Beschluss
X B 242/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten nach dem Alterseinkünftegesetz ist durch frühere Senatsentscheidungen bereits entschieden und daher nicht grundsätzlicher Natur im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO.
• Die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung in §22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung der Alterseinkünfte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
• Ein Verstoß gegen Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot oder das Verbot der Doppelbesteuerung wurde nicht substantiiert dargetan; bloße Rügen genügen nicht zur Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: AltEinkG-Übergangsregelung und Besteuerung der Alterseinkünfte verfassungsgemäß • Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten nach dem Alterseinkünftegesetz ist durch frühere Senatsentscheidungen bereits entschieden und daher nicht grundsätzlicher Natur im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung in §22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung der Alterseinkünfte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Ein Verstoß gegen Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot oder das Verbot der Doppelbesteuerung wurde nicht substantiiert dargetan; bloße Rügen genügen nicht zur Zulassung der Revision. Die Kläger, Ehegatten und zusammenveranlagt für 2010, bezogen Versorgungsbezüge (Ehemann pensionierter Beamter) sowie gesetzliche Renten. Sie machten geltend, die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) und insbesondere die Höhe der Freibeträge bei Versorgungsbezügen benachteiligten sie verfassungswidrig gegenüber reinen Rentnern und verletzten zudem das Rückwirkungsverbot und das Verbot der Doppelbesteuerung. Finanzamt und Finanzgericht wiesen Einspruch und Klage ab. Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und rügten insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung sowie eine Übermaß- bzw. Doppelbesteuerung ihrer Einkünfte. • Die Beschwerde genügte den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht in dem erforderlichen Umfang; jedenfalls war sie unbegründet. • Der Senat verwies auf seine frühere Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung durch das AltEinkG sowohl für die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung der Alterseinkünfte als auch für die Übergangsregelung bestätigt hat (insbesondere Entscheidungen aus 2008 bis 2010 und 2011). • Die nachgelagerte Besteuerung und der hierfür gewählte Stufenplan mit einer längeren Übergangszeit gelten als verfassungsgemäß; die Hinweisentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lassen dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum bei komplexen Reformen. • Die Einwände der Kläger zum Vertrauensschutz und zur sogenannten unechten Rückwirkung wurden bereits in der Senatsrechtsprechung geprüft und für nicht verfassungswidrig erachtet; die Entscheidung des BVerfG von 2002 war erwartbar und rechtfertigt keinen Vertrauensschutzgegenbegriff. • Behauptungen einer Doppelbesteuerung wurden von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen; offene wissenschaftliche Fragen genügen nicht zur Zulassung der Revision. • Auch die fortbestehende Ungleichbehandlung in der Übergangsphase (voll besteuerte Versorgungsbezüge vs. noch nicht vollständig besteuerte Renten) ist verfassungsgemäß, wie jüngere Entscheidungen bestätigen. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung und wegen fehlender neuartiger, gewichtiger Argumente ist die Revision nicht zuzulassen; §116 Abs.5 Satz2 FGO genügt zur Beschränkung weiterer Ausführungen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen; eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht. Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten sowie die getroffene Übergangsregelung sind nach Auffassung des BFH verfassungsgemäß. Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot und Doppelbesteuerungsverbot wurden nicht substantiiert dargelegt und begründen keine grundsätzliche Klärung durch den BFH. Damit bleibt die Besteuerung der Versorgungsbezüge und Renten in dem angefochtenen Umfang bestehen und die steuerlichen Festsetzungen zu Lasten der Kläger sind zu Recht erfolgt.