klagefrist nicht versäumt. • Das FG hat unzureichend festgestellt, ob und in welchen Monaten die Voraussetzungen der §§62 ff. EStG vorlagen; das FG hat im Wiederaufnahmeverfahren zu klären, ob der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt hat, wie das Finanzamt ihn behandelt hat und in welchen Monaten inländische Einkünfte erzielt wurden. • Bei positivem Ergebnis ist sodann zu prüfen, wie konkurrierende in Polen bezogene Familienleistungen zu berücksichtigen sind; hierzu verwies der Senat auf frühere Entscheidungen und die einschlägigen Schritte zur Aufrechnung oder Anrechnung. • Verfahrensrüge wurde gegenstandslos, Prozesszinsen sind erst nach rechtskräftiger Entscheidung über Steuervergütung zu prüfen. Die Revision führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht. Das FG hat nunmehr festzustellen, ob der Kläger im Streitzeitraum nach §1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde und in welchen Monaten der Jahre 2005 und 2006 er nach §49 EStG inländische Einkünfte erzielte. Nur für solche Monate kann ein Anspruch nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG bestehen. Ergibt sich ein Anspruch, hat das FG ferner zu prüfen, wie eventuell von der Kindsmutter in Polen bezogene Familienleistungen auf das deutsche Kindergeld anzurechnen oder anzurechnen sind. Über Prozesszinsen kann erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung zur Steuervergütung entschieden werden.