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II R 33/10

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 23. November 2011 II R 33/10 ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 430 Besteuerung von Einzahlungen eines Ehegatten auf ein„Oder-Konto“ Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BFH Besteuerungvon Einzahlungen eines Ehegatten auf ein„Oder-Konto“ BeiZahlungen eines Ehegatten aufein Gemeinschaftskontoder Eheleute,die alsSchenkungen an denanderen Ehegattenbesteuertwerden, trägtdas Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass der andere Ehegatte im Verhältnis zum Einzahlenden über das Guthaben zur Hälfte rechtlich und tatsächlich frei verfügen kann.(redaktionellerLeitsatz) BFH, Urt. v. 23.11.2011 – II R 33/10 ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 430 Entscheidung: Ehegatten eröffneten bei einer Bank ein gemeinsames Direkt-Depot nebst Extra-Konto, über das sie jeweils allein verfügen konnten. In der Folgezeit tätigte nur der Ehemann (E) Einzahlungen auf das „Oder-Konto“ und Verfügungen über das Guthaben. In den Einkommensteuererklärungen rechneten sich die Eheleute die Spekulationsgewinne und Zinsen aus Depot und Konto allerdings je zur Hälfte zu. Das Finanzamt (FA) und die Vorinstanz1 beurteilten die von E auf das Konto eingezahlten Beträge jeweils zu 50 %als freigebige Zuwendungeni.S.d.§7Abs.1 Nr.1ErbStG an die Ehefrau (F). Der BFH bestätigt in seinem Urteil zunächst, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen könne. Eine Bereicherung des Ehepartners sei jedoch nur insoweit gegeben, als der Bedachte über das eingezahlte Guthaben im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne. Nach der auch für ein Oder-Konto geltenden Vorschrift des § 430 BGB sei bei Gesamtgläubigern zwar prinzipiell davon auszugehen, dass diese zu gleichen Anteilen am Guthaben beteiligt seien. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BGH2 kehre sich dieser Grundsatz bei Ehegattenjedoch inrechtstatsächlicher Hinsicht in sein Gegenteil um. Denn während einer intakten Ehe scheide in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich auch bei Fehlen einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung meistens aus dem tatsächlichen Verhaltender Eheleute schlussfolgern lasse, dass sie i. S. d. § 430 BGB „ein anderes bestimmt“ hätten.3 Je häufiger aber der nicht einzahlende Ehegatte das Guthaben des Gemeinschaftskontos zurBildungeigenen Vermçgens verwende, desto stärker deute dies auf eine hälftige Berechtigung hin. Greife er zu diesem Zweck nur im Einzelfall auf die von dem anderen Partner geleisteten Mittel zurück, könne dies ein Indiz dafür sein, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten auf das entnommene Kapital beschränke. Die Versteuerung der Einkünfte aus dem auf dem Oder-Konto befindlichen Vermögen spiele dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls keine große Rolle. Im Zweifelsfall müsse das FA nachweisen, dass die Eheleute keine von § 430 BGB abweichende Vereinbarung im Innenverhältnis getroffen hätten. Anmerkung: Ehegatten neigen oftmals dazu, die jeweiligen Vermögenswerte eines Partners als ihr gemeinsames Hab und Gut zu betrachten. Folge dieser Fehlvorstellung ist die oftmals unbedachte Vermögensvermischung auf Gemeinschaftskonten, die überwiegend nur von einem Teil „gespeist“ werden. Hierbei dürfte den wenigsten Eheleuten bewusst sein, dass schon die Begründung einer Mitinhaberschaft an einem gut dotierten Oder-Konto Schenkungsteuer auslösen kann. Die Entscheidung des BFH verdeutlicht freilich, dass Zahlungen auf ein Oder-Konto nicht per se schädlich sind. Maßgeblich ist stets diezivilrechtliche Lage. Wer beispielsweise aufgrund eines Auftrags-oder Treuhandverhältnisses gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des Vermögens verpflichtet ist, ist nicht bereichert.4 Allerdings wird ein Treuhandverhältnis zwischen nahen Angehörigen von der Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer nachgewiesenen Treuhandabrede und deren tatsächlicher Durchführung berücksichtigt.5 Werden mit den Beträgen, die ein Ehegatte auf das Oder-Konto einzahlt, die laufenden Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestritten, handelt es sich um gesetzlich geschuldete und damit nicht steuerbare Unterhaltsleistungen.6 Die Literatur rechnet dazu auch Zuwendungen, die dem Aufbau einer Altersversorgung für den anderen Partner dienen.7 Nach Auffassung des BFH8 steht jedoch die familienrechtliche Pflicht, für die Alterssicherung des anderen Ehegatten zu sorgen, der Unentgeltlichkeit von Zuwendungen während einer bestehenden Ehe nicht entgegen. Insbesondere ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch aus §§ 1360, 1360a BGB nicht auf die Bereitstellung von Mitteln zur Ver mögensbildung oder die bereits gegenwärtige Ubertragung von Vermögensgegenständen gerichtet.9 Schenkungsteuerlich problematisch sind damit vor allem hohe, z. B. aus dem Verkauf eines Grundstücks oder eines Unternehmens stammende Einmalzahlungen eines Ehepartners auf ein Gemeinschaftskonto.10 Ehegatten sollten hier vorsorglichschriftlichfesthalten, dass sie darüber einig sind, dass die Gelder im Innenverhältnis ausschließlich dem einzahlenden Ehegatten zustehen. In dem vom BFH entschiedenen Fall kam den Eheleuten zugute, dass nur der einzahlende Ehegatte Verfügungen über das Gemeinschaftskonto vorgenommen hat. Bei einer solchen faktischen Alleininhaberschaft eines Ehepartners verbietet sich in der Regel eine hälftige Zurechnung der Mittel gemäß § 430 BGB zum anderen Ehegatten. Eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten kann jedoch im Einzelfall nicht mehr widerlegt werden, wenn er mit Duldung des Partners erhebliche Beträge abgehoben und diese zum Erwerb eigenen Vermögens verwendet hat. Hat das FA bestandskräftig Schenkungsteuer festgesetzt und leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann es sich als „Rettungsmaßnahme“ empfehlen, die Zugewinngemeinschaft zu beenden, um auf diese Weise eine nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung des beschenkten Ehegatten entstehen zu lassen. Auf diesen Anspruch können gemäß § 1380 Abs. 1 BGB frühere lebzeitige Zuwendungen des anderen Partners angerechnet werden, mit der Folge, dass die Schenkungsteuerpflicht rückwirkend entfällt ( § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ).11 Ein bereits erlassener Schenkungsteuerbescheid ist gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Dr. Jörg Ihle, Bonn Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 23.11.2011 Aktenzeichen: II R 33/10 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: notar 2012, 206-207 Normen in Titel: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 430