Entscheidung
10 K 1346/11 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2012:0206.10K1346.11KG.01
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater des am 11. August 2002 geborenen Sohnes. Im Jahr 2007 lebte das Kind mit der Kindesmutter in Polen, wo sich auch der Familienwohnsitz des Klägers befindet. In der Zeit vom 10. Mai bis zum 10. Juli 2007 war der Kläger unselbständig und sozialversicherungspflichtig tätig. Unter dem 1. März 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn. Dabei gab er an, dass die Kindesmutter in Polen seit 1998 unselbständig tätig sei und von Januar 2007 bis August 2007 polnisches Kindergeld für den Sohn bezogen habe. Mit Bescheid vom 22. September 2009 setzte die Beklagte sodann Kindergeld wie folgt fest: für Mai bis Juni 2007: 141,63 EUR monatlich und für Juli 2007: 141,16 EUR monatlich. Zur Begründung führte die Beklagte aus, aufgrund der Erwerbstätigkeit habe Anspruch auf Kindergeld bestanden unter Anrechnung der kindergeldähnlichen Leistungen in Polen. Das Beschäftigungsverhältnis sei danach beendet und das Bundesgebiet verlassen worden. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2009, der Beklagten mittels Fax vom 27. Oktober 2009 übersandt, bat der Kläger hinsichtlich der im Bescheid vom 22. September 2009 festgesetzten Leistung noch eine Entscheidung betreffend das Kind für die Zeiträume Januar 2007 bis einschließlich April 2007 sowie August 2007 bis einschließlich Dezember 2007 zu treffen. Zur Begründung machte er geltend, er habe in seinem Antrag keine zeitliche Einschränkung vorgenommen. Er habe nach § 66 Abs. 2 Einkommensteuergesetz –EStG einen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und nicht allein für den Zeitraum seiner Beschäftigung im Inland. Er stütze seinen Anspruch auf eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG. In einem solchen Fall bestehe der Anspruch auf Kindergeld für jedes volle Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorlägen. Aufgrund dessen bitte er um Bescheidung in rechtsbehelfsfähiger Form für die über die vom Festsetzungsbescheid vom 22. September 2009 betroffenen Monate hinaus für das Jahr 2007. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2011 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 bzw. Art. 13 Abs. 2 lit. b Nr. 1408/71 unterliege eine Person nur so lange den deutschen Rechtsvorschriften, als sie auch hier eine Beschäftigung ausübe. Darüber hinaus unterliege sie gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 bzw. Art. 13 Abs. 2 lit. f VO Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates. Somit bestehe nur ein Kindergeldanspruch für die Monate der Beschäftigung. Mit der am 18. April 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Festsetzung von Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.848,- EUR für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2007 unter Berücksichtigung bereits festgesetzter und gezahlter Leistungen. Ergänzend macht er geltend, auch aus der DA-Fam EStG 2010 (Nr. 62.1 Abs. 3 Satz 10) ergebe sich die Verpflichtung, das Kindergeld für dasjenige Kalenderjahr festzusetzen, für das ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nachgewiesen sei. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2011 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für den Zeitraum Januar bis einschließlich Dezember 2007 in Höhe von 1.848,- EUR festzusetzen und unter Berücksichtigung bereits festgesetzter und gezahlter Leistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht ergänzend geltend, die Klage sei im Hinblick auf die Monate Mai 2007 bis Juli 2007 unzulässig, da für diese Zeit mit dem Bescheid vom 22. September 2009 bereits Kindergeld unter Anrechnung gezahlter polnischer Familienleistungen festgesetzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 hat der Kläger im Hinblick auf die "sonstige Rechtsauffassung" der Beklagten beantragt, das Verfahren bis zum Ausgang des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen III R 63/10 ruhend zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Ruhen des Verfahrens war nicht anzuordnen. Das Gericht hat nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Da die Beklagte dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt hat, fehlt es schon an den erforderlichen übereinstimmenden Anträgen. Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger damit gegen die Höhe der Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai bis Juli 2007 wendet. Die Kindergeldfestsetzung für diese Monate ist in Ermangelung eines (rechtzeitigen) Einspruchs bestandskräftig. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen wie hier ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. An einem solchen Vorverfahren fehlt es vorliegend für die Monate Mai bis Juli 2007, weil der Kläger für diese Monate keinen Einspruch eingelegt hat, denn weder mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 2009 noch mit irgendeinem anderen Schriftstück hat sich der Kläger vor Erhebung der Klage gegen die Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai bis Juli 2007 gewendet. Vielmehr hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift vom 17. April 2011 allein durch die Formulierung des Klageantrags für die Monate Mai bis Juli 2007 Kindergeld in der vollen Höhe gefordert. Gemäß § 355 Abs. 1 Abgabenordnung –AO ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Ist allerdings – wie hier die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, so ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Dementsprechend hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 2009, welches am 27. Oktober 2009 bei der Familienkasse einging, jedenfalls innerhalb der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO – und damit rechtzeitig – gegen den Bescheid vom 22. September 2009 Einspruch eingelegt. Mit dem vorgenannten Schreiben wendet sich der Kläger jedoch ausdrücklich nur gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2007 bis April 2007 und ab August 2007 bis Dezember 2007. Eine solche Begrenzung des Streitgegenstandes ist möglich, denn der Bescheid, mit dem die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für mehrere Monate bescheidet, kann als teilbarer Verwaltungsakt für einzelne Monate geändert werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549 und vom 24. März 2009 III B 120/07, BFH/NV 2009, 1142). Dementsprechend ist der Bescheid vom 22. September 2009 bezüglich der Monate Mai bis Juli 2007, für welche die Familienkasse das sog. Differenzkindergeld gewährt hat, bestandskräftig geworden. In Konsequenz dessen verhält sich auch die zugehörige Einspruchsentscheidung zu Recht lediglich zu den Monaten Januar bis April 2007 und August bis Dezember 2007. Keine andere rechtliche Wertung ergäbe sich im Übrigen, wenn man wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. August 2011 davon ausginge, dass er mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 2009 die Familienkasse lediglich um eine Entscheidung für die Monate Januar bis April 2007 bzw. ab August 2007 gebeten und keinen Einspruch eingelegt habe. Soweit der Kläger das Kindergeld für seinen Sohn für die Zeit von Januar 2007 bis April 2007 und die Monate August 2007 bis Dezember 2007 einfordert, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil es für diese Monate an einem Anspruch auf Kindergeld fehlt. Die Ablehnung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Angesichts der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger lediglich in der Zeit vom 10. Mai 2007 bis zum 10. Juli 2007 in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet hat. Soweit der Kläger während der Zeit von Januar 2007 bis April 2007 bzw. ab August 2007 als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig war, gilt nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EWG) 1408/71 das Recht des Beschäftigungsstaates; damit scheidet inländisches deutsches Recht aus. Auf eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2010, 10 K 1829/09 Kg, juris). Auch wenn der Kläger in den vorgenannten Zeiten überhaupt nicht tätig gewesen ist und deswegen nicht die VO (EWG) 1408/71, sondern gegebenenfalls nur inländisches deutsches Recht zur Anwendung kommt, besteht kein Kindergeldanspruch. Der Kläger gehört nämlich bei dieser Sachverhaltsvariante nicht zu den Kindergeldberechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Anhaltspunkte dafür, dass er in den hier interessierenden Zeiträumen in Deutschland gewohnt oder sich hier aufgehalten hat und deshalb in Deutschland seinen Wohnsitz oder seine gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gibt es nicht. Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG besteht ebenso wenig, da der Kläger nicht in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden hat. Auch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG – auf die sich der Kläger beruft – vermag in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG keinen Kindergeldanspruch auszulösen. Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kann nämlich nur für die Zeiträume eine Kindergeldberechtigung begründen, in denen der Steuerpflichtige die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entsteht nämlich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG nur, soweit inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Der Konjunktion "soweit" hat nicht nur konditionale Bedeutung ("sofern"), sondern beinhaltet auch ein zeitliches Moment mit der Folge, dass die Einkünfte im Sinne des § 49 EStG den Beginn und das Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren (Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG, § 1, Anm. 297 a.E: "Beginn und Ende der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht richten sich nach der Verwirklichung des Tatbestandes des Abs. 3"). Diese Sichtweise korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Kinderfreibetrag, wonach bei einer nur für einen Teil des Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331). Die Rechtslage beim Kindergeld ist identisch mit der beim Kinderfreibetrag. Beide Rechtsinstitute sollen (alternativ) die durch Kinder bedingten finanziellen Belastungen von der Besteuerung freistellen, wobei sowohl für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Satz 5 EStG) als auch für das Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) das Monatsprinzip gilt, d.h. Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld werden nur für die Monate gewährt, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 1 – Abs. 5 EStG für den Kinderfreibetrag; §§ 62 ff. EStG für das Kindergeld) erfüllt sind. Dieses Monatsprinzip gebietet es, die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auch wenn sie sich steuerlich in einem Jahres-Einkommensteuerbescheid niederschlägt, unter zeitlichen Gesichtspunkten zu begrenzen und exakt ihren Beginn und ihr Ende festzustellen (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 16. März 2010, 10 K 1829/10 Kg, juris; vom 27. April 2010, 10 K 3402/08 Kg, juris; vom 2. November 2010, 10 K 1302/10 Kg, juris; vom 13. Juli 2011, 15 K 1404/08 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG 2011, 1811; vom 15. September 2010, 7 K 423/09 Kg, EFG 2011, 716; vom 22. April 2010, 16 K 3244/08, juris). Damit besteht für die Zeiten, in denen der Kläger keine Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt hat, also die Zeiten, in denen er nicht in Deutschland erwerbstätig war, keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG und damit auch keine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob § 1 Abs. 3 EStG ungeachtet der Regelung in § 66 EStG allein aufgrund der Bestimmung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG anspruchserweiternd wirkt, liegt nicht vor. Diese Rechtsfrage ist allerdings in einer Vielzahl kindergeldrechtlicher Verfahren von Bedeutung. Die Entscheidung ergeht nach § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid, weil der Sachverhalt zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, die Entscheidung vielmehr allein von der Beantwortung der dargestellten Rechtsfrage abhängt.