Urteil
S 19 R 104/17
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2018:0727.S19R104.17.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die durch das SG zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung ist in den Fällen einer umfassenden Ablehnung einer beantragten Dauerleistung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (entgegen LSG Mainz vom 7.6.2017 - L 6 R 55/17 = juris RdNr 19). Lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht vor, hat das SG keinen Anlass, die angefochtene ablehnende Entscheidung aufzuheben, da diese rechtmäßig ist (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Eine Abänderung der Verwaltungsentscheidung für die Zukunft kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ablehnung keine Regelung für die Zukunft enthält, die abgeändert werden könnte (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 44/08 B = juris RdNr 8 sowie vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R = SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8). (Rn.50)
2. Die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente ist kein Dauerverwaltungsakt, der Rechtswirkungen für unbestimmte Zeit in der Zukunft entfaltet. Wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die letzte Verwaltungsentscheidung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht vorgelegen haben, wird der ablehnende Verwaltungsakt daher durch eine spätere Änderung in den Verhältnissen nicht rechtswidrig und kann folglich im Klageverfahren mangels Beschwer (§ 54 Abs 2 S 1 SGG) auch nicht aufgehoben werden. Daher kann der Rentenversicherungsträger auch nicht (vor Abschluss des entsprechenden Verwaltungsverfahrens) nach § 54 Abs 4 SGG zur Leistung einer Rente verurteilt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Klageverfahrens eingetreten sind (entgegen LSG Mainz vom 7.6.2017 - L 6 R 55/17 = juris RdNr 20; vgl BSG vom 28.4.1960 - 8 RV 1341/58 = BSGE 12, 127 = SozR Nr 4 zu § 44 BVG = juris RdNr 18). Der Versicherte ist in einer derartigen Situation darauf zu verweisen, eine neue Ausgangsentscheidung durch den Rentenversicherungsträger herbeizuführen, bei der eine zwischenzeitliche Änderung im Gesundheitszustand im Sinne eines möglichen neuen Leistungsfalles zu berücksichtigen ist. (Rn.53)
3. Da es sich im Falle der gesetzlich vorgesehenen Befristung einer Erwerbsminderungsrente um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl § 32 SGB X iVm § 102 Abs 2 SGB VI), ist diese nicht durch das Gericht, sondern durch die Behörde selbst zu treffen. (Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die durch das SG zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung ist in den Fällen einer umfassenden Ablehnung einer beantragten Dauerleistung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (entgegen LSG Mainz vom 7.6.2017 - L 6 R 55/17 = juris RdNr 19). Lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht vor, hat das SG keinen Anlass, die angefochtene ablehnende Entscheidung aufzuheben, da diese rechtmäßig ist (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Eine Abänderung der Verwaltungsentscheidung für die Zukunft kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ablehnung keine Regelung für die Zukunft enthält, die abgeändert werden könnte (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 44/08 B = juris RdNr 8 sowie vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R = SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8). (Rn.50) 2. Die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente ist kein Dauerverwaltungsakt, der Rechtswirkungen für unbestimmte Zeit in der Zukunft entfaltet. Wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die letzte Verwaltungsentscheidung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht vorgelegen haben, wird der ablehnende Verwaltungsakt daher durch eine spätere Änderung in den Verhältnissen nicht rechtswidrig und kann folglich im Klageverfahren mangels Beschwer (§ 54 Abs 2 S 1 SGG) auch nicht aufgehoben werden. Daher kann der Rentenversicherungsträger auch nicht (vor Abschluss des entsprechenden Verwaltungsverfahrens) nach § 54 Abs 4 SGG zur Leistung einer Rente verurteilt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Klageverfahrens eingetreten sind (entgegen LSG Mainz vom 7.6.2017 - L 6 R 55/17 = juris RdNr 20; vgl BSG vom 28.4.1960 - 8 RV 1341/58 = BSGE 12, 127 = SozR Nr 4 zu § 44 BVG = juris RdNr 18). Der Versicherte ist in einer derartigen Situation darauf zu verweisen, eine neue Ausgangsentscheidung durch den Rentenversicherungsträger herbeizuführen, bei der eine zwischenzeitliche Änderung im Gesundheitszustand im Sinne eines möglichen neuen Leistungsfalles zu berücksichtigen ist. (Rn.53) 3. Da es sich im Falle der gesetzlich vorgesehenen Befristung einer Erwerbsminderungsrente um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl § 32 SGB X iVm § 102 Abs 2 SGB VI), ist diese nicht durch das Gericht, sondern durch die Behörde selbst zu treffen. (Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung der Rente durch den Bescheid vom 21.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 wendet, handelt es sich um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG. Zudem ist die Klage auf Bewilligung einer Rente bezogen auf den Antrag des Klägers vom 30.03.2016 gerichtet, wobei das Klageziel darin besteht, die Beklagte zu einer bewilligenden Entscheidung zu verpflichten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG). Bezogen auf diesen Antrag und die Frage, ob dem Kläger aufgrund der seinerzeit vorliegenden Leistungsminderung bereits seit 2016 eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann, ist das gemäß § 78 Abs. 3 SGG auch für die Verpflichtungsklage erforderliche Vorverfahren abgeschlossen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hatte im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem Widerspruchsbescheid - weder einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) gegen die Beklagte. Sein Leistungsvermögen war noch nicht auf ein rentenberechtigendes Ausmaß gesunken. Eine zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise eintretende Rentenberechtigung könnte die getroffene Verwaltungsentscheidung nicht mehr rechtswidrig werden lassen, so dass auch in diesem Falle weder eine Aufhebung noch eine Änderung der hier angefochtenen Entscheidung erfolgen könnte. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI voraus, dass der Versicherte – neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt voraus, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei der Prüfung, ob Erwerbsminderung vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht auf den bisherigen Beruf oder auf Tätigkeiten an, die nach dem bisherigen sozialen Status zumutbar sind. Maßgeblich ist, ob mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden können. Ebenso ist die jeweilige Arbeitsmarktlage gemäß § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Der Kläger war zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls im Januar 2017 noch in der Lage, mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Gericht stützt sich hierbei insbesondere auf das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten des Facharztes für Chirurgie OMR P. vom 09.06.2016 sowie auf das gerichtlich eingeholte Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. T. vom 21.09.2017. OMR P. hat im Rahmen seiner Untersuchung die vom Kläger angegebenen Befunde berücksichtigt sowie die Vorbefunde ausgewertet. So hat er u.a. beschrieben, dass nach einer zunächst aufgetretenen Pseudarthrose die Fraktur des Tibiaschaftes links im März 2016 in achsengerechter Stellung ausreichend durchstrukturiert und durchbaut war. Die Durchbauung habe im Vergleich zum Vor-CT im Januar zugenommen bzw. sei weitgehend abgeschlossen gewesen. Im Zeitpunkt der Begutachtung gab er die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit lediglich noch als mäßiggradig an. Auch die Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk beschrieb er als mäßiggradig. Die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk bewertete OMR P. als deutlich eingeschränkt. Im Ergebnis beschrieb der Gutachter die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar als deutlich gemindert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr leistungskonform. Er befand den Kläger jedoch für fähig, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, vollschichtig zu verrichten. Das Heben und Tragen von schweren Lasten, Steigen auf Leitern und Gerüste, gehende Tätigkeiten sowie eine Überbeanspruchung des rechten Armes sollten vermieden werden. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. T. hat die bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen anhand der aktenkundigen Befunde auch des BG-Verfahrens und anhand der vorgenommenen Untersuchungen herausgearbeitet und eine nachvollziehbare Beurteilung der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit des Klägers vorgenommen. Das Gericht hat daher keine Bedenken, die Ausführungen des Sachverständigen zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Der Sachverständige hat u.a. die in der Untersuchungssituation zu beobachtenden Einschränkungen des Klägers beschrieben. So gab er an, es habe während der Untersuchung ein linksseitig mittelgradig hinkendes Gangbild bestanden. Das Entkleiden des Oberkörpers sowie des Unterkörpers sei ohne Schwierigkeiten erfolgt. Hierbei habe der Kläger auch Rumpfbeugen zügig und ohne Komplikationen durchgeführt. Das Aufrichten aus dem Langsitz sei ohne Probleme erfolgt. Beim Entkleiden habe sich eine ungestörte Motorik der Hände beobachten lassen. Darüber hinaus berichtete der Sachverständige, dass der Kläger angegeben habe, regelmäßig Auto zu fahren. Seit dem Arbeitsunfall dürfe er zwar nur noch mit Automatik sowie Lenkunterstützung fahren. Die Einkäufe erledige er aber zusammen mit der Ehefrau, da diese keinen Führerschein besitze und er sie daher fahren müsse. Im vorgelegten Gutachten wurden die Einschränkungen des Klägers aufgezeigt. So beschrieb der Sachverständige die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk auf der linken Seite als deutlich eingeschränkt. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes auf der rechten Seite sei frei möglich. Im Bereich des unteren Sprunggelenks sei die Beweglichkeit auf der linken Seite aufgehoben, rechts frei möglich. Die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks sei mittelgradig in der Armseitwärts- und Vorwärtsbewegung sowie geringgradig in der Rotationsbewegung eingeschränkt. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei nicht eingeschränkt. Die Beschwielung beider Hände sei seitengleich mittelkräftig ausgeprägt. Komplexgriffe wie der Spitz- und Schlüsselgriff seien beidseits problemlos möglich, ebenso sei der Faustschluss beidseits komplett möglich. Die Überprüfung der groben Kraft habe beidseits kein Defizit ergeben. Im Ergebnis kam der Sachverständige Dr. T. zu der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt sei. Aufgrund der verbliebenen Minderbelastbarkeit des linken Beines sowie der Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes seien dem Kläger nur noch körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Es sollten wechselnde Körperhaltungen eingenommen werden können, keine Zwangshaltung wie ständiges Bücken oder Knien. Das Tragen und Heben von Lasten über 5 kg ohne technische Hilfsmittel sollte vermieden werden. Aufgrund der Funktionseinschränkung am rechten Schultergelenk seien dem Kläger Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Minderbelastbarkeit des linken Beines nach mehrfacher operativer Therapie der Unterschenkelfraktur seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder verbunden mit ständigem Treppensteigen nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich der Arbeitsorganisation sei eine Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht zumutbar. Betriebsunübliche Pausen seien bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen nicht notwendig. Die Wegefähigkeit sei nicht in der Art eingeschränkt, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, viermal täglich eine Fußstrecke von 500 Meter innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Bei dieser Einschätzung berücksichtigte Dr. T. ausdrücklich die Funktionseinschränkung am linken Kniegelenk und die deutliche Funktionseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk auf der linken Seite. Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. T. vermögen die von diesem getroffene Leistungseinschätzung nicht zu erschüttern. Dass mit einer Besserung der vorhandenen Funktionsstörungen nicht mehr zu rechnen ist und die Behandlung des Klägers diesbezüglich als abgeschlossen betrachtet wird, steht dem beschriebenen (eingeschränkten) Leistungsvermögen nicht entgegen. Der Umstand, dass die vom Kläger getragenen Schuhe nur gering abgenutzt waren, ist nicht erkennbar in die Einschätzung des vorhandenen Leistungsvermögens eingeflossen. Gleiches gilt für die fehlenden Abnutzungen an den Gummistoppern der mitgebrachten Unterarmgehstützen. Ebenso fällt die Frage, ob die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes als mittelgradig oder aber als erheblich eingeschränkt zu bezeichnen ist, bei dem Kläger, der nach eigenen Angaben Linkshänder ist, nicht maßgeblich ins Gewicht. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren auch im Hinblick auf das schriftsätzlich vom Kläger geforderte „Gegengutachten“ nicht veranlasst. Allein die Annahme des Klägers, die Leistungseinschätzung des Dr. T. sei im Ergebnis fehlerhaft, erfordert erkennbar kein weiteres Gutachten von Amts wegen. Vor diesem Hintergrund war auch das Erscheinen des Sachverständigen Dr. T. zur Erläuterung seines schriftlich erstellten Gutachtens nicht gemäß § 118 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Konkrete Fragen, die dem Sachverständigen hinsichtlich seines Gutachtens gestellt werden sollten, wurden vom Kläger nicht benannt. Einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes im Sinne des § 109 Abs. 1 SGG hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Mit dem beschriebenen Leistungsvermögen war der Kläger jedenfalls in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin vollschichtig zu verrichten, so dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bislang nicht vorlagen. Der Arbeitsmarkt ist für den Kläger nicht aus anderen Gründen verschlossen. Insbesondere ist die Wegefähigkeit des Klägers nicht aufgehoben. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dabei kommt es wegen der Zumutbarkeit eines Umzuges bei an sich vorliegender vollschichtiger Einsatzfähigkeit nicht auf den konkreten Weg vom Wohnort zu einer Arbeitsstelle oder zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels an, sondern darauf, welche Wege üblich sind. Erwerbsunfähigkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist, die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt, der Versicherte keinen Arbeitsplatz innehat und einen solchen auch nicht mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges erreichen kann und der Rentenversicherungsträger auch keine beruflichen Reha-Leistungen anbietet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. T. kann der Kläger die geforderte Wegstrecke von 500 Meter viermal täglich in 20 Minuten zu Fuß zurücklegen. Ebenso ist ihm nach Einschätzung des Sachverständigen das Benutzen von öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes zweimal täglich zur Hauptverkehrszeit zumutbar. Nach eigenen Angaben fährt der Kläger regelmäßig mit dem privaten Kraftfahrzeug. Das Risiko, dass der Kläger wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf eine seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt werden kann, fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und nicht in denjenigen der Rentenversicherung. In § 43 Abs. 3 SGB VI wird hierzu klargestellt, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. III. Der Klageanspruch kann auch nicht auf eine möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gestützt werden. Selbst wenn eine solche in rentenberechtigtem Ausmaß eingetreten sein sollte, würde hierdurch die mit der Klage angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht (nachträglich) rechtswidrig. Hinsichtlich eines möglicherweise später eingetretenen sog. Leistungsfalles (im Sinne der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) liegt noch keine Entscheidung der Beklagten vor, weshalb einer gerichtlichen Entscheidung über einen möglichen späteren Rentenanspruch das insofern noch nicht durchgeführte Vorverfahren als fehlende Sachurteilsvoraussetzung entgegensteht. Gründe der Prozessökonomie können eine Verlagerung des Verwaltungsverfahrens in das gerichtliche Verfahren nicht rechtfertigen. Maßgeblich für die durch das Sozialgericht zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist in den Fällen einer – wie hier erfolgten – umfassenden Ablehnung der beantragten Dauerleistung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides. Lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vor, hat das Sozialgericht keinen Anlass, die angefochtene ablehnende Entscheidung der Beklagten aufzuheben, da diese rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Abänderung der Verwaltungsentscheidung für die Zukunft kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ablehnung keine Regelung für die Zukunft enthält, die abgeändert werden könnte (vgl. auch BSG, Beschluss vom 19.09.2008 – B 14 AS 44/08 B –, Rn. 8; BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, Rn. 8; alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris). Sofern in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, es gelte der „Grundsatz“, dass sich bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (entsprechendes wird auch für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angenommen; vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 54 RdNr 34 ff. mwN zur Rechtsprechung und zum Meinungsstand, auch zu den für erforderlich gehaltenen Abweichungen vom „Grundsatz“; BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 6/12 R –, Rn. 28) der streitige Zeitraum in der Regel bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem jeweiligen Tatsachengericht erstrecke, folgt die Kammer dem nicht. Gründe für eine Ersetzung des eigentlich durchzuführenden Verwaltungsverfahrens durch das Gerichtsverfahren sind nicht ersichtlich. Nach der von der Verfassung vorgegebenen Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetztes [GG]) ist es Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben (zutreffend etwa BFH, Urteil vom 22.12.2011 – III R 41/07 –, Rn. 41; Urteil vom 22.12.2011 – III R 70/09 –, Rn. 18; Urteil vom 24.07.2013 – XI R 24/12 –, Rn. 19). Die Verlagerung der gesamten Aufklärung eines neuen Leistungsfalles in das erst- bzw. zweitinstanzliche Verfahren läuft diesem Gewaltenteilungsprinzip entgegen. Die Entscheidung der Gerichte wird unnötig verzögert, da trotz eingetretener Entscheidungsreife eines Verfahrens nicht auszuschließen ist, dass sich noch in der mündlichen Verhandlung ein (neuer oder erstmaliger) Leistungsfall auftut, der das Gericht vermeintlich zu weiterer Amtsermittlung zwingt. Noch in der Berufungsinstanz scheinen weitere Begutachtungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers veranlasst, die mitunter zu dem Ergebnis führen, dass in den Vorjahren ergangene erstinstanzliche Urteile und ihnen zu Grunde liegende noch weiter zurückliegende Verwaltungsentscheidungen wegen vermeintlicher Rechtswidrigkeit (vgl. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2017 – L 3 R 95/15 - L 3 R 95/15 -, Rn. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2018 – L 8 R 883/14 –, Rn. 81) oder sogar trotz zugestandener Rechtmäßigkeit (vgl. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2017 – L 1 R 435/14 –, Rn. 59) aufgehoben oder „abgeändert“ werden, weil sich im Laufe des Berufungsverfahrens ein Gesundheitszustand eingestellt hat, der nunmehr zu einer Rentenberechtigung führt (ganz ohne Bezug zu den „geänderten“ Vorentscheidungen etwa LSG Hamburg, Urteil vom 22.02.2017 – L 2 R 80/15 –, Rn. 42). Zudem wird der oben beschriebene „Grundsatz“ nicht durchgehalten, sondern in verschiedenen Konstellationen aufgegeben (etwa bei Ermessens- oder Prognoseentscheidungen; ausführlich Bienert, § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Verfahren gegen Ablehnungsbescheide und die „zeitliche Zäsur“, NZS 2015, 844, beck-online). Das BSG spricht (im Zusammenhang mit der Bestimmung des anzuwendenden Rechts) von einer „Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung“ (BSG, Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 18/11 R –, Rn. 26; differenzierend auch BSG, Urteil vom 26.06.2001 – B 2 U 28/00 R –, Rn. 13; vgl. auch Bienert, NZS 2015, 844, 849: „Grundsatz“ jedenfalls nicht zwingend). Für die Fallgruppe der Ablehnung von begünstigenden Dauerverwaltungsakten wie der hier streitigen (befristeten) Erwerbsminderungsrente ist nach hier vertretener Auffassung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente ist kein Dauerverwaltungsakt, der Rechtswirkungen für unbestimmte Zeit in der Zukunft entfaltet. Vielmehr handelt es sich um eine zeitlich nur punktuell wirkende Entscheidung. Die Behörde entscheidet, dass im Zeitpunkt der Ablehnung kein Anspruch besteht. Bei einer späteren Rentenbewilligung wegen mittlerweile eingetretener Erwerbsminderung müsste eine solche, zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte ablehnende Entscheidung daher auch nicht nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werden. Ebenso wenig würde eine spätere erneute Ablehnung zum Gegenstand eines zuvor begonnenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens nach § 86 bzw. § 96 Abs. 1 SGG, da hierdurch die frühere Ablehnungsentscheidung nicht geändert wird (vgl. auch Hintz in: BeckOK SozR/SGG § 86 Rn. 3, beck-online; Becker in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 96 Rn. 32; Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86 SGG, Rn. 20). Wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die letzte Verwaltungsentscheidung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht vorgelegen haben, wird der ablehnende Verwaltungsakt daher durch eine spätere Änderung in den Verhältnissen nicht rechtswidrig und kann folglich im Klageverfahren mangels Beschwer (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) auch nicht mehr aufgehoben werden. Daher kann der Rentenversicherungsträger auch nicht (vor Abschluss des entsprechenden Verwaltungsverfahrens) nach § 54 Abs. 4 SGG zur Leistung einer Rente verurteilt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Klageverfahrens eingetreten sind. Gleiches gilt für ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren. Der Versicherte ist in einer derartigen Situation vielmehr darauf zu verweisen, eine neue Ausgangsentscheidung durch den Rentenversicherungsträger herbeizuführen, bei der eine zwischenzeitliche Änderung im Gesundheitszustand im Sinne eines möglichen neuen Leistungsfalles zu berücksichtigen ist. Soweit das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.06.2017 - L 6 R 55/17 -, Rn. 20) dem widersprechend mitgeteilt hat, es könne zur Überzeugung des Senats seit Jahrzehnten als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden, dass in Fällen der Ablehnung von Leistungen verbunden mit dem Begehren auf Leistungsgewährung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor den Tatsachengerichten zugrunde zu legen ist, vermögen die hierfür herangezogenen Argumente, die sich in einer wörtlichen Wiedergabe der Begründung einer Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1960 erschöpfen, nicht zu überzeugen. Das BSG führte seinerzeit aus (BSG, Urteil vom 28.04.1960 – 8 RV 1341/58 –, Rn. 18): „Die Sozialgerichtsbarkeit stellt eine richterliche Kontrolle dar, sie hat also zunächst die Aufgabe zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde beim Erlass eines Verwaltungsakts rechtmäßig gehandelt hat; daraus ergibt sich, dass maßgebend für die richterliche Prüfung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zu sein hat.“ Insofern hat das BSG in dieser Ausgangsentscheidung offenbar einen gegenteiligen Grundsatz angenommen. Allerdings führt es an gleicher Stelle weiter aus: „Die Versorgungsbehörden nehmen aber während eines anhängigen Rechtsstreits nicht nur eine reine Parteistellung ein, sondern sie hören auch während des Rechtsstreits - bis zum letzten Rechtszug - nicht auf, sozialfürsorgerisch tätig zu sein; sie haben dabei die Verpflichtung, auch während eines Rechtsstreits ihre Verwaltungsmaßnahmen einer nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts zweifelsfrei veränderten Sach- und Rechtslage gegebenenfalls durch Setzen eines neuen Verwaltungsakts anzupassen. Unterlassen sie dies, so verstoßen sie gegen eine Rechtsverpflichtung und unterlassen rechtswidrig einen Verwaltungsakt; damit aber ist dann die Möglichkeit zur Erhebung einer Verpflichtungs- und Leistungsklage gegeben, die entweder wie vorliegend aus dem Sachantrag gefolgert oder durch Ausübung des richterlichen Fragerechts erzielt werden kann (...). Das gilt insbesondere für Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung, die entweder einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung betreffen (z. B. Rentenentziehung) oder den Erlass eines solchen ablehnen (z. B. Rentenablehnung). In beiden Fällen sind die Verwaltungsakte (ohne Dauerwirkung) für die Zeit des Streitverfahrens als nicht abgeschlossen anzusehen, weil die Bindungswirkung des § 77 SGG fehlt und sowohl die Entziehung der Leistung als auch der Leistungsantrag noch der richterlichen Entscheidung unterworfen sind (...). Das aber zwingt in diesen Fällen zum Beurteilen des Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (tatrichterlichen) Urteils, mit der Folge, dass die veränderte Sach- und Rechtslage den zunächst rechtmäßigen Verwaltungsakt ganz oder teilweise zum rechtswidrigen werden lassen kann.“ Diese Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1960 zeigt bereits selbst die rechtlich mögliche Lösung des sich aus der nur punktuellen Wirkung einer Ablehnungsentscheidung und dem auf Erlass eines Dauerverwaltungsakts gerichteten Klagebegehren ergebenden Spannungsverhältnisses auf. Die für die Sozialgerichte maßgebliche Prozessordnung hält hierfür in § 88 SGG die Möglichkeit einer sog. Untätigkeitsklage bereit. Ungeachtet der Frage, ob die Änderung der Sach- und Rechtslage „zweifelsfrei“ vorliegt, oder ob ein Leistungsfall zumindest in Betracht zu ziehen ist, ist die Behörde aufgefordert, hierauf durch Erlass eines neuen (bewilligenden) Verwaltungsakts zu reagieren, oder – sofern die Voraussetzungen hierfür weiterhin nicht vorliegen – zumindest auf Antrag eine neue Ablehnungsentscheidung zu erlassen. Weder braucht es hierfür die Konstruktion des „Rechtswidrigwerdens“ einer früheren Ablehnungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.1960 – 8 RV 1341/58 –, Rn. 18), noch zur Bestimmung des Entscheidungszeitraums der Annahme einer „zeitlichen Zäsur“, die zumindest durch einen neuen Antrag (BSG, Beschluss vom 19.09.2008 – B 14 AS 44/08 B –, Rn. 8) oder im Fall einer weiteren Entscheidung eintreten soll (BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R –, Rn. 13; BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, Rn. 8; BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 21/08 R –, Rn. 9; vgl. Bienert, NZS 2015, 844, 849 f., unter Darlegung der hiermit wiederum verbundenen Probleme). Der in der Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1960 noch aufgestellte Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts wird mittlerweile in sein Gegenteil verkehrt, da nunmehr bei Ablehnungsentscheidungen „grundsätzlich“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen sei (u.a. BSG, Urteil vom 27.10.1976 – 2 RU 127/74 –, Rn. 29; BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R –, Rn. 13; BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, Rn. 8; BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 41/07 R –, Rn. 9). Auf die im zitierten Urteil des BSG aus dem Jahr 1960 noch ausgemachte „Untätigkeit“ der Behörde wird nicht mehr abgestellt. Vielmehr soll trotz einer eingetretenen Änderung der Verhältnisse die Erteilung eines Änderungsbescheides entbehrlich sein, weil der diesbezüglich gestellte Änderungsantrag des Klägers wegen des anhängigen Klageverfahrens nicht erforderlich sei. Dies wiederum wird lediglich (und damit schließt sich der Kreis) damit begründet, dass das Tatsachengericht bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eintretenden entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen zu berücksichtigen habe (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 6/12 R –, Rn. 28; Bienert, NZS 2015, 844, 851 schlägt vor, die Rücknahme eines während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens gestellten Neuantrags anzuregen). Die gelegentlich hierfür verwendete Formulierung, es handele sich um eine Ablehnung „ohne zeitliche Begrenzung“ (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, Rn. 8; BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 21/08 R –, Rn. 9; die „Befristung“ von Ablehnungsbescheiden anregend: Bienert, NZS 2015, 844, 850, beck-online), legt diesen Fehlschluss nahe. Denn obwohl es sich schlicht um eine Ablehnung handelt („jetzt besteht kein Anspruch“), wird hierdurch eine gewisse Dauer, ein Zeitraum unterstellt (so ausdrücklich Bienert, NZS 2015, 844, 850: ein neuer Ablehnungsbescheid regele „wegen seiner fehlenden Dauerwirkung … nur einen beschränkten Zeitraum“). Diese sozialgerichtliche Entscheidungspraxis ist entgegen der Vermutung des LSG (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2017 – L 6 R 55/17 –, Rn. 21 am Ende: „soweit ersichtlich“) durchaus in Frage gestellt worden. So hat sich etwa der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Entscheidungen ablehnend mit der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit befasst (vgl. etwa BFH, Urteil vom 22.12.2011 – III R 41/07 –, Rn. 43; Urteil vom 22.12.2011 – III R 70/09 –, Rn. 20; Urteil vom 24.07.2013 – XI R 24/12 –, Rn. 21; siehe auch Bienert, NZS 2015, 844, 851, beck-online, der zumindest andeutungsweise eine Abkehr vom „strikten Grundsatz“ anregt). Der BFH geht davon aus, dass sich der Prüfungsumfang des Finanzgerichts nur bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erstreckt und eine darüber hinausgehende Klage bereits unzulässig sei. In dem hierzu grundlegenden Urteil hatte der BFH den Einspruch als unbegründet abgesehen (BFH, Urteil vom 22.12.2011 – III R 41/07 –, Rn. 41), so dass die ablehnende Behördenentscheidung rechtmäßig war. Die Entscheidung des BFH ist insofern zutreffend, als die gerichtliche Entscheidung über diesen Zeitpunkt nicht hinausgehen kann. Sofern der BFH bereits die Klagebefugnis für die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verneint, wird dies allerdings einem geltend gemachten Anspruch auf laufende Leistungen für die Folgezeit nicht gerecht. Wäre spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die (befristete) Bewilligung einer laufenden Leistung (etwa einer Rente oder von Kindergeld) die rechtmäßige Entscheidung gewesen, so ist diese Entscheidung durch den Tenor des gerichtlichen Urteils herzustellen, indem die Behörde unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zur (befristeten) Bewilligung der Leistung auf den damaligen Leistungsfall hin verpflichtet und (jedenfalls im Sozialgerichtsprozess, vgl. § 54 Abs. 4 SGG) zur Zahlung bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung verurteilet wird. Da es sich im Falle der gesetzlich vorgesehenen Befristung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. § 32 SGB X, im Falle der Erwerbsminderungsrente § 102 Abs. 2 SGB VI), ist diese nicht durch das Gericht, sondern durch die Behörde selbst zu treffen. Es ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zu differenzieren zwischen dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt hinsichtlich der für die Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu Grunde zu legenden Sach- und Rechtslage und den mittlerweile bekannten Umständen, die das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. So können Erkenntnisse, die erst während des Gerichtsverfahrens gewonnen werden, durchaus dazu führen, dass die angefochtene ablehnende Verwaltungsentscheidung anders zu beurteilen ist, als dies im Zeitpunkt ihres Erlasses für die Behörde erkennbar war. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der gesundheitliche Zustand des Antragstellers mangels entsprechender Erkenntnisse verkannt wurde, im Gerichtsverfahren jedoch Umstände oder Diagnosemöglichkeiten bekannt werden, die die Rechtswidrigkeit der Widerspruchsentscheidung (zum damaligen Zeitpunkt) offenbaren. Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Verwaltungsentscheidung können hingegen später eintretende Änderungen – insbesondere das spätere Eintreten eines Leistungsfalles im Sinne der nunmehr fehlenden Leistungsfähigkeit – sein. Diesen ist Rechnung zu tragen, indem eine weitere Verwaltungsentscheidung herbeigeführt wird. Sollte die Behörde diese – möglicherweise unter Hinweis auf die sozialgerichtliche Praxis – verweigern, kann sie hinsichtlich dieser Untätigkeit auch gerichtlich in Anspruch genommen werden (§ 88 SGG). Die Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn sich im laufenden Gerichtsverfahren Änderungen zum Nachteil des Klägers ergeben (etwa bei rechtswidriger Rentenablehnung, später jedoch eintretender Erwerbsfähigkeit), lassen sich bei Anlegung des hier aufgezeigten Maßstabes lösen. Ein zusprechender Tenor müsste gegebenenfalls das Entfallen des materiellen Anspruchs ab einem bestimmten Zeitpunkt berücksichtigen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der 1970 geborene Kläger hat keinen Schulabschluss. Eine Berufsausbildung als Schlosser hat er nicht abgeschlossen. Nach wechselnden Beschäftigungen und Zeiten der Arbeitslosigkeit war der Kläger zuletzt von 2007 bis 2014 als Staplerfahrer tätig. Im August 2014 erlitt er einen von der BG Verkehr anerkannten Arbeitsunfall mit einer offenen Unterschenkelmehretagenfraktur links. Es erfolgten mehrfache Operationen mit anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen. Der Kläger erhielt Verletztengeld und es wurde ihm mittlerweile eine Rente der BG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 % gewährt. Zudem bezieht er eine private Berufsunfähigkeitsrente. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 wurde anerkannt. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Linkshänder. Der Kläger beantragte am 30.03.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Beklagten. In einem „Ersten Rentengutachten“ für die BG hatte Prof. Dr. G. am 04.04.2016 die MdE auf 30 % geschätzt und die folgenden Diagnosen angegeben: 1. Deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich der Schulter rechts nach Parascapular-Lappenentnahme mit Bewegungsausmaß von Anteversion 90 Grad, Abduktion 70 Grad, 2. Deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich des oberen Sprunggelenkes mit Werten von Fußhebung/Senkung von 0-5-20 Grad, Spitzfußstellung von 5 Grad, 3. Die radiologisch beschriebenen Veränderungen, 4. Multiple Narben im Bereich des Rückens sowie des Unterschenkels links, 5. Multiple Spalthauttransplantation im Bereich des Unterschenkels links, 6. Parascapular-/ Latissimus dorsi Lappenplastik Unterschenkel links, 7. Deutlich linksbetontes hinkendes Gangbild mit der Notwendigkeit der Nutzung von zwei Unterarmgehstützen für längere Strecken. Zur Aufklärung des Sachverhalts veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Chirurgie OMR P. vom 09.06.2016. Dieser kam unter Einbeziehung der BG-Befunde aus den Vorjahren zu der Einschätzung, der Kläger könne seine letzte berufliche Tätigkeit als Staplerfahrer nur noch unter drei Stunden täglich ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er jedoch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Er stellte dem Kläger die Diagnosen: 1. Zustand nach osteosynthetisch versorgter drittgradiger offener Unterschenkelmehretagenfraktur links (Oktober 2014, BG Fall) mit mäßiggradiger Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und mäßiggradiger Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk 2. Deutliche Schulterteilsteife rechts nach Muskellappenentnahmen zur Defektdeckung (Linkshänder). Mit Bescheid vom 21.06.2016 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Kläger die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Einschränkungen, die sich aus den beim Kläger vorliegenden Krankheiten oder Behinderungen ergäben, führten nicht zu einem Rentenanspruch, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Der Kläger legte hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die BG-ärztlichen Stellungnahmen seien zu einer rentenberechtigenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gekommen. Die Rentenablehnung durch die Beklagte stehe hierzu im Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017, den Klägerbevollmächtigten zugegangen am 23.01.2017, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach der zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Gutachten, Befundberichte und sonstigen ärztlichen Unterlagen durch den ärztlichen Berater sei das berufliche Leistungsvermögen des Klägers zwar insoweit eingeschränkt, als ihm schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten mit besonderen Ansprüchen an die Kraftentfaltung der rechten Hand nicht mehr zugemutet werden könnten. Der Kläger könne jedoch leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zu ebener Erde in geschlossenen wohltemperierten Räumen noch vollschichtig verrichten. Daher sei er nicht außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hiergegen hat der Kläger am 22.02.2017 die vorliegende Klage erhoben. Er beruft sich zur Begründung insbesondere auf Arztberichte der BG-Klinik aus dem Jahr 2015 sowie vom April 2016, in denen ihm eine rentenberechtigende MdE bescheinigt worden sei. Er sei nicht für sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt belastbar. Selbst einen kurzen Spaziergang könne er nicht bewältigen. Es sei fraglich, wie er eine Arbeitsstelle erreichen solle. Nicht einmal einen normalen Einkauf könne er erledigen. Er leide unter ständigen Schmerzen. Das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten des Gutachters P. werde seinen Einschränkungen nicht gerecht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.03.2016 eine befristete Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die getroffene Verwaltungsentscheidung. Das Gericht hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. T. aus M., das dieser am 21.09.2017 erstellte. Er stellte dem Kläger die Diagnosen: 1. Drittgradig offene Unterschenkel-Mehretagenfraktur links vom August 2014, 2. Mehrfache operative Therapie bei postoperativem Infektverlauf mit Latissimus dorsi Lappenplastik mit verbliebener deutlicher Funktionseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes links, 3. Verbliebene mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Muskellappenentnahme zur Defektdeckung am linken Unterschenkel. Der Sachverständige beurteilte im Ergebnis das Leistungsvermögen des Klägers als eingeschränkt. Aufgrund der verbliebenen Minderbelastbarkeit des linken Beines sowie der Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes seien dem Kläger nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Diese könne der Kläger unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Der Sachverständige teilte mit, der Kläger habe bei der Untersuchung handelsübliches Schuhwerk getragen, dessen Abnutzung seitengleich und gering gewesen sei. Die mitgebrachten Unterarmgehstützen seien ca. drei bis vier Monate alt und wiesen geringe Abnutzungserscheinungen an den Gummistoppern auf. Gegen das Gutachten hat der Kläger geltend gemacht, ärztlicherseits sei geäußert worden, dass mit einer Besserung der Funktionsstörungen der beeinträchtigten Gliedmaßen und Körperteile nicht mehr zu rechnen sei, seine Behandlung sei aktuell abgeschlossen. Er habe dem Sachverständigen nicht angegeben, 100 bis 200 Meter in fünf Minuten zurücklegen zu können. Entsprechende Zahlenangaben stammten allenfalls vom Gutachter. Er habe beim Begutachtungstermin neue Schuhe getragen und die Krücken seines Stiefsohnes ausgeliehen. Hinsichtlich seines Schultergelenkes bestehe eine erhebliche und nicht lediglich mittelgradige Bewegungseinschränkung, wie vom Gutachter angegeben. Ein Hackengang sei ihm nicht möglich. Zudem hat der Kläger geltend gemacht, mittlerweile sei eine Sprunggelenksarthrose hinzugekommen, eine depressive Neurose, eine Kachexie sowie ein Polytrauma. Der Kläger legte hierzu Atteste seiner behandelnden Ärzte vom März 2018 vor. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass es sich bei einer Verschlechterung seines Leistungsvermögens gegebenenfalls um einen neuen Leistungsfall handeln könnte, hat der Kläger vorgetragen, von Seiten der Beklagten sei ihm im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren von einem Neuantrag abgeraten worden. Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung haben die Klägerbevollmächtigten am 21.06.2018 schriftsätzlich ein „Gegengutachten“ beantragt, „vorsorglich auch“ die Anhörung des Dr. T.. Ein Gegengutachten sei deshalb veranlasst, weil der Gutachter Dr. T. trotz der vorgelegten ärztlichen Atteste zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dem Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten von sechs Stunden und mehr zumutbar seien. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.