Urteil
II R 26/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherungsentgelt für eine Kautionsrückversicherung unterliegt der Versicherungsteuer.
• § 2 Abs. 2 VersStG stellt Kautionsversicherungsverträge versicherungsteuerrechtlich als Nichtversicherungsverträge dar; die Fiktion erfasst nicht die Rückversicherung.
• Die Steuerbefreiung für Rückversicherungen nach § 4 Nr. 1 VersStG setzt das Vorliegen einer anderen steuerbaren Versicherung voraus; eine Kautionsrückversicherung erfüllt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Kautionsrückversicherung ist versicherungsteuerpflichtig (keine Rückversicherungsbefreiung) • Versicherungsentgelt für eine Kautionsrückversicherung unterliegt der Versicherungsteuer. • § 2 Abs. 2 VersStG stellt Kautionsversicherungsverträge versicherungsteuerrechtlich als Nichtversicherungsverträge dar; die Fiktion erfasst nicht die Rückversicherung. • Die Steuerbefreiung für Rückversicherungen nach § 4 Nr. 1 VersStG setzt das Vorliegen einer anderen steuerbaren Versicherung voraus; eine Kautionsrückversicherung erfüllt dies nicht. Die Klägerin bot Rückdeckung für Kautionsversicherungen eines Erstversicherers W. Für 2008 schloss sie mit W einen Vertrag zur Übernahme von Vermögensschäden aus den von W geschlossenen Kautionsversicherungen. Die Klägerin meldete hierfür Versicherungsteuer auf das vereinnahmte Entgelt. Die Finanzbehörde hielt das Entgelt für steuerpflichtig; das Finanzgericht bestätigte dies. Die Klägerin rügte die Anwendung von § 4 Nr. 1 VersStG (Befreiung für Rückversicherung) und focht die Steuerfestsetzung an. Streitpunkt war, ob die Kautionsrückversicherung als steuerfreie Rückversicherung oder als steuerpflichtige Erstversicherung einzuordnen ist. • Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Nr. 1 VersStG sind maßgeblich; Begriff des Versicherungsverhältnisses ist weit auszulegen. • Rückversicherung: Vertragliche Rückversicherung begründet versicherungsteuerrechtlich ein Versicherungsverhältnis; Rückversicherung i.S. des Gesetzes setzt jedoch das Vorliegen einer anderen steuerbaren Versicherung voraus. • Fiktion des § 2 Abs. 2 VersStG: Kautionsversicherungsverträge gelten versicherungsteuerrechtlich nicht als Versicherungsverträge; diese Fiktion schließt die Steuerbarkeit der Kautionsversicherung aus. • Abgrenzung: Bei einer Kautionsrückversicherung übernimmt der Rückversicherer gegenüber dem Erstversicherer Vermögensschäden, nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer Bürgschaften; deshalb erfasst § 2 Abs. 2 die Rückversicherung nicht automatisch. • Auslegung von § 4 Nr. 1 VersStG: Steuerbefreiung für Rückversicherungen dient der Vermeidung mehrfacher Besteuerung und setzt eine bereits steuerbare zugrunde liegende Versicherung voraus. • Schlussfolgerung: Da die durch die Kautionsrückversicherung abgesicherten Verträge nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsverträge gelten, fehlt die vorausgesetzte steuerbare Versicherung; die Kautionsrückversicherung ist versicherungsteuerrechtlich als Erstversicherung zu behandeln und steuerpflichtig. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die Zahlung des Versicherungsentgelts für die Kautionsrückversicherung unterliegt der Versicherungsteuer, weil die durch die Rückversicherung abgesicherten Kautionsverträge nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als steuerbare Versicherungsverhältnisse gelten. Folglich fehlt die gesetzlich vorausgesetzte andere steuerbare Versicherung, die eine Befreiung nach § 4 Nr. 1 VersStG begründen würde. Die zwischen der Klägerin und W getroffene Vereinbarung ist daher keine steuerfreie Rückversicherung, sondern eine steuerpflichtige Erstversicherung. Die Festsetzung der Versicherungsteuer ist somit zu Recht erfolgt.