Urteil
VI R 6/11
BFH, Entscheidung vom
9mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische Pensionskasse sind grundsätzlich Arbeitslohn und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung geleistet werden.
• Arbeitgeberleistungen, die dem Grunde nach nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG steuerfrei sind, sind auf die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleisteten Zukunftssicherungsleistungen anzurechnen; übersteigen diese anzurechnenden Pflichtleistungen die dem Grunde nach steuerfreien Leistungen, verbleibt kein steuerfreier Restbetrag.
• Feststellungen des Finanzgerichts zum ausländischen Recht und zu tatsächlichen Beitragshöhen binden das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO; eine Revision ist nur wegen Verletzung des Bundesrechts zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung für überobligatorische Schweizer Pensionskassenbeiträge • Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische Pensionskasse sind grundsätzlich Arbeitslohn und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung geleistet werden. • Arbeitgeberleistungen, die dem Grunde nach nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG steuerfrei sind, sind auf die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleisteten Zukunftssicherungsleistungen anzurechnen; übersteigen diese anzurechnenden Pflichtleistungen die dem Grunde nach steuerfreien Leistungen, verbleibt kein steuerfreier Restbetrag. • Feststellungen des Finanzgerichts zum ausländischen Recht und zu tatsächlichen Beitragshöhen binden das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO; eine Revision ist nur wegen Verletzung des Bundesrechts zulässig. Die Kläger, in Deutschland ansässige Ehegatten, waren 1997–2001 zusammen veranlagt. Der Kläger war in der Schweiz beschäftigt; die Arbeitgeberin entrichtete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung und zusätzlich Beiträge an eine Pensionskasse. Teile der Pensionskassenbeiträge beruhten auf dem in der Schweiz zwingenden Obligatorium, weitere Beiträge erfolgten aufgrund eines privatrechtlichen Überobligatoriums. Die Kläger machten die gesamten Arbeitgeberbeiträge als steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG geltend. Das Finanzamt unterwarf die überobligatorischen Beiträge der Besteuerung; das Finanzgericht hat dies bestätigt. Die Kläger rügten materielle Rechtsverletzungen mit der Revision zum BFH. • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umfassen auch durch das Dienstverhältnis veranlasste Vorteile und Zukunftssicherungsleistungen (§ 19 Abs. 1 EStG). • Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Arbeitgeberleistungen steuerfrei, soweit sie aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung zu leisten sind; ausländische gesetzliche Verpflichtungen können einschlägig sein, deren Feststellung Sache des FG ist und für das Revisionsgericht bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO). • Überobligatorische Pensionskassenbeiträge, die auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag beruhen, begründen keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG; das FG hat verbindlich festgestellt, dass die zusätzlichen Beiträge privatrechtlich veranlasst waren. • § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG gewährt dem Grunde nach Steuerfreiheit für Pensionskassenbeiträge bei im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber keine inländischen Rentenversicherungsbeiträge zahlt; diese dem Grunde nach steuerfreien Beträge sind jedoch um aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistete Zukunftssicherungsleistungen anzurechnen. • Die vom Arbeitgeber obligatorisch geleisteten Beiträge zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und die obligatorischen Pensionskassenbeiträge wurden vom FG festgestellt und übersteigen die überobligatorischen Arbeitgeberleistungen; deshalb verbleibt kein steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG. • Die Revisionsrüge der Kläger, die FG-Feststellungen zum ausländischen Recht seien revisibel, ist unbegründet, weil das Revisionsrecht nach § 118 Abs. 1 FGO auf Verletzung des Bundesrechts beschränkt ist; daher sind die FG-Feststellungen zum schweizerischen Recht und zur Beitragshöhe für den BFH bindend. • Ein Berichtigungsantrag zur Änderung der Feststellungen zu den vom Arbeitnehmer geleisteten überobligatorischen Beiträgen war entbehrlich, weil diese Feststellungen für die Ergebnisermittlung nicht entscheidungserheblich waren. Die Revision ist unbegründet und zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die überobligatorisch von der Arbeitgeberin an die schweizerische Pensionskasse gezahlten Beiträge nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, weil sie auf einem privatrechtlichen Vertrag und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhten. Die dem Grunde nach nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG steuerfreien Pensionskassenbeiträge sind zudem um die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleisteten Zukunftssicherungsbeiträge anzurechnen; diese Anrechnung führte hier dazu, dass kein steuerfreier Restbetrag verbleibt. Die Feststellungen des Finanzgerichts zum schweizerischen Recht und zu den Beitragshöhen sind für das Revisionsgericht bindend. Damit verbleibt es bei der einkommensteuerlichen Behandlung der streitigen Beträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn.