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Urteil

12 K 1355/23

Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2023:0921.12K1355.23.00
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Leitsätze
1. Das nach dem X. Abschnitt des EStG gezahlte Kindergeld fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13.08.2002  VIII R 61/00, BStBl II 2002, 869, unter Ziff. 2, zur Vorgängerregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71).(Rn.17) Bereits die vorhandene Notifizierungserklärung gem. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hierzu ist für den Senat bindend.(Rn.19) 2. Auch wenn eine Entsendung i.S. des Art 11 Abs. 3 Buchst. a, Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (hier: von der Slowakei nach Deutschland) insgesamt länger andauert als 24 Monate bleibt es bei der Anwendbarkeit des Rechts des sog. Entsendestaates, wenn der Entsendung auf zwei "hintereinander geschalteten Entsendungen" beruht, deren jeweilige voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreiten (sollen). (Rn.23) 3. Werden für (mehrere) Entsendungen sog. Bescheinigungen A 1 vorgelegt, mit welchen die ausländische (hier: slowakische) Behörde bestätigt, dass ein sog. Wanderarbeitnehmer für die Zeit seiner Entsendung in der Slowakei sozialversichert bleibt, so sind diese Bescheinigungen für den Senat bindend.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nach dem X. Abschnitt des EStG gezahlte Kindergeld fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 61/00, BStBl II 2002, 869, unter Ziff. 2, zur Vorgängerregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71).(Rn.17) Bereits die vorhandene Notifizierungserklärung gem. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hierzu ist für den Senat bindend.(Rn.19) 2. Auch wenn eine Entsendung i.S. des Art 11 Abs. 3 Buchst. a, Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (hier: von der Slowakei nach Deutschland) insgesamt länger andauert als 24 Monate bleibt es bei der Anwendbarkeit des Rechts des sog. Entsendestaates, wenn der Entsendung auf zwei "hintereinander geschalteten Entsendungen" beruht, deren jeweilige voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreiten (sollen). (Rn.23) 3. Werden für (mehrere) Entsendungen sog. Bescheinigungen A 1 vorgelegt, mit welchen die ausländische (hier: slowakische) Behörde bestätigt, dass ein sog. Wanderarbeitnehmer für die Zeit seiner Entsendung in der Slowakei sozialversichert bleibt, so sind diese Bescheinigungen für den Senat bindend.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Aufhebungsbescheid vom 14.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Kläger hat im Streitzeitraum keinen Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld. 1. Der Senat konnte gemäß § 91 Abs. 2 FGO trotz Ausbleibens der Familienkasse ohne dieses verhandeln und entscheiden. Denn die Familienkasse war in der nach § 91 Abs. 1 FGO rechtzeitig zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. 2. Zwar erfüllt der Kläger die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger hatte im Streitzeitraum eine eigene Wohnung in C (Deutschland) und damit einen Wohnsitz bzw. zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 3. Allerdings ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 im Streitzeitraum vollständig ausgeschlossen. Nach dieser Regelung muss ein Unterschiedsbetrag -hier: deutsches Differenzkindergeld- nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die VO Nr. 883/2004 ist vorliegend anwendbar (unter a). Zudem wird der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst (unter b) und die beiden Töchter wohnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat -hier: Slowakei- als Deutschland (unter c). a) Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004, die ebenso wie die Durchführungsverordnung seit dem 01.05.2010 gilt (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 VO Nr. 987/2009), ist eröffnet. aa) Der Kläger fällt als slowakischer Staatsangehöriger, mithin als Angehöriger eines Mitgliedstaats der EU, nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. bb) Das Kindergeld nach dem EStG ist -entgegen der Auffassung des Klägers- eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z VO Nr. 883/2004, weshalb auch der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004 eröffnet ist (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 13.08.2002 – VIII R 61/00, BStBl II 2002, 869, unter 2., zur Vorgängerregelung Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständiger sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern -VO EWG 1408/71-; vgl. auch BFH-Urteile vom 20.04.2023 – III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 13; vom 22.02.2018 – III R 10/17, BStBl II 2018, 717; Rz 22; vom 26.07.2017 – III R 18/16, BStBl II 2017, 1237, Rz 13; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ABl EU 2022, Nr. C 408, 7, Rz 55; Trapkowski vom 22.10.2015 – C-378/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 8). (1) Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und solchen, die hierunter fallen, hängt allein von den Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrer Zielsetzung und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird. Eine Leistung fällt unter die VO Nr. 883/2004, wenn sie dem Empfänger unabhängig von jeder auf Ermessenausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit auf Grund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. EuGH-Urteile vom 12.05.1998 – C-85/96, Slg 1998, I-2691, Rz 28; und vom 10.10.1996 – C-245/94, C-312/94, Slg 1996, I-4895, Rz 17 f. m.w.N., jeweils zur Vorgängerregelung Art. 4 Abs. 1 VO EWG 1408/71). Diese Voraussetzungen treffen für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG zu. Denn das nach dem EStG gezahlte Kindergeld, auf das bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unabhängig von einer individuellen Bedürftigkeit des Kindergeldberechtigten ein Rechtsanspruch besteht, dient weiterhin dem Zweck, Familien wegen der Aufwendungen für ihre Kinder zu entlasten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf das BFH-Urteil vom 13.08.2002 – VIII R 61/00, BStBl II 2002, 869, unter Ziff. 2., dem sich der Senat anschließt, verwiesen. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat hierin nicht zu erkennen und ein solcher wurde vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. (2) Das zum Kindergeld ergangene Schrifttum ist ebenfalls einhellig der Auffassung, dass das Kindergeld eine Familienleistung im vorgenannten Sinne ist, obwohl es nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird und nach § 31 Satz 1 EStG primär der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes dient, da es eine dem Ausgleich von Familienlasten dienende Geldleistung darstellt (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Vorbemerkungen vor §§ 62 – 78 Rz 18; vgl. auch Avvento in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 62 Rz 6; Janda in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz A 30; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 42. Aufl. 2023, § 62 Rz 8; Selder in Brandis/Heuermann, EStG, § 62 Rz 14). (3) Darüber hinaus hat Deutschland gemäß Art. 9 VO Nr. 883/2004 eine Notifizierungserklärung abgegeben, in der unter Ziff. II.10. Buchst. ii) erklärt wird, dass der „Abschnitt X (§§ 62 – 78) des Einkommensteuergesetzes vom 21.10.1995“ als „Familienleistung“ i.S. des Art. 3 VO Nr. 883/2004 anzusehen ist und diese Verordnung hierauf Anwendung findet (abrufbar unter https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=868&intPageId=2285&langId=de). Diese Notifizierungserklärung ist für den Senat bindend (vgl. EuGH-Urteil Beerens vom 29.11.1977 – C-35/77, Slg 1977, 2249, zur Vorgängerregelung Art. 5 VO EWG 1408/71). Dass die Notifizierungserklärung gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. b) Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers wurde ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst. Während seiner Entsendungstätigkeit unterlag der Kläger weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften, so dass dessen Familienleistungsansprüche in der Slowakei durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004). aa) Personen, für die die VO Nr. 883/2004 gilt, unterliegen gemäß Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Da der Kläger seine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausführt, unterliegt er somit grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften. bb) Allerdings unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, gemäß Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zwar wurde der Kläger insgesamt vom 01.01.2022 bis zum 28.02.2024 mehr als 24 Monate von seinem slowakischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt. Allerdings handelt es sich hierbei um zwei hintereinander geschaltete Entsendungen -zunächst vom 01.01.2022 bis zum 28.02.2023 und sodann vom 01.03.2023 bis zum 28.02.2024-, die jeweils für sich genommen „die voraussichtliche Dauer“ von 24 Monaten nicht überschritten haben bzw. nicht überschreiten werden. cc) Unabhängig davon hat der Kläger jeweils für die beiden Entsendungen eine sog. Bescheinigung A 1 bei der Familienkasse eingereicht. In dieser bestätigte die zuständige slowakische Behörde, dass der Kläger für die Zeit seiner Entsendung in der Slowakei sozialversichert bleibt. Diese Bescheinigungen A 1 binden -ebenso wie die Bescheinigungen E 101- den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats -hier: Deutschland- insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer -hier: der Kläger- im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats -hier: Slowakei- unterliegen (EuGH-Urteil Bouygues travaux publics u.a. vom 14.05.2020 – C-17/19, ABl EU 2020, Nr C 240, 17, Rz 47; vgl. auch EuGH-Urteile vom 06.02.2018 – C-359/16, ABl EU 2018, Nr C 123, 3, Rz 41; vom 27.04.2017 – C-620/15, ABl EU 2017, Nr C 202, 4, Rz 51; Banks ua vom 30.03.2000 – C-178/97, Slg 2000, I-2005, 2060, Rz 42). Folglich binden die Bescheinigungen A 1 den Senat dahingehend, dass der Kläger -in Bezug auf Familienleistungen i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004- weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften unterliegt. c) Schließlich wohnen die beiden Töchter des Klägers in der Slowakei -mithin in einem anderen EU-Mitgliedstaat-, so dass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt sind. Zwar entfaltet der Umstand, dass der Kläger während seiner Entsendungstätigkeit weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, keine europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich des deutschen Kindergeldanspruchs (BFH-Urteile vom 20.04.2023 – III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16; vom 25.07.2019 – III R 34/18, BStBl II 2021, 20 Rz 22; vom 16.05.2013 – III R 8/11, BStBl II 2013, 1040, Rz 13, jeweils m.w.N.). Da in der Slowakei für die beiden Töchter aber ein Familienleistungsanspruch des Klägers bestand -und auch tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. hierzu Finanzgericht Bremen, EuGH-Vorlage vom 19.01.2023 – 2 K 24/21, Aktenzeichen des EuGH: C-36/23)- ist auch der vom Kläger begehrte Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen, da der Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurde und die Kinder im anderen Mitgliedstaat -hier: Slowakei- wohnen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004, bestätigt durch BFH-Urteile vom 20.04.2023 – III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16; vom 22.02.2018 – III R 10/17, BStBl II 2018, 717, Rz 28 f.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zum sachlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und zum Anspruch auf Differenzkindergeld unter Berücksichtigung der Art. 12 Abs. 1, 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei sog. Entsendungsfällen ist durch die BFH-Rechtsprechung abschließend geklärt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20.04.2023 – III R 4/20, BFH/NV 2023, 953). Streitig ist der Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld für die Monate ab Mai 2023. Der Kläger ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik (Slowakei) und Vater der beiden Töchter, Kind 1, geboren am XX.XX.XXXX, und Kind 2, geboren am XX.XX.XXXX, die im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau in der Slowakei leben. Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber, der Firma A mit Sitz in der Slowakei, vom 01.01.2022 bis zum 28.02.2023 und vom 01.03.2023 bis zum 28.02.2024 in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zur Arbeit entsandt. Hierzu legte er der Beklagten (Familienkasse) jeweils von der zuständigen slowakischen Behörde ausgestellte sog. Bescheinigungen A 1 vor, wonach der Kläger für die Zeit seiner Entsendung in der Slowakei sozialversichert bleibt. Dementsprechend wurden von den während seiner Entsendung gezahlten Gehältern in Deutschland keine Sozialabgaben einbehalten. In Deutschland unterlagen diese Gehälter demgegenüber der Einkommensteuer, und es wurde insofern Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige deutsche Finanzamt abgeführt. Eine Rente erhielt der Kläger in Deutschland nicht. Die Ehefrau des Klägers arbeitete im Streitzeitraum in der Slowakei als B. Die zuständige slowakische Behörde gewährte für die beiden Töchter im Streitzeitraum Kindergeld nach slowakischem Recht. Nachdem die Familienkasse zunächst für die beiden Töchter unter Anrechnung slowakischer Familienleistungen Differenzkindergeld festgesetzt hatte, hob diese die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 14.04.2023 für beide Töchter ab Mai 2023 wieder auf. Zur Begründung verwies die Familienkasse auf Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 883/2004 -Grundverordnung-), wonach die Slowakei vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig sei. Da der Anspruch auf deutsches Kindergeld zudem ausschließlich durch den Wohnort des Klägers ausgelöst werde, sei gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 auch kein Differenzkindergeld zu gewähren. Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2023 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Aufhebungsbescheid rechtswidrig und ihm gegenüber (Differenz-)Kindergeld festzusetzen sei. Die VO Nr. 883/2004 sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich um Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit handele. Dementsprechend leiste der Kläger Sozialabgaben in der Slowakei. Das deutsche Kindergeld werde aber nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt. Das „steuerliche“ Kindergeld sei keine soziale Leistung, sondern eine steuerliche Ausgleichszahlung, die im EStG geregelt sei. Dies sei vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.06.2022 – 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14, bestätigt worden, wonach es sich bei § 31 Satz 1 EStG materiell um eine steuerliche Regelung handele, soweit es der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des kinderbedingten Existenzminimums diene, wohingegen es sich um eine sozialrechtliche Regelung handele, soweit das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG die Förderung der Familie zum Ziel habe. Da es sich bei dem vorliegenden Kindergeld um keine Sozialleistung handele, sei darauf auch die Sonderregelung gemäß Art. 12 VO Nr. 883/2004 nicht anwendbar. Der Kläger unterliege in Deutschland den steuerlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften, weshalb er hier die Steuern zahle und nicht in der Slowakei. Dementsprechend obliege ihm auch der Anspruch auf den steuerlichen Ausgleich durch die Zahlung des Kindergeldes. Das Kindergeld werde vorliegend nicht aus Sozialabgaben, sondern aus der Einkommensteuer gezahlt, die der Kläger in Deutschland abführe. Daher sei es auch gerechtfertigt, dass ihm dieser Steuerausgleich gewährt werde, da sonst Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.07.2020 – III R 22/19, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2022, 176, und vom 22.02.2018 – III R 10/17, BStBl II 2018, 717. Der Anspruch des Klägers ergebe sich -anders als in den zitierten Entscheidungen- wegen seiner Beschäftigung in Deutschland und nicht wegen seines Wohnortes. Zudem sei Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 -Durchführungsverordnung-) nicht einschlägig. Bei Art. 60 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 handele es sich um eine „Wohnsitzfiktion“. Der Kläger werde dadurch den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt. Das entspreche auch der Gleichstellung der Arbeitnehmer aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die bei ihrer Beschäftigung in Deutschland -wie im Streitfall der Kläger- vollumfänglich den deutschen Gesetzen unterlägen und daher auch den Mindestlohn erhalten müssten. Da die Beschäftigung des Klägers in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften unterliege, habe der „deutsche“ Kindergeldanspruch Vorrang i.S. des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004. Der konkurrierende primäre steuerrechtliche „deutsche“ Anspruch werde nicht durch den Wohnort der Kinder in der Slowakei verdrängt, sondern primär durch die Beschäftigung in Deutschland ausgelöst. Im Übrigen wird auf das Vorbringen des Klägers, insbesondere in den Schriftsätzen vom 29.06.2023, vom 26.07.2023 und vom 05.09.2023, verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.04.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 20.06.2023 aufzuheben, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Familienkasse beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Die Familienkasse ist der Auffassung, dass der Aufhebungsbescheid vom 14.04.2023 rechtmäßig sei und dem Kläger kein Anspruch auf Festsetzung von (Differenz-)Kindergeld zustehe. Der BFH habe mehrfach entschieden, dass ein entsandter Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliege, weshalb auch ein etwaiger Kindergeldanspruch in Deutschland nicht durch die tatsächlich hier ausgeübte Beschäftigung ausgelöst werde (BFH-Urteil vom 20.04.2023 – III R 4/20, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2023, 953). Da der Kläger während seiner Entsendungstätigkeit weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften unterlegen habe, seien etwaige Familienleistungsansprüche des Klägers in der Slowakei durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem in Deutschland durch den Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004 vorrangig. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die VO Nr. 883/2004 auch anwendbar, da sowohl deren persönlicher als auch sachlicher Anwendungsbereich eröffnet sei. Der Kläger sei Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU und falle damit nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich. Ebenso sei das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich eröffnet sei. Im Übrigen wird auf das Vorbringen der Familienkasse, insbesondere in der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2023 und im Schriftsatz vom 09.08.2023, verwiesen. Die Beteiligten sind am 23.08.2023 zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 geladen worden. Im Termin der mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der Familienkasse erschienen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2023 sowie der Gerichtsakte und der beigezogenen Kindergeldakte verwiesen.