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Urteil

III R 8/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.13 ff. VO Nr.1408/71 begründet keine europarechtliche Sperrwirkung gegen die Anwendung nationalen Kindergeldrechts. • Anspruch auf Kindergeld nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG kann bestehen, auch wenn die VO Nr.1408/71 den persönlichen Anwendungsbereich eröffnet. • Für die Prüfung des Anspruchs ist festzustellen, ob der Antragsteller nach §1 Abs.3 EStG vom Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und in welchen Monaten er inländische Einkünfte nach §49 EStG erzielt hat. • Konkurrenzen zu im Ausland bezogenen familienleistungsähnlichen Leistungen sind nach unionsrechtlichen Vorgaben und gegebenenfalls nach nationalem Recht zu lösen; Kürzung, nicht völliger Ausschluss, ist geboten, wenn sonst Freizügigkeitsrechte beeinträchtigt würden.
Entscheidungsgründe
Keine unionsrechtliche Sperre deutscher Kindergeldansprüche bei Anwendung von VO Nr.1408/71 • Art.13 ff. VO Nr.1408/71 begründet keine europarechtliche Sperrwirkung gegen die Anwendung nationalen Kindergeldrechts. • Anspruch auf Kindergeld nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG kann bestehen, auch wenn die VO Nr.1408/71 den persönlichen Anwendungsbereich eröffnet. • Für die Prüfung des Anspruchs ist festzustellen, ob der Antragsteller nach §1 Abs.3 EStG vom Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und in welchen Monaten er inländische Einkünfte nach §49 EStG erzielt hat. • Konkurrenzen zu im Ausland bezogenen familienleistungsähnlichen Leistungen sind nach unionsrechtlichen Vorgaben und gegebenenfalls nach nationalem Recht zu lösen; Kürzung, nicht völliger Ausschluss, ist geboten, wenn sonst Freizügigkeitsrechte beeinträchtigt würden. Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger, war 2007 in Polen selbständig und zeitweise (Mai–Juli, Aug.–Okt.) in Deutschland unselbständig beschäftigt. Er beantragte für 2007 Kindergeld für seine Kinder und wurde im März 2008 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt beantragt. Die Familienkasse lehnte ab mit der Begründung, nach Art.13 ff. und Art.14a VO Nr.1408/71 unterläge der Kläger ausschließlich dem polnischen Familienleistungsrecht. Das Finanzgericht bestätigte dies und verneinte die Anwendung des deutschen Kindergeldrechts. Der Kläger reichte Revision ein und wandte ein, deutsches Recht sei nach Art.13 Abs.2 bzw. §62 EStG in Betracht zu ziehen; die VO dürfe nationale Ansprüche nicht rechtsvernichtend ausschließen. • Die Revision ist begründet; das FG ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerhaft angenommen, Art.13 Abs.1 i.V.m. Art.14a Nr.1 Buchst. a VO Nr.1408/71 sperre die Anwendung deutschen Kindergeldrechts vollständig. • §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG begründet unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld für Personen, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach §1 Abs.3 EStG als unbeschränkt behandelt werden. • Der EuGH-Rechtsprechung folgend entfalten Art.13 ff. der VO Nr.1408/71 keine unionsrechtliche Sperrwirkung; daher richtet sich die Anspruchsberechtigung nach deutschem Recht, ohne dass ein zusätzlicher nationaler Anwendungsbefehl erforderlich ist. • Ob der Kläger die Voraussetzungen des §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG erfüllt, ist vom FG im zweiten Rechtsgang festzustellen; hierzu gehört, ob das Finanzamt ihn tatsächlich nach §1 Abs.3 EStG behandelt hat und in welchen Monaten er i.S. des §49 EStG inländische Einkünfte erzielte. • Soweit parallele Familienleistungsansprüche in Polen bestehen, sind diese Konflikte unter Beachtung der Durchführungsverordnungen und des Unionsrechts zu lösen; nach unionsrechtlichen Vorgaben kann allenfalls eine Kürzung erfolgen, ein vollständiger Ausschluss wäre mit Freizügigkeitsrechten unvereinbar. • Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts und zur tatsächlichen Behandlung durch das Finanzamt getroffen; diese sind nun nachzuholen. • Die Entscheidung enthält Hinweise zur weiteren Prüfung: Feststellung des Antrags auf Behandlung nach §1 Abs.3 EStG, Prüfung der Einkunftszeiträume nach §49 EStG, und Klärung der Kollision mit im Ausland bezogenen familienleistungsähnlichen Zahlungen nach §65 EStG in Einklang mit Unionsrecht. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 keine generelle unionsrechtliche Sperre für die Anwendung deutschen Kindergeldrechts begründet. Ob der Kläger jedoch konkret Anspruch auf Kindergeld nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG hat, ist vom Finanzgericht im weiteren Verfahren zu prüfen, insbesondere ob das Finanzamt ihn nach §1 Abs.3 EStG behandelt hat und in welchen Monaten er inländische Einkünfte im Sinne des §49 EStG erzielte. Ferner ist im weiteren Verfahren zu klären, wie konkurrierende Zahlungen der Kindsmutter in Polen zu berücksichtigen sind; eine Kürzung des deutschen Anspruchs kommt in Betracht, ein vollständiger Ausschluss nur unter enger Beachtung der Freizügigkeitsrechte der Union.