Urteil
XI R 24/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im finanzgerichtlichen Verfahren ist der Anspruch auf Kindergeld nur in dem zeitlichen Umfang gerichtlich überprüfbar, in dem die Familienkasse den Anspruch durch einen Verwaltungsakt geregelt hat.
• Eine Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 2 FGO ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein.
• Ein Einspruchsentscheid der Familienkasse kann die laufende Regelung des Kindergeldanspruchs höchstens bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung betreffen; darüber hinausgehende Zeiträume können nicht allein durch die Erhebung der Klage zum Gegenstand der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Justiziabilität von Kindergeldansprüchen nach Einspruchsentscheidung • Im finanzgerichtlichen Verfahren ist der Anspruch auf Kindergeld nur in dem zeitlichen Umfang gerichtlich überprüfbar, in dem die Familienkasse den Anspruch durch einen Verwaltungsakt geregelt hat. • Eine Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 2 FGO ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. • Ein Einspruchsentscheid der Familienkasse kann die laufende Regelung des Kindergeldanspruchs höchstens bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung betreffen; darüber hinausgehende Zeiträume können nicht allein durch die Erhebung der Klage zum Gegenstand der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemacht werden. Die Klägerin ist Mutter einer 1990 geborenen Studentin (T) und bezog für sie fortlaufend Kindergeld. T war ab Oktober 2010 bis September 2011 zur Sprecherin der Studentenvertretung gewählt und während der Amtszeit vom Studium beurlaubt; ab Oktober 2011 fungierte sie als kommissarische Geschäftsführerin des Gremiums. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2010 mit Bescheid vom 16.09.2010 auf und wies Einsprüche der Klägerin zurück. Ein im April 2011 gestellter Neuantrag wurde mit Bescheid vom 26.05.2011 abgelehnt und der Einspruch am 21.06.2011 zurückgewiesen. Die Klägerin klagte auf Gewährung von Kindergeld ab Dezember 2010; das Finanzgericht gab der Klage für Dezember 2010 bis Juni 2011 statt und verpflichtete die Familienkasse, ab Juli 2011 neu zu bescheiden. Die Familienkasse legte Revision ein und rügte unter anderem die Verletzung von § 101 FGO bzw. Unzulässigkeit der Klage für Zeiträume nach der Einspruchsentscheidung. • Zuständiger Senat stellte zunächst fest, dass ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten ist. • Streitgegenstand der Revision beschränkt sich auf die Verpflichtung der Familienkasse, für den Zeitraum Juli bis Oktober 2011 neu zu bescheiden; die Bewilligung für Dezember 2010 bis Juni 2011 ist rechtskräftig. • Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein; dies fehlt für Zeiträume, die von der Einspruchsentscheidung nicht abgedeckt sind. • Die Familienkasse kann bei einem in der Sache unbegründeten, aber zulässigen Einspruch den Kindergeldanspruch längstens bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung regeln; das gerichtliche Verfahren ersetzt nicht die verwaltungsseitige Regelung aus Gewaltenteilungsgründen. • Prozessökonomische oder sozialfürsorgliche Erwägungen rechtfertigen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht, die zulässigen Sachurteilsvoraussetzungen zu unterschreiten und somit über nicht geregelte Zeiträume zu entscheiden. • Der Senat folgt seiner jüngeren Rechtsprechung, wonach die sozialgerichtliche Praxis, über nach der Widerspruchsentscheidung liegende Zeiträume zu entscheiden, nicht auf das Kindergeldverfahren vor den Finanzgerichten übertragbar ist. • Folglich war die Vorentscheidung insoweit aufzuheben und die Klage für den Zeitraum ab Juli 2011 als unzulässig i.S. des § 40 Abs. 2 FGO abzuweisen; die Sache war spruchreif und die Kostenentscheidung entsprechend anzupassen. Die Revision der Familienkasse hatte Erfolg. Die Vorentscheidung wurde insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht die Familienkasse verpflichtete, wegen des Kindergelds für den Zeitraum ab Juli 2011 neu zu bescheiden; die Klage für diesen Zeitraum ist unzulässig nach § 40 Abs. 2 FGO, weil die Einspruchsentscheidung der Familienkasse den Anspruch nicht über den Monat ihrer Bekanntgabe hinaus geregelt hat. Die zuvor vom FG zugesprochenen Leistungen für Dezember 2010 bis Juni 2011 bleiben rechtskräftig bestehen. Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend der Entscheidung verteilt und nach Verfahrensabschnitten zugeordnet.