OffeneUrteileSuche
Urteil

VII R 7/12

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Steuer nach § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. für ein Gemisch entstanden ist. • Die Besteuerung des gesamten Heizöl‑Dieselkraftstoff‑Gemisches entspricht dem gesetzgeberischen Zweck der Missbrauchsbekämpfung und der Verwaltungsvereinfachung; eine atypische Härte liegt nur ausnahmsweise vor. • Die Ablehnung eines Billigkeitsantrags ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar; ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor, wenn die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers nicht widerspricht. • Die 2002 eingeführte Beschränkung der Besteuerung auf Restmengen in Transportmitteln ist nicht rückwirkend anwendbar auf Fälle vor dem 30.07.2002.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitsbefreiung bei mehrfacher Abgabe unzulässiger Heizöl‑Diesel‑Gemische • Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Steuer nach § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. für ein Gemisch entstanden ist. • Die Besteuerung des gesamten Heizöl‑Dieselkraftstoff‑Gemisches entspricht dem gesetzgeberischen Zweck der Missbrauchsbekämpfung und der Verwaltungsvereinfachung; eine atypische Härte liegt nur ausnahmsweise vor. • Die Ablehnung eines Billigkeitsantrags ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar; ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor, wenn die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers nicht widerspricht. • Die 2002 eingeführte Beschränkung der Besteuerung auf Restmengen in Transportmitteln ist nicht rückwirkend anwendbar auf Fälle vor dem 30.07.2002. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin lieferte 2000 und 2001 von Niederlassungen aus wechselweise Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl an Kunden. Bei einer Anzeige über interne Prüfungen ergab eine Außenprüfung des Hauptzollamts, dass in 2000 und 2001 erhebliche Mengen an Gasölgemischen als Kraftstoff abgegeben wurden. Das HZA setzte daraufhin Mineralölsteuer in Höhe von 665.533,41 € fest; der Bescheid ist bestandskräftig. Die Klägerin begehrte Erlass der Steuer mit dem Argument, ein Billigkeitserlass sei nach der früheren Rechtslage möglich und die Doppelbesteuerung unverhältnismäßig; das FG wies die Klage ab. Die Klägerin rügt fehlerhafte Anwendung von § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. und Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze; sie beantragt Wiederaufnahme des Billigkeitsentscheids bzw. Rückverweisung. • Grundsatz: Nach § 227 AO sind Billigkeitsmaßnahmen Ermessenstatbestände, deren prüfbare Grenzen sich aus § 102 FGO ergeben; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler. • Zulässigkeit des Billigkeitserlasses: Ein Erlass nach § 227 AO bleibt grundsätzlich möglich, auch wenn die Steuer nach § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. entstanden ist; frühere Gesetzesgestaltungen schließen Billigkeit nicht generell aus. • Gesetzeszweck und Systematik: § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. und das Mischverbot (§ 26 Abs. 4, Heizölkennzeichnungsverordnung §§ 8, 9) dienen Missbrauchsbekämpfung und ermöglichen die Besteuerung des gesamten Gemisches ohne Anrechnung vorbestehender Steuer, um Zuverlässigkeit der Aufsicht zu gewährleisten. • Verkehrs‑ und Wirtschaftsbereich: Der Gesetzgeber hat die Doppelbesteuerung des in Gemischen enthaltenen Dieselkraftstoffs bewusst in Kauf genommen; Ausnahmen sind in der Heizölkennzeichnungsverordnung durch Höchstmengen geregelt. • Atypische Härteprüfung: Ein Billigkeitserlass kommt nur bei atypischen Fällen in Betracht, in denen die Besteuerung dem Sinn und Zweck der Norm zuwiderliefe; bloße Härten, die der gesetzgeberischen Zielsetzung entsprechen, rechtfertigen keinen Erlass. • Zeitlicher Aspekt: Die 2002 eingeführte Begrenzung der Besteuerung auf Restmengen in Transportmitteln ist nicht rückwirkend und daher auf die Streitjahre 2000/2001 nicht anwendbar. • Strafähnlichkeit: Die Besteuerung des Gemisches stellt keine strafähnliche Sanktion dar; sie ist Ausdruck der generalisierenden Regelung zur Missbrauchsbekämpfung. • Ermessensausübung des HZA: Vor dem Hintergrund der Gesetzeszwecke und der wiederholten Vermischungen über zwei Jahre lag kein Ermessensmissbrauch des HZA vor; interne Hinweise auf Teilerlass begründen keinen rechtlich bindenden Vertrauensschutz und waren für das FG nicht entscheidungserheblich. Die Revision ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erlass der festgesetzten Mineralölsteuer nach § 227 AO. Die Besteuerung des gesamten Heizöl‑Dieselkraftstoff‑Gemisches entspricht den Wertungen des Gesetzgebers und stellt keine unverhältnismäßige oder strafähnliche Maßnahme dar. Ein Billigkeitsersuchen konnte vor dem Änderungstermin 30.07.2002 nicht zu einer Entlastung führen; das HZA hat sein Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt. Die Festsetzung der Steuer bleibt daher in voller Höhe bestehen, weil wiederholte und nicht entschuldbare Vermischungen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllen.