Beschluss
IX B 45/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts im Einzelfall richtet und damit materialrechtliche Rügen enthält.
• Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft gelten die allgemeinen Grundsätze der Abgabenordnung; es besteht keine niedrigere Beweislast für Ehegatten zugunsten der Steuerpflichtigen.
• Eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung oder Beweislastverteilung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und begründet unabhängig hiervon keinen Verfahrensfehler i.S.d. Revisionszulassungsvoraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Beweiswürdigung und Beweislastverteilung nicht zulässig • Die Beschwerde ist unbegründet, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts im Einzelfall richtet und damit materialrechtliche Rügen enthält. • Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft gelten die allgemeinen Grundsätze der Abgabenordnung; es besteht keine niedrigere Beweislast für Ehegatten zugunsten der Steuerpflichtigen. • Eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung oder Beweislastverteilung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und begründet unabhängig hiervon keinen Verfahrensfehler i.S.d. Revisionszulassungsvoraussetzungen. Die Kläger, Ehegatten, wenden sich gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts zur Beweiswürdigung und zur Frage, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt. Sie rügen, das Finanzgericht habe bei Würdigung der Tatsachen zu Unrecht zugunsten der Finanzbehörde entschieden und verlangten eine andere Beweislastverteilung zugunsten der Ehegatten. Die Kläger behaupten, wegen fehlender Missbrauchsgefahren müssten gegenüber Ehegatten geringere Beweisanforderungen gelten bzw. die Feststellungslast der Finanzbehörde auferlegt werden. Das Finanzgericht hält jedoch an den allgemeinen Grundsätzen der Abgabenordnung fest und sieht die Beweiswürdigung als korrekt an. Die Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die materielle Rechtmäßigkeit dieser Einzelfallwürdigung. Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder Verfahrensfehler vorliegen, die eine Zulassung rechtfertigen würden. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil sie im Kern die materielle Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Finanzgerichts angreift; eine derartige Einzelfallrüge rechtfertigt keine Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 FGO. • Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass im Verhältnis von Ehegatten die allgemeinen Grundsätze des §39 Abs.2 Nr.1 Satz1 AO und §159 AO nicht gelten; die Kläger haben keine ausreichende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur vorgetragen. • Die Vorinstanz hat zu Recht die Feststellung vertreten, dass die maßgeblichen Grundlagen für eine abweichende Sachverhaltswürdigung aus der inneren Sphäre der Ehegatten stammen würden; daher ist die Berufung auf geringere Beweisanforderungen oder eine veränderte Beweislast nicht überzeugend. • Eine behauptete Divergenz zu einer Entscheidung des II. Senats (II R 33/10) besteht nicht, weil jener Fall erbschaftsteuerrechtlich und nicht gleichgelagert ist; das Finanzgerichtsurteil ist nicht gesetzwidrig. • Verfahrensrechtlich liegen keine relevanten Verfahrensfehler vor. Eine (vermeintlich) fehlerhafte Beweiswürdigung und Beweislastverteilung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und daher nicht geeignet, die Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln zu begründen. Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof verneint die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Entscheidung oder Fortbildung des Rechts und hält an der materiellen Würdigung des Finanzgerichts fest. Es besteht keine Rechtfertigung, gegenüber Ehegatten geringere Beweisanforderungen anzunehmen oder die Feststellungslast der Finanzbehörde umzukehren. Ebenso liegt kein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Finanzgerichts vor, da strittige Beweiswürdigen und Beweislastfragen der materiellen Prüfung zuzuordnen sind und nicht über die Zulassung der Beschwerde zu klären waren.