Urteil
V R 18/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die organisatorische Eingliederung (Organschaft) einer GmbH in das Unternehmen des Organträgers endet mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn das Insolvenzgericht anordnet, dass Verfügungen der GmbH nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind (§21 Abs.2 Nr.2 Alt.2 InsO).
• Für die organisatorische Eingliederung ist nicht ausreichend, dass eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen wird; es bedarf der Möglichkeit der Willensdurchsetzung des Organträgers in der laufenden Geschäftsführung (§2 Abs.2 Nr.2 UStG).
• Wird durch die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts die Durchsetzung von Zahlungen an den Organträger verhindert, entfällt die organisatorische Eingliederung und damit die Behandlung als ein einziger Steuerpflichtiger; dies kann Auswirkungen auf Vorsteuerberichtigungen nach §17 Abs.2 Nr.1 UStG haben.
• Uneinbringlichkeit im Sinne des §17 Abs.2 Nr.1 UStG kann bereits mit der Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht eintreten; in diesem Zeitpunkt richtet sich ein Vorsteuerberichtigungsanspruch noch gegen den Organträger.
Entscheidungsgründe
Ende der Organschaft durch Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt • Die organisatorische Eingliederung (Organschaft) einer GmbH in das Unternehmen des Organträgers endet mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn das Insolvenzgericht anordnet, dass Verfügungen der GmbH nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind (§21 Abs.2 Nr.2 Alt.2 InsO). • Für die organisatorische Eingliederung ist nicht ausreichend, dass eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen wird; es bedarf der Möglichkeit der Willensdurchsetzung des Organträgers in der laufenden Geschäftsführung (§2 Abs.2 Nr.2 UStG). • Wird durch die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts die Durchsetzung von Zahlungen an den Organträger verhindert, entfällt die organisatorische Eingliederung und damit die Behandlung als ein einziger Steuerpflichtiger; dies kann Auswirkungen auf Vorsteuerberichtigungen nach §17 Abs.2 Nr.1 UStG haben. • Uneinbringlichkeit im Sinne des §17 Abs.2 Nr.1 UStG kann bereits mit der Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht eintreten; in diesem Zeitpunkt richtet sich ein Vorsteuerberichtigungsanspruch noch gegen den Organträger. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und stellte dieser Geschäftsräume zur Verfügung. Er erklärte die Umsätze der GmbH im Rahmen einer Organschaft nach §2 Abs.2 Nr.2 UStG. Im März 2002 beantragte er für die GmbH Insolvenz; das Amtsgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der GmbH nur mit dessen Zustimmung wirksam sind (§21 Abs.2 Nr.2 Alt.2 InsO). Die GmbH setzte den Geschäftsbetrieb Ende März 2002 ein und das Insolvenzverfahren wurde im August 2002 eröffnet. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer für 2002 fest und berichtigte den Vorsteuerabzug wegen angeblicher Uneinbringlichkeit nach §17 Abs.2 Nr.1 UStG; der Kläger klagte erfolglos vor dem FG. Mit Revision rügte der Kläger, die Organschaft habe mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters bereits geendet, da dieser faktisch die Geschäftsführung übernommen habe. • Rechtsgrundlagen: §2 Abs.2 Nr.2 UStG (Organschaftsvoraussetzungen), §17 Abs.2 Nr.1 UStG (Vorsteuerberichtigung), §21 Abs.2 Nr.2 InsO (Vorläufige Verwaltung, Zustimmungsvorbehalt). • Die Organschaft setzt neben finanzieller Eingliederung (Mehrheitsbeteiligung, Durchsetzung des Willens des Organträgers) auch organisatorische Eingliederung voraus, das heißt tatsächliche Möglichkeit zur Willensdurchsetzung in der laufenden Geschäftsführung. • Frühere BFH-Rechtsprechung, die den bloßen Ausschluss abweichender Willensbildung als ausreichend ansah, wird aufgegeben: Ein bloßes Vetorecht genügt nicht, weil der Organträger dann nicht die Pflichten des Steuereinnehmers wahrnehmen kann. • Der Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters nach §21 Abs.2 Nr.2 Alt.2 InsO führt dazu, dass der Verfügungsbefugnis des Organträgers die Möglichkeit zur Durchsetzung der Zahlung von Umsatzsteuer entzogen wird; der vorläufige Verwalter kann Zahlungen im Interesse der Massesicherung verhindern. • BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Vermögensverringerungen verhindern und die Erfüllung einzelner Gläubigeransprüche verweigern kann; daraus folgt, dass der Organträger seine Stellung als Steuereinnehmer nicht mehr wahrnehmen kann. • Folge: Mit der Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts endet die organisatorische Eingliederung und damit die Organschaft. Im vorliegenden Fall entfiel die organisatorische Eingliederung bereits mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters, unabhängig davon, ob dieser später wie ein starker Verwalter handelte. • Zur Vorsteuerberichtigung nach §17 Abs.2 Nr.1 UStG ist zu beachten, dass Uneinbringlichkeit spätestens mit der Insolvenzeröffnung, ggf. aber bereits mit der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts eintreten kann; wenn die Uneinbringlichkeit vor dem Wegfall der wirtschaftlichen Eingliederung eingetreten ist, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch weiterhin gegen den Organträger. • Das FG-Urteil war nicht spruchreif, da die sich aus dem Wegfall der Organschaft ergebenden steuerlichen Umsätze der GmbH in der Höhe noch zu ermitteln sind; daher Rückverweisung an das FG gemäß §126 Abs.3 Nr.2 FGO. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil die organisatorische Eingliederung der GmbH mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung des Zustimmungsvorbehalts beendet war. Folglich hatte der Kläger die nachfolgend erzielten Umsätze der GmbH nicht als Organträger zu versteuern; die konkreten Umsatzbeträge sind im zweiten Rechtsgang festzustellen. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorsteuerberichtigungsanspruchs nach §17 Abs.2 Nr.1 UStG ist zu berücksichtigen, dass Uneinbringlichkeit bereits mit dem Zustimmungsvorbehalt eingetreten sein kann; wenn dies vor dem Wegfall der wirtschaftlichen Eingliederung geschah, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch weiterhin gegen den Kläger. Die Entscheidung stellt klar, dass ein bloßes Ausschlussrecht gegen abweichende Willensbildung nicht die organisatorische Eingliederung begründet, sondern die tatsächliche Möglichkeit der Willensdurchsetzung erforderlich ist.