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Urteil

3 K 184/14

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2017:1206.3K184.14.00
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Leitsätze
1. Die Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Körperschaft des öffentl. Rechts) werden nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert (Rn.17) (Rn.19) (Rn.22) . 2. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 EStG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sowohl das BVerfG als auch der BFH haben entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Rn.24) (Rn.26) . 3. Wenn das Verbot der Doppelbesteuerung beachtet wird, werden die Rentenbezüge aus einem Altersvorsorgevertrag mit der VBL, die umlagefinanziert sind, mit dem Ertragsanteil besteuert (Rn.28) (Rn.33) (Rn.35) (Rn.40) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Körperschaft des öffentl. Rechts) werden nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert (Rn.17) (Rn.19) (Rn.22) . 2. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 EStG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sowohl das BVerfG als auch der BFH haben entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Rn.24) (Rn.26) . 3. Wenn das Verbot der Doppelbesteuerung beachtet wird, werden die Rentenbezüge aus einem Altersvorsorgevertrag mit der VBL, die umlagefinanziert sind, mit dem Ertragsanteil besteuert (Rn.28) (Rn.33) (Rn.35) (Rn.40) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25. November 2013 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die Versorgungsbezüge zu Recht nach § 19 Abs. 2 EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (1.) und die Rentenbezüge aus dem Altersvorsorgevertrag mit der VBL nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a) EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG (2.) besteuert. 1. Die Klägerin erhält seit ihrem Renteneintritt ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bb) EStG), das nach Abzug des Versorgungsfreibetrages und eines Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag vollumfänglich zu versteuern ist. a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören u.a. auch Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt werden, sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG Versorgungsbezüge. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen, die als Ruhegeld oder als gleichartiger Bezug nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtlichen Verbänden von Körperschaften gewährt werden, sind gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG Versorgungsbezüge. Von diesen Versorgungsbezügen bleiben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG zu entnehmen. Soweit es sich um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt, ist für Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG ein Pauschbetrag von 102 € abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 07. Februar 2013 VI R 83/10, BStBl. II 2013, 573). Die der Klägerin aus ihrer beruflichen Tätigkeit für die A gewährten Bezüge sind solche aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich dabei um ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG, das wegen seiner Gewährung ab 2012 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe des Versorgungsfreibetrags von 2.160,00 € und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 648,00 € steuerfrei bleibt. Der Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist insoweit ebenso eindeutig wie der Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG. b) Eine verfassungskonforme Auslegung ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht möglich. Der Umstand, dass das Ruhegeld der Klägerin aufgrund einer tarifvertraglichen Vereinbarung gezahlt wird, führt nicht dazu, dass eine Auslegung dahingehend erfolgen muss, dass dieses Ruhegeld analog der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden müsste. Die A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG normiert, dass die Ruhegelder aus einem derartigen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge sind und dementsprechend abzüglich der Versorgungsfreibeträge der Vollbesteuerung unterliegen. Einen Vergleich dieser Ruhegelder mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung sieht das Gesetz nicht vor. Es wird insoweit die Vollbesteuerung gesetzlich angeordnet. Eine Regelungslücke ist nicht gegeben. Es bleibt zu erwähnen, dass § 19 Abs. 2 EStG bereits vor der Einführung des Alterseinkünftegesetzes -AltEinkG- die Vollversteuerung der Versorgungsbezüge vorsah. Mit der Normierung der Besteuerung der Ruhegelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialversicherungsrenten) im Wege des AltEinkG hat der Gesetzgeber die Auflagen des BVerfG umgesetzt, das die Besteuerung der Versorgungsbezüge und die Nichtbesteuerung der Sozialversicherungsrenten als verfassungswidrig beurteilt hat (BVerfG-Urteil vom 06. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl. II 2002, 618). c) Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 EStG verstoßen – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sowohl das BVerfG als auch der BFH haben entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt ist. aa) Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 06. März 2002 2 BvL 17/99 in BVerfGE 105, 73, BStBl. II 2002, 618 aufgegeben, sich im Rahmen der Neuregelung der Besteuerung von Renten und Pensionen für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Als tragendes Element der Neuordnung wurden durch das AltEinkG vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) sämtliche Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos dem System der nachgelagerten Besteuerung unterworfen (BTDrucks 15/2150, 1 und 22). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteile vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BStBl. II 2011, 567; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BStBl. II 2011, 579; vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/ NV 2010, 1253). Da jedoch die Alterseinkünfte bis zu dieser Neuregelung vollkommen unterschiedlich besteuert wurden, sind zur Verwirklichung einer einkommensteuerrechtlichen Gleichbehandlung jeweils unterschiedliche Zwischenschritte notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl. II 2010, 282). Denn die gleitende Überführung der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten, unter bisheriger Berücksichtigung von Ertragsanteilen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG a.F., hin zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung erfordert steigende Besteuerungsanteile, wohingegen Versorgungsbezüge bereits dem tragenden Element des AltEinkG entsprechend nachgelagert besteuert werden. Nachdem hinsichtlich der Besteuerung von Versorgungsbezügen das Ziel des AltEinkG also bereits in der Übergangsphase erreicht wurde, liefe ihre einkommensteuerliche Erfassung mit einem Besteuerungsanteil – sei es auch nur für eine Übergangszeit – dem Leitgedanken des AltEinkG zuwider und entspräche nicht dem Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 07. Februar 2013 VI R 83/10, BStBl. II 2013, 573 m.w.N.; vom 18. November 2009 X R 45/07, BFH/NV 2010, 421; vom 18. November 2009 X R 34/07, BStBl. II 2010, 414). bb) Überdies hat der Gesetzgeber während der Übergangszeit zur Wahrung des Vertrauensschutzes von Versorgungsempfängern Maßnahmen aufrechterhalten bzw. ergriffen, um zwischen Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten bestehende Besteuerungsunterschiede abzumildern. So wurde der Versorgungsfreibetrag während der Übergangsphase unverändert beibehalten. Dieser wurde wegen der steuerrechtlichen Ungleichbehandlung der nur geringfügigen Besteuerung von Sozialversicherungsrenten nach dem Ertragsanteil im Vergleich zu der vollen steuerlichen Erfassung der Versorgungsbezüge eingeführt (zu BTDrucks IV/3189, 2). Obwohl Sozialversicherungsrenten bereits ab dem Jahr 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem regelmäßig höheren Besteuerungsanteil erfasst werden, werden einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlungen für bis zum Jahr 2005 beginnende Versorgungsbezüge durch einen weitgehend unveränderten Versorgungsfreibetrag reduziert (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 07. Februar 2013 VI R 83/10, BStBl. II 2013, 573 m.w.N.). 2. Zusätzlich zum Ruhegehalt erhält die Klägerin seit August 2012 eine VBL-Betriebsrente, die der Beklagte zu Recht mit einem Ertragsanteil von 18 % besteuert hat. a) Im Streitfall handelt es sich bei der Betriebsrente, die die Klägerin erhält, um eine umlagefinanzierte betriebliche Altersvorsorge der VBL. Diese Betriebsrentenanteile sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern, wenn diese Beiträge vom Arbeitnehmer (der Klägerin) individuell versteuert wurden (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG). Die Beiträge der A (Arbeitgeber der Klägerin) wurden als Arbeitslohn versteuert (aa)). Die Beiträge, die die Klägerin persönlich entrichtet hat, sind vom versteuerten Einkommen bezahlt worden (bb)). aa) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können – sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt – auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl. II 2009, 385). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (hier die VBL) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl. II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl. II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl. II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl. II 2009, 385; jeweils m.w.N.). Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BFHE 224, 70, BStBl. II 2009, 385). Nach diesen Grundsätzen bewertet der BFH die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL als steuerpflichtigen Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung. Im Streitfall sind die Beiträge an die VBL, die die A für die Klägerin gezahlt hat, steuerpflichtiger Arbeitslohn gewesen. Der Klägerin steht insoweit ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zu. Denn Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Prämienzahlung feststeht, ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl. II 1975, 275). Auch die Art des zur Zukunftssicherung angewandten Deckungssystems ist für die Qualifizierung der entsprechenden Beiträge als Arbeitslohn grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 07. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl. II 2010, 194). Denn mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zu (BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl. II 2009, 385, unter II.1.c). bb) Die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers in der Ansparphase wurden unstreitig aus dem versteuerten Einkommen gezahlt. b) Eine Doppelbesteuerung liegt ausweislich der durch die Kläger eingereichten Aufstellung der VBL (Bl. 63 bis 69 d. GA) nach dem nach der Überzeugung des Gerichts anzuwendenden Nominalwertgrundsatz nicht vor. aa) Ausweislich der Aufstellung der VBL haben die Klägerin und die A über einen Zeitraum von 33 ½ Jahren Beiträge in Höhe von insgesamt 49.139,79 € bei der VBL einbezahlt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH ist bei der Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung durch die nachgelagerte (zusätzliche) Ertragsanteilsbesteuerung der auszuzahlenden Rentenbeträge die statistische Lebenserwartung zu berücksichtigen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710 insbes. Rz. 91). Die Klägerin hatte bei Rentenbeginn im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet. Nach der im Streitjahr geltenden Sterbetafel ist eine statistische Lebenserwartung von (noch) 12,5 Jahren zu berücksichtigen. Im August 2012 (Monat der ersten Auszahlung durch die VBL) erhielt die Klägerin eine monatliche VBL-Betriebsrente in Höhe von 630,24 €. Damit errechnet sich eine zu erwartende Gesamtrentenzahlung innerhalb der statistischen Lebenserwartung (155 Auszahlmonate x 630,24 €) in Höhe von 97.687,20 €. Bei der Besteuerung mit dem Ertragsanteil von 18 % verbleibt ein steuerfreier VBL-Rentenbetrag in Höhe von 80.103,50 € (82 %). Damit übersteigt die Summe der von der Klägerin steuerfrei zu beziehenden Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge, die insgesamt 49.139,79 € betrugen. bb) Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könnte im Falle der Klägerin allenfalls dann bejaht werden, wenn man – wie von den Klägern vorgetragen – der Berechnung der jeweiligen Steuerentlastung bzw. Steuerbelastung nicht das Nominalwertprinzip zugrunde legen, sondern den Verbraucherpreisindex berücksichtigen würde. (1) Das BVerfG hat die "doppelte Besteuerung" weder begrifflich noch rechnerisch konkretisiert und damit auch zur Frage der Anwendbarkeit des Nominalwertprinzips nicht Stellung genommen. Der 1. Senat des BVerfG hat zwar die Nominalwertbetrachtung für die Berechnung der Kapitalrückzahlungsanteile im Jahr 1980 abgelehnt (BVerfG-Beschluss vom 26. März 1980 1 BvR 121, 122/76, BVerfGE 54, 11, BStBl. II 1980, 545). Demgegenüber hat der 2. Senat des BVerfG in seinem Rentenurteil (BVerfG-Urteil vom 06. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl. II 2002, 618) dargelegt, es entspreche der ökonomischen Logik einer Ertragsanteilsbesteuerung, die nominellen Werte der geleisteten Beiträge zu den nominellen Werten der Rentenbezüge in Relation zu setzen. Es ist damit davon auszugehen, dass der 2. Senat des BVerfG die in diesem Urteil formulierte Forderung, das Verbot der Doppelbesteuerung strikt zu beachten, auf der Basis der Anwendung des Nominalwertprinzips aufgestellt hat. Im System einer modernen Volkswirtschaft, die notwendig eine Geldwirtschaft ist, stellt das Nominalwertprinzip ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik dar (BVerfG-Beschluss vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335/76, 1 BvR 427/76, 1 BvR 811/76, BVerfGE 50, 57, m.w.N.). Eine Indexbindung in Steuergesetzen wie auch in anderen Gesetzen wird vom BVerfG grundsätzlich als währungspolitisch bedenklich und unerwünscht angesehen. Eine Indexierung im Steuerrecht wäre insbesondere mit der Gefahr verbunden, dass die Indexklausel auf andere Rechtsgebiete übergreifen und die Inflationsbekämpfung erschweren könnte (BVerfG-Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1989 2 BvR 436/88, Der Betrieb 1990, 969). (2) Innerhalb der Ertragsteuersenate des BFH besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass dem EStG das Nominalwertprinzip zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl. II 1974, 572; vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.; vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904; vom 12. November 2007 IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766; vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl. II 2009, 385). (3) Demgemäß sind die Sachverständigenkommission (vgl. Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, Schriftreihe des Bundesministeriums für Finanzen, Band 74, S. 9 ff.) und, ihr folgend, der Gesetzgeber bei der rechnerischen Überprüfung, ob eine "doppelte Besteuerung" vorliegt, entsprechend der steuerlichen Grundsystematik vom Nominalwertprinzip ausgegangen und haben keine Barwertrechnung vorgenommen (BTDrucks 15/2150, S. 23). (4) Den in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des Nominalwertprinzips folgend, liegt im Streitfall, auch unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung der Klägerin, keine Doppelbesteuerung vor (s. o. unter 2 b) aa)). Die Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex scheidet nach der Rechtsprechung des BVerfG aus, da sie die Inflationsbekämpfung erschweren könnte und deshalb im Steuerrecht nicht vorgesehen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben (§ 115 Abs. 2 FGO). IV. Die Entscheidung ergeht gem. § 79a Abs. 3, 4 FGO durch die Berichterstatterin anstelle des Senats. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- und die Rentenbezüge aus einem Altersversorgungsvertrag mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL- durch die Klägerin zu versteuern sind. Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer aktiven Tätigkeit. Die Klägerin vollendete am xx.xx.2012 ihr 65. Lebensjahr und erzielte im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowohl aus einer aktiven Tätigkeit bei der A als auch in Form von Versorgungsbezügen. Darüber hinaus bezog sie ab August 2012 sonstige Einkünfte in Form von Leibrenten. Die eine Leibrente wurde von der Deutschen Rentenversicherung des Bundes nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG und eine weitere von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL- nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a) EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG gezahlt. Nach Eingang der Einkommensteuererklärung 2012 am 23. Oktober 2013 veranlagte der Beklagte die Kläger nach der Splittingtabelle erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Unter dem 25. November 2013 wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen, mit dem Einkommensteuer in Höhe von 27.444 € festgesetzt wurde. Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -AO- teilweise vorläufig. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist u.a. gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchst. aa) EStG. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie sind der Auffassung, dass eine Besteuerung der Alterseinkünfte gegen Art. 3 des Grundgesetzes -GG- verstoße und damit verfassungswidrig sei. Die Renten und Versorgungsbezüge seien aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommen-steuer herauszunehmen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 und 25. Juli 2014 erläuterte der Beklagte seine Rechtsauffassung, dass die Besteuerung dem geltenden Recht entspräche und verfassungsrechtliche Bedenken zu keiner Änderung führen könnten. Mit Entscheidung vom 08. Oktober 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Nach § 85 AO habe das Finanzamt die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Diese Vorschrift sei abgeleitet von Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden sei. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes stelle keinen offenkundigen Tatbestand dar, sondern bedürfe erst einer nur dem Bundesverfassungsgericht -BVerfG- zustehenden Entscheidung. Daher sei das Finanzamt verpflichtet, bis zum Spruch des BVerfG das ggf. verfassungswidrige Gesetz anzuwenden (sog. Verwerfungsmonopol des BVerfG). Erst die Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht lege die Verfassungswidrigkeit und ggf. die Nichtigkeit der beanstandeten Norm fest. Da die Kläger sich in der Begründung ihres Einspruches ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken stützen würden, käme eine Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides nicht in Betracht. Der Einspruch sei bereits aus diesem Grunde nicht begründet. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Besteuerung gegen Art. 3 GG verstoße, sei daher entbehrlich. Im Übrigen sei die Verfassungswidrigkeit auch nicht gegeben. Sowohl das BVerfG als auch der Bundesfinanzhof -BFH- hätten die Verfassungsmäßigkeit der vollumfänglichen Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und die Ertragsanteilsbesteuerung der Rentenbezüge aus dem Altersvorsorgevertrag mit der VBL bestätigt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter, wie Renten, aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen. Des Weiteren habe der BFH mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (X B 242/12, BFH/NV 2013 S. 1576) entschieden, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten und Pensionen nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz nicht mehr klärungsbedürftig sei. Die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz seien sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Demnach seien die Versorgungsbezüge der Klägerin richtig besteuert worden. Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersvorsorge der VBL habe es bis zur Einführung des § 3 Nr. 56 EStG keine Steuerbefreiung der Umlagezahlungen in der "Ansparphase" gegeben. Es habe lediglich die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40b EStG bestanden, so dass die VBL-Rente insoweit vorgelagert zu besteuern sei. Die daraus resultierende Ertragsanteilsbesteuerung sei vom BVerfG ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen worden (Urteil des BVerfG vom 06. März 2002, 2 BvL 17/99, BStBl. II 2002 S. 618 und BVerfGE 105 S. 73 unter C.V.2.). Erst seit dem 1. Januar 2008 könne auch bei umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 56 EStG durch steuerfreie Zuwendungen eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden, deren Versorgungsleistungen dann aber gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Zufluss voll besteuert werden würden. Im vorliegenden Fall werde die streitgegenständliche VBL-Rente lediglich mit einem Ertragsanteil von 18 % der Besteuerung unterworfen. Von dieser günstigen Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG, bei der dem Namen nach nur der Ertragsanteil besteuert werde, würden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geleistete Renten nur dann erfasst, wenn sie – wie vorliegend – auf (lohn-)versteuerten Beiträgen beruhen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer am 10. November 2014 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht erhobenen Klage. Sie sind der Auffassung, dass die Besteuerung sämtlicher Alterseinkünfte, die die Klägerin erhalte, verfassungswidrig sei. Es läge insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die Kläger würden daher die Ungleichbehandlung der Einkünfte der Klägerin aus Ruhegeldvereinbarung (Versorgungsbezüge) im Hinblick auf die nur anteilige Besteuerung der Altersrenten rügen und die ebenfalls nur anteilige steuerliche Erfassung ihrer Versorgungsbezüge mit dem Ertragsanteil begehren. Die Klägerin beziehe ein Ruhegeld von ihrem vormaligen Arbeitgeber, der A. Das Ruhegeld werde aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung gezahlt (Manteltarifvertrag der A - AT, § 30 Abs. 2 AT i.V.m. Anlage 6a zum AT). Die Besteuerung der Ruhegelder erfolge unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen laufenden Zahlungen aufgrund eigener Beitragsleistung der Steuerpflichtigen oder aufgrund eines faktischen Gehaltsverzichts erdient worden seien. Insbesondere sei im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin, die A, die Ruhegeldverpflichtungen betriebswirtschaftlich in die Bemessung der Gehaltsstruktur und damit der konkreten an ihre Angestellten zu zahlenden Gehälter einbezogen und insoweit auch steuerlich wirksame Rückstellungen für spätere Leistungszeitpunkte in Bezug auf die Ruhegeldverpflichtungen einstellt habe. Statt Beitragszahlungen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung dürfte die Arbeitgeberin der Klägerin Abschläge bei der Bemessung der Gehälter vorgenommen haben, um die späteren Ruhegeldverpflichtungen gegen zu finanzieren. Wirtschaftlich betrachtet ergebe sich insoweit kein Unterschied zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung. Hinsichtlich der Leibrente, die die Klägerin von der VBL bezieht, ist sie der Auffassung, dass die Besteuerung dieser Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) EStG – auch wenn nur ein formaler „Ertragsanteil" von 18 % der Besteuerung unterworfen werde –, dem Verbot der Doppelbesteuerung zuwiderlaufe. Im vorliegenden Fall sei von einer steuerlichen Doppelerfassung zu Lasten der Klägerin auszugehen. Die Beiträge zur VBL seien aus zum größten Teil versteuertem Einkommen geleistet worden. Ferner erfasse die Besteuerung der von der VBL geleisteten Rentenzahlungen mit dem pauschal angenommenen „Ertragsanteil" in Höhe von 18 % auch die reinen Vermögensrückflüsse. Die Aufwendungen für die Beiträge bei der VBL habe einerseits die Arbeitgeberin der Klägerin in Höhe von 6,45 % und andererseits die Klägerin selbst in Höhe von 1,41 % getragen. Eine Steuerfreistellung dieser Beiträge in Höhe von 1 % der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (636 Euro/Jahr, 53 Euro/Monat) durch § 3 Nr. 56 EStG sei erst ab 01. Januar 2008 erfolgt. Bis zum 31. Dezember 2007 seien sämtliche Einzahlungen von Arbeitgeberseite als Arbeitslohn lohnsteuerlich zu erfassen gewesen, teils mit der Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschaliert abzuführen. In jedem Fall sei jedoch eine Besteuerung der Beiträge, die zu Gunsten des Leibrentenkontos der Klägerin bei der VBL geleistet wurden, erfolgt. Darüber hinaus sei in jedem Jahr seit Beginn der Beitragszahlungen bei der VBL der jeweilige Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 3 EStG a.F. bereits durch die Beiträge der Klägerin zu Kranken- und Pflegeversicherung etc. aufgebraucht gewesen, so dass die geleisteten Beiträge zur VBL sich nicht steuermindernd haben auswirken können. Sie seien mithin zwangsläufig nur aus versteuertem Einkommen der Klägerin erbracht worden. Auch soweit der Beklagte die Besteuerung der VBL-Leibrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG nur auf den „Ertragsanteil" erstrecke, liege gleichwohl eine Doppelbesteuerung vor. Der tatsächliche Ertragsanteil der an die Klägerin geflossenen Auszahlungen von der VBL liege deutlich unterhalb der gesetzlich pauschaliert angenommenen 18 %. Die VBL habe mit Schreiben vom 09. Juni 2015 eine Versicherungs- und Leistungsübersicht übersandt. Bezugszeitpunkt für die Berechnung sei das Jahr der erstmaligen Rentenzahlung. lm Fall der Klägerin sei dies das Jahr 2012. Im Jahr 2012 habe sich der Jahresverbraucherpreisindex auf 104,1 belaufen (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Februar 2014; BStBl. I 2014, S. 240 f.). Diesen habe die Klägerin bei der Berechnung ihrer Beitragszahlungen entsprechend berücksichtigt. Im Ergebnis habe die Klägerin Beiträge in Höhe von indexiert 79.558,89 Euro geleistet, die den steuerlich zu berücksichtigenden Renteneinnahmen der Klägerin gegenüberzustellen seien. Nach Auffassung des BFH sei insoweit die statistische Lebenserwartung der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klägerin habe bei Rentenbeginn im Jahr 2012 ihr 65. Lebensjahr vollendet. Nach der Sterbetafel 2009/2011 sei zur Ermittlung des Kapitalwertes der Vervielfältiger von 12,508 heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des monatlichen Zahlbetrages der VBL im Erstrentenjahr 2012 in Höhe von 630,24 Euro ergäbe sich demnach eine zu erwartende/kapitalisierte Gesamtrentenzahlung in Höhe von 94.596,50 Euro. Werde diese Gesamtrente mit einem Besteuerungsanteil von 18 % belegt, bleibe ein Anteil von 82 % in Höhe von 77,569,13 Euro steuerfrei. Dieser steuerfreie Gesamtbetrag unterschreite jedoch die von der Klägerin geleisteten Beiträge, wie sie sich aus der klägerseits vorgenommenen Berechnung ergäben. Deshalb sei im Ergebnis von einer steuerlichen Doppelbelastung auszugehen, die unzulässig sei. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Oktober 2014 dahingehend zu ändern, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin nicht in voller Höhe und die von der VBL gezahlte Betriebsrente auch nicht mit einem Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte vollumfänglich auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.